Im Beck-Blog sind für auf einen interessanten Gastbeitrag eines Referendars gestoßen, der sich mit der Frage beschäftigt, ob Rechtsreferendare dem Mindestlohngesetz unterfallen. Wäre das zu bejahen, hätten wohl viele Referendare einen Anspruch auf eine satte Erhöhung ihres „Lohns“.
Dafür spricht, dass Referendare durch die Ausbildungs-ordnungen umfassend zum Dienst im Referendariat verpflichtet werden. Immerhin wird ja auch bei Nebentätigkeiten, die in den meisten Bundesländern anzeige- bzw. genehmigungspflichtig sind, geprüft, ob diese den Dienst des Referendars beeinträchtigen. Nur wenn das nicht der Fall ist, ist die Nebentätigkeit erlaubt.
Gegen die Anwendung könnte man dagegen argumentieren, dass Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen; das Mindestlohngesetz knüpft aber an die Eigenschaft als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an. Zudem regelt § 22 Abs. 3 MiLoG, dass von diesem Gesetz „die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht geregelt wird“. Möglicherweise unterfallen daher Referendare bereits dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes nicht.
Die Frage selbst wollen wir an dieser Stelle nicht entscheiden. Vielmehr verweisen wir auf die lebhafte Diskussion im Beck-Blog. Aber es wäre doch schön, wenn das MiLoG unbeabsichtigt auch den Referendaren zugute kommen würde 🙂