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  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 25/2026
Montag, der 15.06.2026
     

VG Wiesbaden: Kein pauschaler Nachteilsausgleich im zweiten Staatsexamen

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Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.

Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus.  »»» 

VG Arnsberg stärkt den Antwortspielraum im Staatsexamen bei vertretbaren Klausurlösungen (9 K 1167/24)

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Wer im juristischen Staatsexamen eine ungewöhnliche, aber fachlich saubere Lösung wählt, darf dafür nicht einfach abgestraft werden. Genau das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Examenskandidat, der in sämtlichen staatlichen Prüfungsleistungen 15 oder 16 Punkte erzielt hatte, nur in einer zivilrechtlichen Klausur jedoch bei 9 Punkten gelandet war. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zog er vor Gericht und griff die Bewertung dieser einen Arbeit mit zahlreichen Einwänden an. Das Gericht gab ihm in wesentlichen Punkten recht und verpflichtete das Prüfungsamt dazu, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie sehr präzise zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachlichen Bewertungsfehlern unterscheidet. Prüfer haben zwar einen weiten Spielraum, wenn es um Aufbau, Schwerpunktsetzung, Überzeugungskraft oder die Gewichtung einzelner Mängel geht. Dieser Spielraum endet aber dort, wo sich die Kritik an einer Klausur auf fachliche Fragen richtet, die wissenschaftlich und methodisch überprüfbar sind. Dann gilt der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Für Examenskandidaten ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass nicht jede Abweichung von der Erwartungshaltung der Korrektur automatisch ein echter Fehler ist.  »»» 

Wer war eigentlich … Adolf Baumbach

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In unserer Arikel-Serie „Wer war eigentlich…“ nehmen wir uns heute einen weiteren Examenskommentar unter die Lupe und befassen uns mit dem Begründer des Beck´schen Kurzkommentars zum Handelsgesetzbuch Baumbach/Hopt.

Adolf Baumbach wurde am 15.05.1874 im Kurort Bad Homburg vor der Höhe in Hessen geboren. Er studierte Jura an den Universitäten Leipzig, Marburg und Rostock.  »»» 

Rechtsreferendar*in (Anwalts-/Wahlstation im Bereich Legal)

von HateAid gGmbH
Digitale Gewalt hat viele Gesichter und geht heutzutage weit über den Hasskommentar in sozialen Netzwerken hinaus. Menschen werden im Netz beleidigt, verleumdet und bedroht, erleben den Missbrauch und die Manipulation von Bildmaterial oder die Veröffentlichung persönlicher Informationen. Hier kommen wir ins Spiel. Wir finanzieren Rechtsdurchsetzung, helfen bei der Beweissicherung und suchen den Austausch mit der Justiz und Strafverfolgungsbehörden, um diese zu sensibilisieren und Rechtsfortbildung voranzutreiben. Politisch setzen wir uns dafür ein, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Betroffene verbessern und Onlineplattformen in die Pflicht genommen werden, und zwar europaweit. Unsere Expertise wird von diversen Institutionen geschätzt und fand bereits mehrfach im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament sowie in Fortbildungsveranstaltungen der Justiz Gehör. Darüber hinaus strengen wir regelmäßig Grundsatzprozesse zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen der Nutzenden gegen Onlineplattformen an. HateAid ist eine gemeinnützige Organisation, die sich seit 2018 für Menschenrechte im digitalen Raum einsetzt. Alle Betroffenen, die selbst keine digitale Gewalt verbreiten, können sich an unsere Beratung wenden. In ausgewählten Fällen unterstützen wir Betroffene zudem bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. In digitaler Gewalt sehen wir eine große Gefahr für die Demokratie. Deshalb wollen wir die Grundvoraussetzungen für Menschen, die digitale Gewalt erleben, nachhaltig verbessern, etwa über Veränderungen im Straf- und Zivilrecht oder im Verbraucherschutz.

Rheinland-Pfalz macht das zweite Examen digitaler

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Wie lto.de berichtet, stellt Rheinland-Pfalz das zweite juristische Staatsexamen ab der Kampagne im Oktober 2026 einen weiteren Schritt auf digitale Abläufe um. Referendarinnen und Referendare müssen dann keine Kommentare und Gesetzestexte mehr in Papierform in den Prüfungsraum mitbringen. Die benötigten Hilfsmittel sollen während der Klausuren digital auf einem zusätzlichen Bildschirm bereitstehen. Damit nähert sich das Examen stärker der Arbeitsweise an, die viele angehende Juristinnen und Juristen aus Ausbildung, Kanzlei und Verwaltung bereits kennen.

