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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 27/2026
Donnerstag, der 02.07.2026
     

Von der Wichtigkeit der Examensergebnisse

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Examensnoten können sehr entscheidend sein. Das erfuhr ein Bewerber aus Baden-Württemberg schmerzlich am eigenen Leib.
Das zweite Staatsexamen hatte er im Oktober 2011 mit 6,02 Punkten also einem „Ausreichend“ bestanden. Drei Jahre später arbeitete er als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg. 2017 bewarb sich dann der Mann auf eine der 11 ausgeschriebenen Stellen für den notariellen Anwärterdienst, die vom Justizministerium in Baden-Württemberg ausgeschrieben worden sind. Er wurde abgelehnt, und das, obwohl eigentlich noch 2 Stellen zu besetzen waren.  »»» 

Gesundheit im Referendariat: Erfahrungsbericht stellt Belastungsmythos infrage

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Auf jurios.de zeigt ein Artikel, dass es auch Gründe geben kann, den juristischen Vorbereitungsdienst abzubrechen. Der Beitrag ist kein pauschales Urteil gegen das Referendariat, sondern ein Erfahrungsbericht über Überforderung, Erwartungsdruck und die Schwierigkeit, rechtzeitig Grenzen zu ziehen. Gerade deshalb ist er für angehende Referendarinnen und Referendare lesenswert: Er macht sichtbar, dass Belastbarkeit nicht bedeutet, Warnsignale zu ignorieren.

Im Mittelpunkt steht die Frage, wie viel persönlicher Einsatz im Referendariat realistisch und gesund ist. Stationen, Arbeitsgemeinschaften, Klausurenkurse, Aktenvorträge und die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen greifen eng ineinander. Wer zusätzlich pendelt, finanzielle Sorgen hat oder mit psychischen Belastungen kämpft, erlebt diese Struktur schnell nicht mehr als Ausbildung, sondern als dauerhaften Ausnahmezustand. Der Bericht erinnert daran, dass ein Abbruch nicht automatisch Scheitern bedeutet, sondern auch eine bewusste Entscheidung für die eigene Gesundheit sein kann.  »»» 

KI-Korrektur rückt Examensklausuren neu in den Blick

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Ein Forschungsprojekt untersucht, wie juristische Klausuren künftig fairer und nachvollziehbarer mittels KI korrigiert werden können. Im Mittelpunkt steht nicht die Vorstellung, menschliche Prüfer durch Technik zu ersetzen. Vielmehr geht es um die Frage, welche Kriterien bei der Bewertung tatsächlich tragfähig sind und wie digitale Werkzeuge helfen könnten, Abweichungen, Routinen und unausgesprochene Erwartungen sichtbar zu machen. Damit berührt die Studie einen Kernbereich der juristischen Ausbildung.

Für Referendarinnen und Referendare ist das Thema besonders relevant, weil die Klausuren im zweiten Staatsexamen über Berufschancen, Verbesserungsversuche und oft auch über den weiteren Karriereweg entscheiden. Wer mehrere fünfstündige Arbeiten schreibt, erwartet zu Recht, dass nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Bewertungsweg plausibel bleibt. Das Projekt lenkt den Blick deshalb auf Strukturen, die bisher häufig erst im Widerspruchs- oder Überdenkungsverfahren greifbar werden und dann nur mühsam rekonstruiert werden können.  »»» 

Referendar (m/w/d) - Wahlstation im Rechtsreferendariat

von Miele & Cie. KG
Wir sind ein Familienunternehmen und Weltmarktführer im Premiumsegment für Hausgeräte sowie gefragter Partner für Lösungen in der Gewerbe- und Medizintechnik. Unsere etwa 23.000 Mitarbeitenden schaffen mit Qualitätsstreben, Expertise und Weitblick die Grundlagen für nachhaltigen Erfolg. In der Administration gestalten zahlreiche Bereiche die Voraussetzungen für reibungslose Abläufe, strategische Steuerung und ein inspirierendes Arbeitsumfeld. Im Bereich Legal & Compliance verbinden wir Präzision mit Menschlichkeit und machen Exzellenz im Hintergrund sichtbar.

