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REFNEWS
  Ausgabe 34/2026
Samstag, der 22.08.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerfG: OLG-Präsident scheitert im Streit um rechtsextremen Referendar (2 BvR 17/26)

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines OLG-Präsidenten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich gegen die vorläufige Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst gewandt hatte. Der Bewerber war zuvor wegen seines politischen Engagements in Organisationen, die der rechtsextremistischen Szene zugeordnet werden, vom Vorbereitungsdienst abgelehnt worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Ausbildungsbehörde jedoch im Eilverfahren, ihn vorläufig aufzunehmen. Dagegen wandte sich der OLG-Präsident mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Verfahrensrechte verletzt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreue von Referendaren verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob der Bewerber endgültig in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden muss. Es hat vielmehr geprüft, ob die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen ausreichend begründet waren. Genau daran scheiterte die Beschwerde.

Der OLG-Präsident hatte unter anderem geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe eine überraschende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Nach seiner Ansicht hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es sich an eine frühere Auslegung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs gebunden sehe. Das Bundesverfassungsgericht ließ dieses Argument nicht genügen. Die Bindungsfrage sei bereits im fachgerichtlichen Verfahren diskutiert worden. Wer in einem solchen Verfahren beteiligt ist, müsse damit rechnen, dass ein Rechtsmittelgericht eine der erörterten Rechtsauffassungen übernimmt. Ein Anspruch darauf, vorab ein Rechtsgespräch über die spätere rechtliche Bewertung zu erhalten, bestehe grundsätzlich nicht.

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Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidendes Vorbringen übergangen, blieb erfolglos. Zwar hatte der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue erfüllen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Argumentation aber ausdrücklich zur Kenntnis genommen und sich mit ihr auseinandergesetzt. Dass es ihr im Ergebnis nicht folgte, begründet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts noch keinen Gehörsverstoß. Das Gericht betonte damit erneut den Unterschied zwischen einem übergangenen Argument und einer rechtlichen Bewertung, die ein Beteiligter für falsch hält.

Eine weitere Rolle spielte die zwischenzeitliche Änderung des sächsischen Juristenausbildungsgesetzes. Während die frühere Fassung stärker an strafbares Verhalten anknüpfte, genügt nach der Neufassung regelmäßig eine Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Bundesverfassungsgericht deutete an, dass der Beschwerdeführer sich mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob wegen dieser neuen Rechtslage zunächst ein Änderungsantrag im fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht gekommen wäre. Für die Praxis bleibt daher eine doppelte Botschaft: Die Verfassungstreue im Vorbereitungsdienst bleibt ein ernstes Zugangskriterium, doch wer verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz sucht, muss den fachgerichtlichen Weg und die Begründungsanforderungen präzise ausschöpfen.

Der Artikel wurde am 20. August 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.