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  Ausgabe 07/2025
Dienstag, der 11.02.2025
     

 / Anwaltsstation / Bayern

Erzwungene Zuweisung zu einem Anwalt

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Wie wir in den RefNews berichteten, hat nach dem LSG Hamburg grds das Land die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn der Referendar bei seinem Anwalt eine zusätzliche Vergütung erhält. Die Bundesländer haben auf diese Rechtsprechung so reagiert, dass eine Zuweisung nur dann erfolgt, wenn der Anwalt sich zur Übernahme dieser Beiträge verpflichtet. Was aber passiert, wenn sich ein Anwalt weigert, diese Erklärung zu unterzeichnen?

Ein Referendar aus Bayern wollte einer Kanzlei in London zugewiesen werden. Er legte der Kanzlei die im „Merkblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen an Rechtsreferendare durch private Ausbilder“ enthaltene Erklärung zur Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge vor. Diese weigerte sich jedoch, diese zu unterzeichnen, und teilte der Referendarabteilung mit, die Passage sei gestrichen worden sei, da die Freistellungserklärung von vornherein keinen Anwendungsbereich habe. Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit in Großbritannien unterliege nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem und unterfalle damit nicht der Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben in Deutschland.

Die Referendarabteilung weigerte sich daraufhin, den Referendar der Kanzlei in London zuzuweisen. Der Referendar bot daraufhin an, selbst das Land von einer möglichen Inanspruchnahme im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge freizustellen. Auch das lehnte das Land ab. Der Referendar entschloss sich, das Land per einstweiliger Anordnung dazu zu verpflichten, ihn der Kanzlei zuzuweisen. Diesem Antrag gab das VG München mit Beschluss vom 16. Mai 2011 – Az. M 5 E 11.1830 – statt.

Das Gericht führte aus:

Der Anspruch des Antragsstellers auf Zuweisung zu der von ihm ausgewählten Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich aus §§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 JAPO. Es spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 2 JAPO für die Zulassung der Ausbildungsstelle vorliegen und der Antragsteller somit dieser Ausbildungsstelle im Pflichtwahlpraktikum zuzuweisen ist. Soweit der Antragsgegner die Unterzeichnung der Freistellungserklärung als Voraussetzung für die Zulassung der Ausbildungsstelle im vorliegenden Fall statuiert, ist das von § 49 Abs. 2 JAPO nicht gedeckt. Soweit in § 49 Abs. 2 Satz 2 JAPO geregelt ist, dass als Voraussetzung für die Zulassung ein geeigneter Arbeitsplatz, eine geeignete Person als Ausbilder, ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind und eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, sind mit Blick auf die Rechtnatur und den Regelungszweck der Vorschrift nur Anforderungen hinsichtlich der Qualität der Ausbildung aufgestellt, nicht jedoch Anforderungen sozialversicherungsrechtlicher Art.

Der Referendar hat sich also durchgesetzt. Nach dieser Begründung des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob Referendarabteilungen die Zuweisungen zu Ausbildungskanzleien verweigern können, wenn diese sich weigern, die Freistellungserklärung zu unterzeichnen.

Der Artikel wurde am 16. Oktober 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.