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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin November 2014

von

Über die Klausuren im 2. Examen im November 2014 wurde wieder fleißig im Forum “Zur letzten Instanz” berichtet und diskutiert:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=120

Hier für die RefNews eine Zusammenfassung der Berichte:

Z1-Klausur 

Kläger kaufte im Juli 2013 ein Grundstück in Innenstadtnähe, Düsseldorf, bebaut mit einem stark sanierungsbedürftigen Altbau. Der Kläger wusste von dem miserablen Zustand des Hauses, kaufte es aber für einen KP von 300 000 Euro in dem Willen es abzureißen und ein neues Wohngebäude und neuen Wohnraum zu schaffen. Die vorige Eigentümerin hatte keine Instandhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude vorgenommen und es wegen den dafür anfallenden Kosten letztlich verkauft. Der Käufer holte im Dezember 2013 ein Gutachten über den Zustand des Gebäudes ein, in welchen erhebliche Mängel festgestellt wurden. Unter anderem war das Haus teilweise feucht, von Hausschwamm befallen etc. Allein eine Teilsanierung würde 150 000 Euro kosten. Es gab viele Informationen zu dem Gebäude an sich, dessen Raumaufteilung etc.

Die Beklagten sind Eheleute und bewohnen das Erdgeschoss des Hauses. Den Mietvertrag hatten sie im Jahr 2002 mir der vorigen Eigentümerin abgeschlossen und einen Mietzins von monatlich 665 Euro vereinbart.

Nachdem der Kläger durch den Kauf des Hauses in den Mietvertrag eintrat, zahlten die Beklagten ab Juli 2013 die Miete zunächst ordnungsgemäß an den Kläger. Im September verlor der Beklagte zu 1) seinen Job. Im November wurde dann nur ein Abschlag auf die Miete gezahlt iHv 150 Euro. Darauf vom Kläger angesprochen, begründete der Beklagte dies mit finanziellen Schwierigkeiten.
Im Dezember blieb die Mietzinszahlung dann ganz aus. Es bestand sodann ein Mietrückstand von 1180 Euro.
Der Kläger kündigte daraufhin mit Schreiben vom 10.12.2013 außerordentlich wegen der Mietrückstände und verlangte Räumung bis zum 31.12.2013, hilfsweise erklärte er die ordentliche Kündigung mit Frist zur Räumung bis zum 30.09.2014. Er begründete die Kündigung damit, dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung habe, aufgrund der Unverwertbarkeit des Grundstücks, den enorm hohen Sanierungskosten etc.
Einer Fortsetzung des Mietverhältnisse widersprach er bereits in diesem Schreiben.

Letztlich erhebt er im Juni 2014 Klage gegen die Beklagten. Die Klage wird am 12. Juni 2014 in der Wohnung der Beklagten an die Tochter des Sohnes der Beklagten übergeben. Diese legt die zwei Briefe an den Beklagten zu 1) und 2) auf einem Bücherregal ab und unterrichtet die Beklagten nicht über die Entgegennahme. Der Beklagte zu 2) findet die Briefe erst durch Zufall am 20.06.2014 und leitet den Brief an seine Frau, die Beklagte zu 2) am selben Tag weiter. Diese war zwischenzeitlich nach der Trennung von dem Beklagten zu 1) am 14.06.2014 aus der Wohnung ausgezogen und hatte dem Beklagten zu 2) sämtliche Schlüssel übergeben.

Kläger beantragt,

Räumung (außerordentlcihe Kündigung) und hilfsweise Räumung zum 30.09.2014 (ordentlcihe Kündigung)

Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie tragen vor, gegenüber der Beklagten zu 2, sei die Klage nach dem Auszug gar nicht mehr zulässig, insbesondere sei nicht auf das Widerspruchsrecht des Mieters hingewiesen worden. Zudem könne nicht gekündigt werden, da der Kläger kein berechtigtes Interesse habe. Er müssen sich die mangelnden Maßnahmen der vorigen Eigentümerin zurechnen lassen etc.

