
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über einen besonders folgenreichen Vorwurf im Prüfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachträglich aberkannt worden, weil das Landesjustizprüfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzulässig Zugang zu amtlichen Lösungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Prüfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Klägerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Außerdem hatte sie für privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. Für das Prüfungsamt war das zusammen mit Ähnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Prüfervermerken ein starkes Indiz für eine Täuschung.
Das Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer Täuschungsvorwurf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenführung einer Musterlösung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende Übereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu ähnlichen Lösungen wie die Prüfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungewöhnlich, sondern eher erwartbar. Auch der große Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf einen Täuschungsversuch tragen. »»»