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  Ausgabe 18/2026
Sonntag, der 03.05.2026
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin März: 3. Zivilrechtsklausur

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Laut Hinweise im Jurawelt-Forum lief heute eine Vollstreckungsgegenklage mit folgendem Sachverhalt:

Klägerin (gmbh) hat von der Beklagten (bank ag) im März 2004 ein Darlehen ihv T€ 100 erhalten, dass im September 2004 zur Rückzahlung fällig sein sollte / gewesen ist. Rückzahlung erfolgte natürlich nicht. Zur Besicherung des Darlehens hat die Klägerin der Beklagten am 31.03.2004 ein not. beglaubigtes Schuldanerkenntnis abgegeben (GS-Bestellung + persönliche Haftung der Klägerin). Beklagte hat in 2006 und 2007 erfolglos Vollstreckung versucht.

Klägerin begehrt die Unzulässigkeitserklärung der in 2008 von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung und wendet ein, dass die Darlehensforderung verjährt sei (31.12.2007). Klägerin meint dagg., die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses (nachfolgend SA) sei nicht verjährt (30 jahre). Im übrigen hätten die Vollstreckungsversuche die Verjährung in 2006 und 2007 die Verjährung der Darlehensforderung gehemmt. Ferner rügt die Beklagte die Zulässigkeit, da die Klägerin nur die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstr. aus der Urkunde aus einem Teilbetrag ihv T€ 6 statt der ganzen T€ 100 begehrt.

Die Klausur ist wohl wieder einem relativ aktuellem Urteil des OLG Frankfurt am Main nachgebildet.

Der Artikel wurde am 5. März 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.