Schon ein paar Wochen nach dem schriftlichen Examen beginnt das Warten auf die Bekanntgabe der Klausurergebnisse und das Bangen, ob man zumindest die erste Hürde genommen hat und zur mündlichen Prüfung geladen wird.
Die Art und Weise, wann und wie man dann vom Prüfungsamt über seine Klausurergebnisse informiert wird, ist aber – wie schon das gesamte Referendariat und das Examen – von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. »»»



Viele Rechtsanwaltskammern, so zum Beispiel die
Ende Mai 2017 wurde eine 
JTI in Deutschland
Als größter Arbeitgeber unserer Branche in Deutschland und mehrfach ausgezeichneter Top Employer, bieten wir eine offene und inklusive Arbeitsumgebung mit spannenden Aufgaben in einem herausfordernden Umfeld. Neben unseren Auszeichnungen als Top Employer zählt JTI auf kununu zu den besten fünf Prozent der Arbeitgeber und wurde 2025 erstmals im Rahmen der JurCase Awards als einer der Top Employer für herausragende Examensförderung geehrt.
Flexible Arbeitskonzepte, vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten sowie internationale Karrierewege sind unser gelebter Alltag.
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Auf eine höchst interessante Seite soll an dieser Stelle hingewiesen werden: Unter
Das
Ein Buch begleitet uns vom kleinen BGB-Schein (so hieß das damals noch bei mir 🙂 ) im 2. Semester bis zur Z IV Klausur im 2. Staatsexamen: Der Beck´sche Kurzkommentar zum BGB – der „Palandt“ (wie der Name Kurzkommentar hierzu passen soll, frage ich mich bis heute, liegt wohl an den Abkürzungen…).

Was in vielen anderen Bundesländern schon immer zulässig war, wird ab der im September 2021 startenden Prüfungskampagne auch in Berlin und Brandenburg zulässig sein: In den schriftlichen Prüfungen werden als Hilfsmittel nicht nur die jeweiligen Fachkommentare (also für das Zivilrecht: Palandt und Thomas/Putzo, für das Öffentliche Recht: Kopp/Schenke und Kopp/Ramsauer und für das Strafrecht: Fischer und Meyer-Goßner/Schmitt), sondern für alle Klausuren sämtliche genannten Kommentare zugelassen sein. Das hat das Kammergericht auf seiner Seite bekanntgegeben.
Es ist schon eine sehr interessante Entwicklung: Nachdem vor knapp 20 Jahren alle Bundesländer nach und nach die Verbeamtung der Rechtsreferendare abgeschafft hatten, kehrt sich der Trend nunmehr um. Nach Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht nun auch Sachsen es wieder, dass Rechtsreferendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden. Die Besonderheit: Anders als in Hessen und MV haben Referendare in Sachsen eine Wahlmöglichkeit, ob sie sich verbeamten lassen oder ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen möchten.
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