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  Ausgabe 12/2024
Dienstag, der 19.03.2024
     

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Gute Stationszeugnisse ersetzen nicht das 2. Examen!

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Immer wieder diskutiert wird im Netz die Bedeutung guter AG- und Stationszeugnisse. Dabei darf man zwar den Wert dieser Zeugnisse nicht überschätzen. Denn es hängt oftmals vom jeweiligen AG-Leiter / Ausbilder ab, wie gut das Zeugnis letztlich ausfällt. Dennoch haben diese Zeugnisse sicherlich ihre Bedeutung, wenn man sich später auf den ersten Job bewirbt. Der BGH musste aber tatsächlich dazu Stellung nehmen, ob gute Stationszeugnisse ausreichen, um eine Anwaltszulassung zu bekommen, wenn man endgültig durch das zweite Staatsexamen gefallen ist!

Der klagende Kandidat war zwar bereits 1998 endgültig durch das Assessorexamen gerasselt. Die anschließenden Anfechtungen der Bescheide blieben erfolglos. Er beantragte dennoch eine Rechtsanwaltszulassung, ohne das Examenszeugnis vorzulegen:

Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.

Erwartungsgemäß erhielt er keine RA-Zulassung, sondern einen ablehnenden Bescheid. Gegen diesen Bescheid klagte nun der Kandidat. Der BGH stellte aber fest:

Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung nicht schon dann, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung – im Übrigen auch nur im Umfang von höchstens einem Drittel einer Notenstufe – berücksichtigt werden (heute § 5d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG), ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht. Die zweite juristische Staatsprüfung ist vielmehr erst und nur bestanden, wenn der Bewerber in der Prüfung selbst die Leistungen erbringt, die für das Bestehen der Prüfung nach dem Recht des Landes erforderlich sind, in welchem er die Prüfung ablegt. Das ist dem Antragsteller weder in der ersten noch in der Wiederholungsprüfung gelungen. [RefN]

Der Artikel wurde am 30. Januar 2024 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.