Für Prüflinge ist das mehr als eine organisatorische Erleichterung. Wer sich auf das zweite Examen vorbereitet, kennt den Aufwand rund um zugelassene Gesetzessammlungen, Kommentare, Markierungen und Transportfragen. Digitale Hilfsmittel können diese Belastung reduzieren, zugleich aber neue Anforderungen an Gewöhnung, Technikvertrauen und Konzentration im Klausursetting stellen. Entscheidend wird sein, dass die Bedienung zuverlässig, übersichtlich und prüfungsnah funktioniert und niemand wertvolle Bearbeitungszeit mit Suchwegen oder Bildschirmwechseln verliert.  »»» 

Niedersachsen: Direkteinstieg ins Referendariat oft nur noch mit Prädikat

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Der Zugang zum Referendariat in Niedersachsen ist spürbar schwieriger geworden. Wie lto.de berichtet, haben seit Herbst 2025 deutlich mehr Absolventinnen und Absolventen einen Ausbildungsplatz im Land beantragt. Wer ohne Wartezeit direkt nach dem ersten Examen starten möchte, braucht deshalb inzwischen häufig ein Prädikat. Am OLG Celle lag die Grenze zuletzt um neun Punkte; im Dezember 2025 waren es sogar 10,04 Punkte.

Die Entwicklung betrifft nicht nur Celle. Auch Braunschweig und Oldenburg meldeten für den Märztermin 2026 hohe Schwellen, teils knapp unter oder über neun Punkten. Hintergrund ist das Zusammenspiel aus begrenzten Ausbildungsplätzen, mehr Bewerbungen und fehlender Landeskinderregelung: Wer das erste Examen in einem anderen Bundesland abgelegt hat, wird in Niedersachsen grundsätzlich gleich behandelt. Zusätzlich dürfte die zeitweise angespannte Stellensituation in Nordrhein-Westfalen den Druck erhöht haben.

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OVG Niedersachsen: Nähe zur Musterlösung beweist keinen Täuschungsversuch im Zweiten Staatsexamen (2 LB 69/18)

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über einen besonders folgenreichen Vorwurf im Prüfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachträglich aberkannt worden, weil das Landesjustizprüfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzulässig Zugang zu amtlichen Lösungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Prüfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Klägerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Außerdem hatte sie für privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. Für das Prüfungsamt war das zusammen mit Ähnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Prüfervermerken ein starkes Indiz für eine Täuschung.
Das Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer Täuschungsvorwurf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenführung einer Musterlösung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende Übereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu ähnlichen Lösungen wie die Prüfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungewöhnlich, sondern eher erwartbar. Auch der große Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf einen Täuschungsversuch tragen.  »»» 

Sachsen-Anhalt modernisiert Referendariat mit Teilzeit und Wahlmodell

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Sachsen-Anhalt stellt seine Juristenausbildung neu auf und rückt dabei auch das Referendariat stärker in den Mittelpunkt. Der Landtag hat ein neues Juristenausbildungsgesetz beschlossen, das die klassische Ausbildung zur Volljuristin und zum Volljuristen beibehält, aber an mehreren Stellen flexibler macht. Wie mj.sachsen-anhalt.de berichtet, bleiben erstes und zweites juristisches Staatsexamen weiterhin die maßgeblichen Abschlüsse für Richteramt, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft und weitere volljuristische Berufswege.

Für angehende Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist vor allem die Öffnung des Vorbereitungsdienstes interessant. Wer ein Kind tatsächlich betreut oder pflegebedürftige Angehörige versorgt, soll den juristischen Vorbereitungsdienst künftig in Teilzeit absolvieren können. Außerdem sieht das Gesetz Wahlfreiheit beim Status vor: Referendarinnen und Referendare können zwischen Verbeamtung auf Widerruf und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis wählen. Das kann für Bewerberinnen und Bewerber relevant werden, die familiäre Pflichten, Krankenversicherung, Beihilfe oder spätere Karriereplanung frühzeitig mitdenken müssen.  »»» 

