Wer im juristischen Staatsexamen eine ungewöhnliche, aber fachlich saubere Lösung wählt, darf dafür nicht einfach abgestraft werden. Genau das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Examenskandidat, der in sämtlichen staatlichen Prüfungsleistungen 15 oder 16 Punkte erzielt hatte, nur in einer zivilrechtlichen Klausur jedoch bei 9 Punkten gelandet war. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zog er vor Gericht und griff die Bewertung dieser einen Arbeit mit zahlreichen Einwänden an. Das Gericht gab ihm in wesentlichen Punkten recht und verpflichtete das Prüfungsamt dazu, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.
Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie sehr präzise zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachlichen Bewertungsfehlern unterscheidet. Prüfer haben zwar einen weiten Spielraum, wenn es um Aufbau, Schwerpunktsetzung, Überzeugungskraft oder die Gewichtung einzelner Mängel geht. Dieser Spielraum endet aber dort, wo sich die Kritik an einer Klausur auf fachliche Fragen richtet, die wissenschaftlich und methodisch überprüfbar sind. Dann gilt der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Für Examenskandidaten ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass nicht jede Abweichung von der Erwartungshaltung der Korrektur automatisch ein echter Fehler ist. »»»




In unserer Artikel-Serie „Wer war eigentlich …“ nehmen wir einen weiteren Examenskommentar unter die Lupe und befassen uns mit Adolf Baumbach, dem Begründer des Beck’schen Kurzkommentars zum Handelsgesetzbuch. Dieser hieß lange „Baumbach/Hopt“ und erscheint seit der Umbenennung durch C.H. Beck nur noch unter dem Namen „Hopt“.

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Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft über das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (vgl. 


Nachdem das Referendariat beendet ist, geht es für die meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. eine entsprechende Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Erklärung muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun geführt wird – und meist zusätzlich das Aktenzeichen der Personalakte. 
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