Keine unzulässige Beeinflussung durch Anruf beim Prüfer

Ein sicherlich sehr interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden muss, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu prüfen hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam.  »»» 

Wahlstation im Ausland: Früh planen statt kurzfristig suchen

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Die Wahlstation ist für viele Referendarinnen und Referendare der Moment, in dem das Referendariat über den üblichen Ausbildungsplan hinauswächst. Wer ins Ausland möchte, sollte diese Chance aber nicht wie eine kurzfristige Reiseplanung behandeln. Wie beck-aktuell.de berichtet, entscheiden vor allem Fristen, Bewerbungswege, Finanzierung und Visum darüber, ob aus dem Wunschziel tatsächlich ein belastbarer Stationsplatz wird.Der wichtigste praktische Hinweis lautet: früh anfangen. Für begehrte Kanzleien, Behörden oder internationale Ausbildungsstellen kann eine Bewerbung rund 14 bis 15 Monate vor Beginn der Wahlstation sinnvoll sein. Ein Jahr Vorlauf kann bereits knapp werden, weil Plätze informell reserviert oder formell vergeben sind. Gleichzeitig sollte die Wahlstation nicht isoliert geplant werden. Auch Anwaltsstation und Verwaltungsstation beeinflussen Zeitfenster, Arbeitsbelastung und die Frage, wann Bewerbungsgespräche, Unterlagen und Zusagen realistisch organisiert werden können.  »»» 

Mentale Belastung im Referendariat: Schleswig-Holstein zeigt Beratungsweg

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Das Referendariat gilt für viele angehende Volljuristinnen und Volljuristen als besonders verdichtete Ausbildungsphase: neue Stationen, praktische Verantwortung, Erwartungsdruck und die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen laufen gleichzeitig. Wie jurfuture-dav.de berichtet, rückt der Referendarrat Schleswig-Holstein deshalb die mentale Belastung von Referendarinnen und Referendaren stärker in den Mittelpunkt. Der Beitrag beschreibt, dass Druck nicht erst kurz vor den Klausuren entsteht, sondern häufig schon im Alltag der Ausbildung spürbar wird, etwa durch wechselnde Anforderungen, knappe Zeitfenster und Unsicherheit über die eigene Leistung.

Wichtig ist daran vor allem der praktische Ansatz. Statt psychische Belastung als individuelles Scheitern zu behandeln, verweist der Beitrag auf psychosoziale Beratung als niedrigschwelliges Hilfsangebot. Referendarinnen und Referendare sollen wissen, dass sie sich Unterstützung holen können, bevor Überforderung chronisch wird. Für die Ausbildungspraxis ist das ein klares Signal: Wer juristischen Nachwuchs ernst nimmt, muss nicht nur Klausurtechnik und Stationszeugnisse im Blick behalten, sondern auch die Bedingungen, unter denen Lernen, Arbeiten und Prüfungsdruck zusammenkommen.  »»» 

OVG Niedersachsen: Mündliche Prüfung trotz offener Klage gegen Klausurnoten (2 ME 26/25)

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Wer im Zweiten Staatsexamen an den schriftlichen Klausuren scheitert, verliert damit nicht zwingend jede Chance, zeitnah noch zur mündlichen Prüfung zu gelangen. Genau das zeigt ein Beschluss des OVG Niedersachsen, der für das Prüfungsrecht im Referendariat erhebliche praktische Bedeutung hat. Ausgangspunkt war ein Rechtsreferendar, der nach einem ersten erfolglosen Versuch den Ergänzungsvorbereitungsdienst durchlaufen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten erneut geschrieben hatte. Auch dieser Wiederholungsversuch endete aus Sicht des Prüfungsamts mit dem Nichtbestehen. Der Betroffene griff die Bewertungen mehrerer Klausuren an, machte erhebliche Korrekturfehler geltend und wollte deshalb nicht erst den oft langwierigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, sondern schon vorher zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zunächst schon als unzulässig angesehen. Die Begründung war formal und für Prüflinge unerquicklich: Solange die schriftlichen Bewertungen angegriffen seien, könne keine endgültige Gesamtnote gebildet werden; ohne diese fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die mündliche Prüfung. Das OVG Niedersachsen hat dieser Sicht nun deutlich widersprochen. Nach seiner Auffassung ist ein Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung sehr wohl ein zulässiger Gegenstand eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung. Gerade im Prüfungsrecht gehe es häufig darum, den Rechtskreis des Prüflings vorläufig zu erweitern und irreversible Nachteile zu vermeiden. Wer schlüssig darlegt, dass bei mindestens einer Klausur erhebliche Bewertungsfehler vorliegen könnten, darf also nicht allein deshalb aus dem Eilrechtsschutz gedrängt werden, weil die spätere Gesamtnote noch offen ist.  »»» 