Der Beklagte zu 1) erklärt die unbedingte Aufrechnung (wohl Primäraufrechnung) mit Schreiben vom 18.08.2014 mit einer Forderung gegen den Beklagten aus dem Verkauf von KFZ Ersatzteilen im Juli 2013. Diese Forderung beträgt über 2000 EUR und ist zwischen den Parteien unstreitig,

Der Kläger meint, diese Aufrechnung sei für die Klage bedeutungslos, da die Rechtshängigkeit der Klage bereits am 12.06.2014 eingetreten sei., die Aufrechnung damit mehr als 2 Monate nach Rechtshängigkeit erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte zu 2) dass sie eine neue Anschrift habe und seit ihrem Auszug bei ihrer Schwester wohne. Diese Wohnanschrift ist in Erkrath.

Z2-Klausur

SMG wegen Hundebiss…

5-jährige wird von Nachbarshund gebissen, der eigentlich dazu da ist, die Schreinereiwerkstatt des Mandanten zu bewachen und dazu mit einem 2m hohen Tor weggesperrt ist. Es gab Anzeichen, dass sich da gern mal Leute rumtreiben, daher wurde der Hund angeschafft. Ausgebildet oder abgerichtet ist er aber nicht, dem Mandanten reicht es, wenn er bellt.
Zu dem Biss kommt es, weil der 6-jährige Sohn des Klägers beim – ansich von den Eltern beider Parteien jederzeit vom Küchenfenster zu beaufsichtigen – Spielen in einem unbeobachteten Moment übers Tor klettert und die Tür aufmacht.
Hat er vorher nie gemacht, da haben beim Spielen die Eltern aber auch beaufsichtigt.

Daraufhin wirft der Vater der 5jährigen einen Ziegelstein nach dem Hund, Hund geht zu Boden. Vater nimmt einen zweiten Stein und schlägt den Hund zielgerichtet tot. Wert: 800,- Neupreis.

Mandant wird zuerst außergerichtlich zur Zahlung von 15.000 € aufgefordert, er bietet 1 Monat später einen Scheck von 300,- an mit der Aussage, dass damit hoffentlich alles erledigt sei und er auf Annahme verzichte.
Eltern lösen den Scheck ein.

Mandant wird dann verklagt vor LG Aachen, Antrag 1: SMG unbeziffert (in Klageschrift vorstellung mindestens 15.000 €) plus 5 PP Zinsen seit dem Aufforderungsschreiben, Antrag 2: Fahrtkosten der Eltern ins Krankenhaus mit PKW, 0,25€/km und Auslagenpauschale 25€ wieder plus 5 pp Zinsen; Antrag 3: Feststellung bzgl künftiger materieller & immaterieller Schäden.

Mandant will sich dagegen wehren, meint jedenfalls hälftiges Mitverschulden der Eltern wegen Aufsicht, SMG überhöht weil man im Gesicht kaum noch was sieht, zudem möchte er in dem Prozess die Ansprüche wegen dem Toten Hund gegen den Vater durchsetzen, sofern das möglich ist.

So grob. Schwerpunkt dürften § 833 S. 2, VSP, Aufsichtspflichten, Mitverschulden sowie (isolierte) Drittwiderklage gewesen sein.. plus bisschen Erlassvertrag, § 253 ZPO und Co.
Richtige Beweisangebote, die man hätte verwerten können, gab es nicht. Ebenso war wieder alles unstreitig und lediglich Rechtsfragen zu klären.

Z3-Klausur

Gläubigerin ist eine GbR, vertreten durch ihren alleingeschäftsführungsbefugten Gesellschafter Herrn S. Schuldner ist der andere Gesellschafter, Herr W.

Die GbR wurde zum Zwecke des Ankaufs und Weitervermietung bebauter Grundstücke an Unternehmen für gewerbliche Betätigung gegründet. Gesellschaftsvertrag sieht als alleingeschäftsführungsbefugt Herrn S. vor, da dieser Makler ist und sich daher besser auskennt.

