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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 40/2026
Samstag, der 03.10.2026
     

 / Rechtsprechung

OVG Sachsen-Anhalt: Zweifel an der Verfassungstreue blockieren den Start ins Referendariat (3 M 70/26)

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Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein voraussetzungsloser Zugang zu einer beliebigen Ausbildung. Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. September 2026 klargestellt, dass Bewerberinnen und Bewerber ein Mindestmaß an Verfassungstreue gewährleisten müssen. Im Eilverfahren 3 M 70/26 bestätigte der 3. Senat, dass ein Bewerber vorläufig nicht in den zum 1. September 2026 begonnenen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden muss, solange gravierende Zweifel an seiner persönlichen Eignung noch weiter aufgeklärt werden. Die Entscheidung betrifft damit eine Frage, die für die Auswahl zum Referendariat und für das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege von erheblicher Bedeutung ist.

Ausgangspunkt waren zahlreiche Erkenntnisse zu früheren rechtsextremistischen Aktivitäten, Funktionen und Kontakten des Bewerbers. Nach den vom Gericht ausgewerteten Angaben war er unter anderem aus der Bundeswehr entlassen worden, nachdem seine Teilnahme an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere und an Veranstaltungen einer rechtsextremistischen Organisation bekannt geworden war. Hinzu kamen eingeräumte und durch Zeugenaussagen bestätigte rassistische Äußerungen, Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu einer Funktionärstätigkeit in einer als rechtsextrem eingestuften Organisation sowie weitere Hinweise auf Verbindungen in die rechtsextreme Szene. Der Bewerber bestritt einzelne Vorwürfe und verwies auf eidesstattliche Versicherungen. Nach Ansicht des OVG reichten diese Erklärungen im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht aus, um die offenen Fragen abschließend zu klären.

Rechtlich stellte der Senat darauf ab, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats gehört. Referendarinnen und Referendare werden während ihrer Ausbildung in Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Kanzleien eingebunden und erhalten dabei Zugang zu sensiblen Akten, Beratungen und Informationen. Deshalb dürfen an ihre persönliche Eignung und Verfassungstreue Anforderungen gestellt werden, die über die späteren Voraussetzungen für die Zulassung zur freien Rechtsanwaltschaft hinausgehen können. Nach der vom OVG herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass ein Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits in strafbarer Weise bekämpft hat. Ernstliche, durch Tatsachen gestützte Zweifel können vielmehr genügen, wenn sie die Prognose rechtfertigen, dass die erforderliche Gewähr für eine rechtstreue Amts- und Ausbildungsausübung derzeit nicht besteht.

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Das Gericht betonte zugleich, dass frühere Aktivitäten nicht nach einer starren Frist automatisch bedeutungslos werden. Maßgeblich sind vielmehr Art, Gewicht und Umfang des früheren Verhaltens, der zeitliche Abstand, eine glaubhafte Veränderung der Haltung und eine dauerhafte Distanzierung von verfassungsfeindlichen Zielen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, konnte im Eilverfahren wegen weiterer notwendiger Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden. In der Interessenabwägung überwog deshalb das öffentliche Interesse daran, die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in die Rechtspflege zu schützen. Der Bewerber kann aus dem Beschluss allerdings keinen endgültigen Ausschluss ableiten: Die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme lässt eine spätere Neubewertung nach Abschluss der Sachaufklärung und bei veränderter Tatsachengrundlage offen. Für Bewerber bedeutet die Entscheidung, dass politische Aktivitäten und Äußerungen aus der Vergangenheit bei der Zulassungsentscheidung erhebliches Gewicht bekommen können, auch wenn sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.

Der Artikel wurde am 1. Oktober 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.