Wie es einem als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ergehen kann, zeigt ein Blogbeitrag von RA Pohlen im „strafblog“. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Hehlerei. Nach den Einlassungen der Angeklagten sowie der Beweisaufnahme war das Vorliegen des notwendigen Vorsatzes zumindest sehr zweifelhaft. Der Richter regte daher eine Einstellung nach § 153a StPO an, der Verteidiger wäre wohl mit einer Einstellung nach § 153 StPO einverstanden gewesen. Also musste die Referendarin während der Verhandlung ins Richterzimmer und telefonieren.
Denn als Referendar und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist man in der Regel nicht ohne Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt berechtigt, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen. Auch einen Rechtsmittelverzicht darf man nicht von sich aus erklären. Also muss man immer dann, wenn in der Verhandlung eine Einstellung in Betracht kommt (und wie hier sogar vom Richter angeregt wird), kurz mit dem Staatsanwalt telefonisch Rücksprache halten, ob man einer Einstellung zustimmen darf.
Dies ist oftmals nicht unproblematisch. Denn immerhin hat man nur selbst als Referendar, nicht aber der zuständige Staatsanwalt die Verhandlung und ggf. die Beweisaufnahme miterlebt. Es ist durchaus schwierig, telefonisch dem StA den Stand der Verhandlung zu erläutern. In dem vom RA Pohlen geschilderten Fall war dies aber eher unproblematisch. Denn trotz der Anregung durch den Richter war auch die Sitzungsvertreterin eher gegen eine Einstellung des Verfahrens. Diese Ansicht wurde dann offenbar auch vom zuständigen Staatsanwalt geteilt.
Nach dem Telefonat lehnte die Sitzungsvertreterin dementsprechend eine Einstellung ab und beantragte 90 Tagessätze Geldstrafe für den Angeklagten. Die Entscheidung des Gerichts fiel anders aus: Der Angeklagte wurde mangels feststehendem Tatvorsatz freigesprochen.
Im Ergebnis war die Telefoniererei umsonst, da hätte man auch gleich das Verfahren einstellen können. So kann es auch laufen in einer Sitzungsvertretung… [RefN]