Eins der Hausgrundstücke der GbR ist das streitgegenständliche in Köln. Nachdem das Grundstück zuvor an verschiedne Unternehmen vermietet wurde, vermietet die GbR es, vertreten durch Herrn S, im Jahre 2012 an Herrn W, der dort sein (hauptberufliches) „Nudelhaus“ oder so ähnlich betreiben will.

Zunächst wird die Miete ordnungsgemäß bezahlt, ab Ende 2012 aber nicht mehr, weswegen die Gläubigerin dann außerordentlich kündigt. In einem dann vor dem LG Köln geführten Verfahren wird der Schuldner am 22.04.2014 verurteilt, das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Von den Urteilsgründen war nur der Teil abgedruckt, in dem die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsausbleibens festgestellt wurde. Vorläufig vollstreckbar, Abwendungsbefugnis 40.000 €.
Am 30.04.2014 vermietet Herr W. im Namen der GbR an seinen Sohn, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Herrn S. die Gewerberäume, welcher ihm – ebenfalls mit Untermietvertrag vom 30.04. diese untervermietet. Die Gaststätte Nudelhaus bleibt daraufhin in den Räumen.
Der Gläubigerin wird am 05.06.2014 vollstreckbare Ausfertigung erteilt, am 10.06.2014 zahlt der Schuldner die 40.000 € Sicherheit, am 22.06.2014 die Gläubigerin, beide via Hinterlegung.
Gläubigerin schickt dann den zuständigen GVZ los, dem legt der Schuldner die Mietverträge vor, woraufhin der GVZ von der Vollstreckung absieht. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass es „keine tatsächlichen Hinweise darauf gäbe, dass der Sohn des W irgendwie Besitz an den Räumen habe“. Die Gläubigerin erhebt daher „Einspruch“ beim AG, damit dieses feststellt dass die ZV fortgesetzt wird. Das AG erlässt daraufhin Erinnerungsbeschluss, mit dem dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wird, die ZV fortzusetzen. Räumungstermin 10.11.2014, mitteilung an den Schuldner am 06.10.2014.

Zwischenzeitlich hat der Schuldner gegen das LG Urteil Berufung eingelegt, wo mündliche Verhandlung irgendwann im Dezember sein soll.

Der Schuldner erhebt dann „Beschwerde“ beim AG Köln und führt seine bereits geäußerten Rechtsansichten an. Zudem habe es keine richterliche Räumungsanordnung gegeben, die sei aber notwendig. Außerdem sei vereinbart gewesen, dass Sicherheitsleistung nur durch Bankbürgschaft erfolgen soll. Das Urteil sei nicht den Prozessbevollmächtigten, sondern direkt dem Schuldner zugestellt worden. Dieser habe es erst am 28.07. seinen Prozessbevollmächtigten mitgebracht.
Die ZV sei daher unzulässig gewesen.

Hilfsweise Antrag nach § 765a ZPO: unzumutbare Härte, da er das Nudelhaus für den Lebensunterhalt brauch, 3 minderjährige Kinder hat und die Einnahmen aus der GbR nicht reichen.

Zustellung des Beschlusses des AG Köln war iwie an einem Samstag, Kalender war abgedruckt, über die Fristberechnung mit Sonntagsregelung kam man dann dazu dass die Beschwerde genau an dem Montag eingelegt worden war an dem die Frist ablief. Also alles i.O.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts entwerfen, Kosten, vorl. Vollst. und RMB erlassen. Das LG entscheidet durch den Vorsitzenden E. als Einzelrichter am 06.11.2014.
Ich fands überraschend, aber machbar.