Fachschaften kritisieren Stillstand bei Reform der Juristenausbildung

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Die Diskussion über die juristische Ausbildung bleibt in Bewegung, auch wenn die Justizministerinnen und Justizminister vorerst keine grundlegende Reform auf den Weg bringen wollen. Wie beck.de berichtet, stößt der jüngste JuMiKo-Beschluss bei studentischen Fachschaften auf deutliche Kritik. Aus ihrer Sicht wird damit erneut die Chance vertan, die Ausbildung an die tatsächlichen Belastungen, Erwartungen und Berufsbilder angehender Juristinnen und Juristen anzupassen.

Im Kern geht es um die Frage, ob das klassische Modell aus universitärem Studium, staatlicher Pflichtfachprüfung und anschließendem Vorbereitungsdienst noch ausreichend auf eine moderne juristische Praxis vorbereitet. Die Fachschaften sehen offenbar nicht nur einzelne Korrekturbedürfnisse, sondern ein strukturelles Problem: Wenn Reformvorschläge immer wieder zurückgestellt werden, könne auch die Grundlage für eine konstruktive weitere Debatte brüchig werden.  »»» 

Obduktion in der Strafrechtsstation

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Die Strafrechtsstation ist eine der abwechslungsreichsten Stationen von allen: Polizeifahrt, JVA-Besuch, Trinktest und eben auch die Möglichkeit, bei einer Obduktion dabei zu sein, womit sich dieser Artikel beschäftigt.

Wie auch die anderen Highlights der Strafrechtsstation ist die Teilnahme an der Obduktion natürlich freiwillig und keine Pflichtveranstaltung. Zu Beginn der Station wird meist durch den AG-Leiter abgefragt, wer Interesse hat.  »»» 

VG Wiesbaden: Kein pauschaler Nachteilsausgleich im zweiten Staatsexamen

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Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.

Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus.  »»» 

VG Arnsberg stärkt den Antwortspielraum im Staatsexamen bei vertretbaren Klausurlösungen (9 K 1167/24)

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Wer im juristischen Staatsexamen eine ungewöhnliche, aber fachlich saubere Lösung wählt, darf dafür nicht einfach abgestraft werden. Genau das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Examenskandidat, der in sämtlichen staatlichen Prüfungsleistungen 15 oder 16 Punkte erzielt hatte, nur in einer zivilrechtlichen Klausur jedoch bei 9 Punkten gelandet war. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zog er vor Gericht und griff die Bewertung dieser einen Arbeit mit zahlreichen Einwänden an. Das Gericht gab ihm in wesentlichen Punkten recht und verpflichtete das Prüfungsamt dazu, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie sehr präzise zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachlichen Bewertungsfehlern unterscheidet. Prüfer haben zwar einen weiten Spielraum, wenn es um Aufbau, Schwerpunktsetzung, Überzeugungskraft oder die Gewichtung einzelner Mängel geht. Dieser Spielraum endet aber dort, wo sich die Kritik an einer Klausur auf fachliche Fragen richtet, die wissenschaftlich und methodisch überprüfbar sind. Dann gilt der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Für Examenskandidaten ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass nicht jede Abweichung von der Erwartungshaltung der Korrektur automatisch ein echter Fehler ist.  »»» 

Wer war eigentlich … Adolf Baumbach

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In unserer Arikel-Serie „Wer war eigentlich…“ nehmen wir uns heute einen weiteren Examenskommentar unter die Lupe und befassen uns mit dem Begründer des Beck´schen Kurzkommentars zum Handelsgesetzbuch Baumbach/Hopt.

Adolf Baumbach wurde am 15.05.1874 im Kurort Bad Homburg vor der Höhe in Hessen geboren. Er studierte Jura an den Universitäten Leipzig, Marburg und Rostock.  »»»