Es ist schon eine sehr interessante Entwicklung: Nachdem vor knapp 20 Jahren alle Bundesländer nach und nach die Verbeamtung der Rechtsreferendare abgeschafft hatten, kehrt sich der Trend nunmehr um. Nach Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht nun auch Sachsen es wieder, dass Rechtsreferendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden. Die Besonderheit: Anders als in Hessen und MV haben Referendare in Sachsen eine Wahlmöglichkeit, ob sie sich verbeamten lassen oder ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen möchten.
Um ein Wahlrecht zu haben, müssen die zwingenden Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen. So muss man
- die Erste Juristische Prüfung bestanden haben,
- darf man das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- man muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- man muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und
- muss nach den Feststellungen einer ärztlichen Untersuchung gesundheitlich geeignet sein.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bleibt lediglich die Möglichkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abzuleisten.
Die Referendarabteilung hat auf ihrer Seite ein übersichtliches Merkblatt online gestellt, in dem die sich ergebenden Unterschiede ausführlich dargestellt werden. Für Referendare wichtig ist natürlich insbesondere die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeihilfe. Die Brutto-Beihilfe ist mit derzeit 1.595,10 € gleich hoch, egal ob man sich für oder gegen eine Verbeamtung entscheidet. Beiträge zur Sozialversicherung führt man jedoch nur dann ab, wenn man im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land steht, was dadurch Auswirkungen auf die Höhe der Netto-Vergütung hat. Laut Muster-Berechnung (dort Seite 9) kann ein lediger Referendar ohne Kinder mit einer Netto-Unterhaltsbeihilfe von ca. 1.180,00 € rechnen, wenn er in einem Ausbildungsverhältnis steht. Wählt er dagegen die Verbeamtung (ohne Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen) ergibt sich eine Netto-Unterhaltsbeihilfe in Höhe von ca. 1.470,00 €. Hiervon gehen dann nur noch die Kosten für eine private Krankenversicherung ab.
Einen Unterschied gibt es im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge auch in Bezug auf den Anspruch von ALG I nach dem Referendariat: Da man nur dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, wenn man Auszubildender ist, steht auch nur den Referendaren ein ALG I-Anspruch nach Beendigung des Referendariats zu, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet haben. Verbeamtete Referendare stehen dagegen ohne ALG I-Anspruch dar.
Die Rückkehr zur (optionalen) Verbeamtung ist der Versuch der Länder, mehr juristischen Nachwuchs auszubilden, um in der Folge die fertigen Juristen im Land zu behalten und frei werdende Stellen in Verwaltung und Justiz besetzen zu können. Die Entwicklungen in Hessen und MV haben gezeigt, dass insbesondere die lockende höhere Vergütung durchaus dazu führt, dass sich wieder mehr Referendare finden, die in dem Land den juristischen Vorbereitungsdienst ableisten.