Z4-Klausur

Mandantin ist eine GmbH, vertreten durch ihren GF, die Gebäudemanagement betreibt. Für ein Einkaufszentrum, mit dem sie auch einen Verwaltervertrag hat, schließt sie 2013 einen Gebäudereinigungsvertrag mit einer Gebäudereinigungs-GmbH (=der Klägerin). Im Rahmen dessen verteilt sie an die Mitarbeiter der Klägerin Generalschlüssel für die Schließanlage, die Zutritt zum Gebäude und den Toiletten, nicht aber den einzelnen Stores ermöglichen.
Irgendwann verlieren dann 2 Mitarbeiter kurz hintereinander diese Schlüssel, auf denen sich keine weiteren Hinweise auf die Zugehörigkeit zur Schließanlage des Zentrums befinden. Einer davon lässt die Handtasche in der Bahn liegen, bei dem anderen weiß man nicht, wie und wo der Schlüssel verloren wurde.
Die Mandantin beauftragt daraufhin die Klägerin, die Schließanlage austauschen zu lassen, weil durch den Verlust der Schlüssel die Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigt sei. Kostenpunkt: 12.000 €, die die Klägerin zahlt.
Bei Neuausgabe der Schlüssel stellt sich heraus, dass zuvor schon 3 weitere andere Mitarbeiter des Einkaufszentrums ihre Schlüssel verloren hatten.

Die Klägerin überlegt sich in der Folgezeit, dass sie die 12.000 € nicht hätte zahlen müssen und verklagt die Mandantin auf Schadensersatz iHv 12.000 €. Konkrete AGLs, die auch so genannt waren: „Die Mandantin hätte den Austausch nicht fordern dürfen, weil sie darauf garkeinen Anspruch hatte. Denn die Mandantin wusste, dass schon mehrere Schlüssel verloren waren (die Mandantin bestreitet das).“ Desweiteren Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsbeginn des Gebäudereinigungsvertrags, weil die Mandantin der Klägerin nicht gesagt hat, dass die Schließanlage sauteuer ist und diese daher das Risiko nicht kannte, das mit der Auftragserteilung verbunden war.
Plus „Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag“ plus „natürlich Bereicherungsrecht“.

Mit kumulativ geltend gemachtem Anspruch zu 2 verfolgt die Klägerin einen SMG-ANspruch ihv 6.000 € aus abgetretenem Recht. Dabei handelt es sich um den (in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen) Anspruch eines ihrer Mitarbeiter gegen die Mandantin. Beim Verladen von Müll von den Reinigungsarbeiten zum Abtransport, wofür die Mandantin aus dem Verwaltungsvertrag mit dem Einkaufszentrum zuständig war, arbeiten ein ArbN der Klägerin und ein ArbN der Mandantin arbeitsteilig zusammen, der ArbN der Mandantin fährt mit dem LKW rückwärts und erwischt mit der Ladeklappe unasbsichtlich, aber leicht/grob fahrlässig den Fuß des ArbN der Klägerin. Anspruchsgrundlage, die genannt war: jedenfalls Halterhaftung weil LKW = von der Mandantin.

Die Mandantin wendet gegen I. ein, dass sie keine Kenntnis von den anderen verlorenen Schlüsseln gehabt habe… jedenfalls habe die Gefahr von Vandalismus bestanden, Zeugen: zwei Mitarbeiter.
Gegen II. wendet sie ein, dass die Klägerin doch schonmal geklagt habe, und zwar gegen den ArbN der Mandantin – das LG Wuppertal habe diese Klage abgewiesen wegen § 106 III SGB VII. Es könne doch nicht sein, dass die nun nochmal klagen dürfe… wenn zugunsten des ArbN § 106 SGB VII gelte, müsste das aber jedenfalls auch zugunsten der Mandantin gelten.

Mandantenbegehren: möglichst schnell gegen die Klage verteidigen.

Bearbeitervermerk: „Es wird darauf hingewiesen, dass §§ 104 ff. SGB VII bei § 618 BGB im Schönfelder abgedruckt sind (Fußnote)“.
Bei (Teil-)Erfolg Schriftsatz ans Gericht, nur wenn Erfolg (-) Mandantenschreiben.