Klage gegen ein Stationszeugnis

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Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft über das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (vgl. § 54 Abs. 3 JAPO). Gegen eben so ein Zeugnis der Strafrechtsstation hat ein Rechtsreferendar aus Bayern Klage erhoben. Im April 2016 begann er sein Rechtsreferendariat. Der Referendar absolvierte im Zeitraum von September bis November 2016 seine Station bei der Staatsanwaltschaft München I.  »»» 

NRW plant deutlich mehr Referendariatsstellen für 2026

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Nordrhein-Westfalen will im Jahr 2026 wieder deutlich mehr Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einstellen. Wie rechtundpolitik.com berichtet, plant das Justizministerium mehr als 1.700 Neueinstellungen im juristischen Vorbereitungsdienst. Das wären rund 37 Prozent mehr als im Vorjahr. Nach einer haushaltsbedingt zurückhaltenderen Phase soll das Land damit wieder ungefähr das Einstellungsniveau von 2023 erreichen. Für viele Examenskandidatinnen und Examenskandidaten kommt diese Nachricht zu einem wichtigen Zeitpunkt.

Für angehende Referendarinnen und Referendare ist das vor allem deshalb relevant, weil Nordrhein-Westfalen weiterhin zu den großen Ausbildungsstandorten gehört und die Zahl der verfügbaren Plätze unmittelbare Auswirkungen auf Wartezeiten, Planungssicherheit und Ortswünsche haben kann. Das Ministerium begründet die Ausweitung mit dem Bedarf an gut ausgebildetem juristischem Nachwuchs für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Trotz angespannter Haushaltslage sollen die Ausbildungskapazitäten wieder stabiler wachsen.  »»» 

Hessen: Über 96 Prozent schreiben das zweite Staatsexamen digital

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Wie zeit.de berichtet, hat sich das elektronische zweite Staatsexamen in Hessen nach einem Jahr Praxis offenbar klar durchgesetzt. Nach Angaben des Justizministeriums entscheiden sich mehr als 96 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten für die digitale Klausurbearbeitung statt für die handschriftliche Variante. Für Referendarinnen und Referendare ist das ein deutliches Signal: Das E-Examen ist nicht mehr nur Pilotprojekt oder Komfortoption, sondern wird in der Examenswirklichkeit zunehmend zum Regelfall.

Im Jahr 2025 liefen in Hessen sechs Prüfungsdurchgänge mit jeweils rund 200 Teilnehmenden weitgehend reibungslos. Die Wahlfreiheit bleibt zwar bestehen, sodass Prüflinge weiterhin handschriftlich schreiben können. Praktisch scheint die digitale Form aber die deutlich bevorzugte Lösung zu sein. Auch der mögliche Wechsel zurück zur handschriftlichen Bearbeitung während der Prüfungsphase wurde dem Bericht zufolge nur vereinzelt genutzt.  »»» 

OVG NRW: Examensklausuren als kostenlose Datenkopie – Anspruch gegen das LJPA (16 A 1582/20)

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Ein bestandenes Zweites Staatsexamen heißt nicht, dass man seine eigenen Klausuren später ohne Weiteres als Kopie in die Hand bekommt – jedenfalls war das in Nordrhein-Westfalen lange umstritten. Ein Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung wollte nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht nur Einsicht in die Originale nehmen, sondern eine vollständige Kopie seiner acht Aufsichtsarbeiten einschließlich der Prüfergutachten erhalten. Er verlangte die Unterlagen wahlweise in Papierform oder als Datei in einem gängigen elektronischen Format und berief sich dabei auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte.
Das Landesjustizprüfungsamt lehnte den Antrag ab. Nach seiner Auffassung sei die Datenschutz-Grundverordnung schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klausuren weder automatisiert verarbeitet würden noch in einem „Dateisystem“ gespeichert seien. Außerdem genüge es, dem Prüfling die wesentlichen Informationen in komprimierter Form mitzuteilen – etwa welche Arbeiten geschrieben wurden, wer korrigiert hat und welche Noten vergeben wurden. Zusätzlich verwies die Behörde darauf, dass das Prüfungsrecht mit der Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort eine besondere, abschließende Regelung bereithalte und dass kostenlose Kopien einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würden.  »»» 

Wo lagern die Referendarakten nach Ende des Referendariats?

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Nachdem das Referendariat beendet ist, gehts für die Meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. die Ausstellung einer dem entsprechenden Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Vollmacht muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun abrufbar ist.  »»»