Nordrhein-Westfalen will im Jahr 2026 wieder deutlich mehr Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einstellen. Wie rechtundpolitik.com berichtet, plant das Justizministerium mehr als 1.700 Neueinstellungen im juristischen Vorbereitungsdienst. Das wären rund 37 Prozent mehr als im Vorjahr. Nach einer haushaltsbedingt zurückhaltenderen Phase soll das Land damit wieder ungefähr das Einstellungsniveau von 2023 erreichen. Für viele Examenskandidatinnen und Examenskandidaten kommt diese Nachricht zu einem wichtigen Zeitpunkt.
Für angehende Referendarinnen und Referendare ist das vor allem deshalb relevant, weil Nordrhein-Westfalen weiterhin zu den großen Ausbildungsstandorten gehört und die Zahl der verfügbaren Plätze unmittelbare Auswirkungen auf Wartezeiten, Planungssicherheit und Ortswünsche haben kann. Das Ministerium begründet die Ausweitung mit dem Bedarf an gut ausgebildetem juristischem Nachwuchs für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Trotz angespannter Haushaltslage sollen die Ausbildungskapazitäten wieder stabiler wachsen. »»»







Als engagierte Rechtsreferendarinnen bzw. -referendare haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verwaltungs- oder Wahlstation in Rahmen Ihrer juristischen Ausbildung bei der Polizei Berlin zu absolvieren und damit die Gelegenheit, Einblicke in die vielfältigen Rechtsgebiete der Polizeiarbeit zu nehmen.
Nachdem das Referendariat beendet ist, gehts für die Meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. die Ausstellung einer dem entsprechenden Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Vollmacht muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun abrufbar ist. 


In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht. 


Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag stellen zu können.
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