Gibt es in der Schweiz eigentlich ein Referendariat?
Gerade, wenn man vor dem Examen steht, fragt man sich: Muss das denn wirklich alles sein? Ich hab doch schon das erste Examen, das sollte reichen, warum all der Stress, warum dieses wahnsinnig umfangreiche 2. Examen?
Und schon drängt sich die Frage auf, wie eigentlich unsere (teilweise) deutschsprachigen Nachbarn die Juristenausbildung geregelt haben! Und siehe da: Das hört sich doch schon etwas entspannter an als die deutsche.
Ein Referendariat im deutschen Sinn gibt es in der Schweiz nicht – an seine Stelle tritt das Anwaltspraktikum. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich; im Kanton Zürich etwa läuft der Weg in den Anwaltsberuf folgendermaßen ab: Nach dem Masterabschluss in Rechtswissenschaft folgt ein mindestens einjähriges Praktikum (zwölf Nettomonate) in der zürcherischen Rechtspflege, etwa bei einem Gericht, einer Behörde oder in einer Anwaltskanzlei. Sobald diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anwaltsprüfung abgelegt werden. Einen staatlichen Vorbereitungsdienst mit AGs, Klausuren und Probeexamen wie bei uns gibt es nicht; viele Kandidaten bereiten sich aber mit privaten Kursen vor.
Die Anwaltsprüfung besteht aus einer zehnstündigen schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung vor der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts. Bei Bestehen erteilt das Obergericht das „Anwaltspatent“ (§ 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich) :-)
Das alles hört sich nur mäßig besser an als in Deutschland. Was sich aber besser anhört, ist die Anwaltsdichte: In Deutschland kommen rund 500 Einwohner auf eine Anwältin oder einen Anwalt (die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 01.01.2026 insgesamt 167.547 Rechtsanwälte). In der Schweiz sind es – gemessen an den rund 11.000 Mitgliedern des Schweizerischen Anwaltsverbands bei rund 9 Millionen Einwohnern – etwa 800, also gut anderthalbmal so viele (Stand: Oktober 2026). Ganz exakt ist der Vergleich nicht, denn nicht jeder in der Schweiz zugelassene Anwalt ist Mitglied im Verband.
Als deutscher Anwalt in die Schweiz?
Wer nach dem 2. Examen tatsächlich in die Schweiz möchte, für den ist das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) maßgeblich: Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten können danach im freien Dienstleistungsverkehr vorübergehend in der Schweiz tätig werden oder sich in die öffentliche Liste der Anwälte aus EU/EFTA-Staaten eintragen lassen. Für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist eine Eignungsprüfung oder ein Gespräch über die beruflichen Fähigkeiten vorgesehen.
Und wer die Schweiz schon während des Referendariats kennenlernen möchte, kann sich nach einer Wahlstation dort umsehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Station im Ausland möglich ist, regelt die Ausbildungsordnung Deines Landes.
Mein Fazit: Auf in die Schweiz! Oder hab ich da etwa was übersehen?!?!





