Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.
Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus. »»»





In unserer Arikel-Serie „Wer war eigentlich…“ nehmen wir uns heute einen weiteren Examenskommentar unter die Lupe und befassen uns mit dem Begründer des Beck´schen Kurzkommentars zum Handelsgesetzbuch Baumbach/Hopt.
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Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft über das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (


Nachdem das Referendariat beendet ist, gehts für die Meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. die Ausstellung einer dem entsprechenden Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Vollmacht muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun abrufbar ist.
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