S1-Klausur

BGH, Urteil vom 27.06.2012 – 2 StR 79/12

S2-Klausur

Strafurteil des Schwurgerichts

Arbeitsloses Pärchen will Urlaubskasse aufbessern und dafür in Parfümerie zusammen klauen gehen; als sie nichts recht finden und es auch nicht klappt, die Kassiererin abzulenken wollen sie dann rechtmäßig was kaufen. Beim Kassiervorgang sehen sie, dass die Kassiererin das Wechselgeld aus einer Tasche in einer Schublade die neben der Kasse ist, holt und verständigen sich mit Blicken.
Die Angeklagte B lenkt die Kassiererin ab, während J sich die Tasche mit 340€ schnappt. Die beiden laufen zu dem Auto was 10m entfernt geparkt ist, die Kassiererin merkt den Diebstahl aber und läuft hinterher und reißt die Fahrertür auf, wo B sitzt und sagt „das könnt ihr doch ned machen, gebt mir sofort das Geld wieder.“ J sitzt auf dem Beifahrersitz und wollte grad das Geld zählen. Er sagt zu B „Gib Gas.“ Die gibt sofort Gas, weil sie es für eine gute Idee hält und beide sich das Geld sichern wollen und verhindern wollen, dass die Kassiererin die Polizei ruft.
Die Kassiererin wird auf einer wenig befahrenen Verkehrsstraße 250m bei Tempo 30 mit geschleift (30 Sek lang), dann biegt B abrupt ab und die Kassiererin fliegt auf die Straße, wo sie mit dem Kopf aufschlägt. Das Pärchen fährt weiter.
Folge: dauerhafter Verlust Gehör, Geschmacks- und Geruchssinn, vorauss. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Anklage: gemeinschaftlich 3 selbständige Handlungen: § 242 in Tatmehrheit mit §§ 211, 22, 23 (Verdeckungsabsicht) in Tatmehrheit mit §§ 223, 224 Nr. 1, 4, 5, 226 Nr. 1 StGB.

Zeugen: die Geschädigte, die das genauso erzählt; ein Zeuge, der aus 50m Entfernung die Fahrt beobachtet hat, ein Zeuge, der von B angerempelt wurde, als die beiden die Parfümerei verließ und auch alles gesehen hat. J legt ein reumütiges allumfassendes Geständnis ab, B hingegen erzählt, sie habe die Geschädigte nie zuvor gesehen, die wollte sie Überfallen, daher sei sie losgefahren, die sei selber schuld. 2 Ärzte, 2 Polizeibeamten.
Tötungsvorsatz (-), Verletzungsvorsatz (+).

In HV wurde Strafverfolgung bzgl 142 StGB über § 154a StPO beschränkt… insoweit alles ordnungsgemäß, keine großartigen StPO Themen (vom Mitangeklagten als Beweismittel sui generis mal abgesehen). Richterlicher Hinweis wurde erteilt, sodass man freie Bahn in der rechtlichen Würdigung hatte.
§§ 69, 69a StGB waren nicht zu prüfen, Kosten und Nebenentscheidungen erlassen. Strafzumessung mit dem NRW-typischen Bearbeitervermerk (keine bestimmte Strafe, nur Art und Zumessungskriterien).

Vorstrafen beide einschlägig, B hatte eine noch laufende Bewährungsstrafe vom 14.04.2014, die hiesige Tat war allerdings am 12.06.2014 oder so.

Achso, und es waren beide in U-Haft seit dem 12.06.2014, damit war aber auch alles in Ordnung (außer dass man es eben erwähnen musste ^^).

V1-Klausur

https://openjur.de/u/497303.html

V2-Klausur

Mobilfunkanlagen-Fall des BVerwG „andersherum“ – d.h. einstweiliger Rechtsschutz aus Anwaltssicht gegen den Bau eine solche Anlage. Strahlenschutzgutachten der Bundesnetzagentur, Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW sowie diverse Immissionsschutz-Verordnungen lagen vor, allerdings kein Standsicherheitsgutachten… Bauherr fängt trotzdem an zu bauen.

Aufbautechnisch ziemlich murks, vor allem am letzten Tag… aber naja. Egal 😉

Der Artikel wurde am 27. April 2014 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.