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  Ausgabe 30/2024
Samstag, der 27.07.2024
     

 / Allgemein / NRW

Reform des JAG: Änderungen im Referendariat in NRW

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Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 03.11.2021 ein Änderungsgesetz zum Juristenausbildungsgesetz des Landes beschlossen. Die Änderungen betreffen wichtige Regelungen zum Ablauf des Studiums, des Vorbereitungsdienstes sowie der beiden Staatsprüfungen. Viele Änderungen betreffen Jurastudenten – so zB die Abschaffung des Abschichtens, die Abschaffung des Vortrags im ersten Staatsexamen sowie die Reduzierung der Kosten für den Notenverbesserungsversuch. In diesem Beitrag möchten wir aber ausschließlich auf die Änderungen eingehen, die den juristischen Vorbereitungsdienst sowie das 2. Staatsexamen betreffen.

Verkürzung der Anwaltsstation

Nach dem neuen § 35 JAG beträgt die Dauer der Rechtsanwaltsstation zukünftig nur noch neun statt zehn Monate. Im Ausgleich dafür verlängert sich die Wahlstation auf vier statt drei Monate. Faktisch wirkt sich die Änderung aber für Referendare nahezu nicht aus. Denn es bleibt dabei, dass die Klausuren zum 2. Examen im 21. Ausbildungsmonat geschrieben werden. Dieser 21. Ausbildungsmonat ist nun nicht mehr der zehnte Monat der RA-Station, sondern der erste Monat der Wahlstation.

§ 35 Abs. 3 JAG wurde dahingehend konkretisiert, dass man im Rahmen der Zivilrechtsstation bis zu zwei Monate an ein Arbeitsgericht zur Ausbildung gehen kann. Und ebenfalls bis zu zwei Monate ist innerhalb der Verwaltungsstation die Ausbildung an einem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht möglich.

Intensivierung der Ausbildung durch Arbeitsgemeinschaften

§ 43 Abs. 3 JAG sah bislang vor, dass für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft insgesamt etwa 500 Unterrichtsstunden abzuhalten sind. Nach der Reform wurde der Umfang der AG-Ausbildung auf 550 Stunden erhöht.

Änderungen im Stoffkatalog

Die Gegenstände der zweiten juristischen Staatsprüfung wurden durch die Reform des JAG erweitert: So sieht § 52 Abs. 1 Nr. 6 JAG nunmehr vor, dass auch im Überblick das Arbeitsgerichtsprozessrecht von den Prüflingen beherrscht werden muss (und zwar die allgemeinen Vorschriften sowie das Urteilsverfahren im 1. Rechtszug). Es ist also durchaus möglich, dass in NRW demnächst im schriftlichen und mündlichen Examen vermehrt Sachverhalte aus dem Arbeitsrecht gestellt werden.

Und nach dem neuen § 52 Abs. 1 Nr. 7 JAG gehören nunmehr auch die anwaltlichen Berufsregeln, die Pflichten eines RA nach der BRAO / BORA sowie das anwaltliche Gebührenrecht zum Stoffkatalog im 2. Examen.

Einführung des E-Examens

Die §§ 10, 51 JAG sehen vor, dass zukünftig den Referendaren die Möglichkeit gegeben wird, die Klausuren in elektronischer Form zu schreiben. Im Rechtsausschuss des Landtages wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass es sich dabei stets nur um eine Option handelt; Referendare, die sich gegen das Schreiben der Klausuren am Laptop entscheiden, können auch weiterhin das Examen per Hand ablegen. Das Land hat dabei die Pflicht, das E-Examen spätestens ab dem 01.01.2024 anzubieten.

Gewichtung der Prüfungsleistungen / Ladung zur mündlichen Prüfung

Der Gesetzgeber hat § 56 Abs. 2 JAG gestrichen. Es gelten also nun auch für Referendare die Regelungen, die auch im Rahmen der 1. Staatsprüfung nach § 20 Abs. 1 JAG gelten. Danach hat man die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden, wenn vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.

Auch die Gewichtung der Prüfungsleistungen wurde geändert: Nach der neuen Fassung des § 56 Abs. 2 JAG sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Bislang war es so, dass die Klausuren zu 60 %, die Leistungen im Prüfungsgespräch zu 30 % und der Aktenvortrag zu 10 % in die Gesamtnote mit einflossen.

Änderungen der Regelungen bei Nichtbestehen

Das neuen Juristenausbildungsgesetz NRW sieht in § 57 JAG vor, dass der Ergänzungsvorbereitungsdienst zukünftig zwischen vier und sechs Monaten dauert. Bislang war die Dauer auf drei bis fünf Monate angelegt.

Die Gewährung eines sogenannten Gnadenversuchs nach zweimaligem Nichtbestehen des Examens hängt zukünftig nicht mehr davon ab, dass „eine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht. Vielmehr hat man nach der Regelung in § 59 JAG NRW einen Anspruch auf Gewährung eines dritten Versuchs, sofern man in einem der beiden nicht bestandenen Klausurdurchgängen eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,0 Punkten erreicht hatte. Die Justizverwaltung ist insofern in ihrer Entscheidung über die Gewährung des Gnadenversuchs gebunden.

Wen betreffen die Änderungen

Das Änderungsgesetz zum JAG tritt drei Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Für alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum Zeitpunkt der Verkündung bereits im Vorbereitungsdienst sind, gelten die alten Regelungen des JAG fort.

Ausgehend davon, dass die Verkündung im Laufe des November im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erfolgt, gelten die neuen Regelungen für alle Referendare, die ab dem März 2022 in den juristischen Vorbereitungsdienst in NRW eingestellt werden und somit im November 2023 die Klausuren zum 2. Examen schreiben.

Der Artikel wurde am 9. November 2021 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.