Wie beck-aktuell.de berichtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Rechtsreferendar im Eilverfahren keine digitalen Kopien seiner Examensklausuren vor der mündlichen Prüfung zugesprochen. Der Kandidat hatte die schriftlichen Prüfungen im Termin 2025/2 bestanden und wollte vor dem mündlichen Termin Einsicht in die Klausuren samt Korrekturanmerkungen erhalten. Er berief sich dafür insbesondere auf Auskunfts- und Kopierechte aus der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Landesjustizprüfungsamt hatte digitale Kopien vor der mündlichen Prüfung abgelehnt und auf eine Einsichtnahme am Prüfungstag verwiesen. Im gerichtlichen Verfahren bot die Behörde nach einem Hinweis des BayVGH kurzfristig eine persönliche Akteneinsicht in München an. Diese Möglichkeit nahm der Referendar nicht wahr. Für den Senat war damit entscheidend, dass ein praktischer Weg zur Kenntnisnahme der Korrekturen bestand und ein zusätzlicher Eilbedarf für digitale Kopien nicht ausreichend dargelegt war. »»»





Examensnoten können sehr entscheidend sein. Das erfuhr ein Bewerber aus Baden-Württemberg schmerzlich am eigenen Leib – sein Fall landete 2019 schließlich beim Bundesgerichtshof.
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Ein interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2012 in einem Fall aus Sachsen zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden darf, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu überdenken hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam. 




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