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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / NRW / Staatsexamen

Schreibzeitverlängerung bei Hitze

von

Derzeit haben wir einen Jahrhundert-Sommer! Die Temperaturen liegen konstant bei um die 30 Grad, manchmal auch darüber – und das nun schon seit Wochen.

Eine Gruppe Bonner Referendare, die im August am OLG Köln ihre Klausuren zum 2. Examen schreiben, sahen aber durch die Hitze die Chancengleichheit im Examen gefährdet. Denn während der Klausurraum beim OLG Köln unklimatisiert unter dem Dach des Gebäudes liegt, können alle Referendare, die beim OLG Düsseldorf zur gleichen Zeit dieselben Klausuren schreiben, sich auf durch Klimanlagen gekühlte Räume freuen. Dass es eine größere Herausforderung ist, bei über 30 Grad Raumtemperatur eine fünfstündige Klausur zu schreiben, ist durchaus einleuchtend. So drohten die Bonner Referendare, ggf. gerichtlich per Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Ungleichbehandlung vorzugehen, wie die LTO berichtete.

Nun hat das LJPA reagiert und allen Prüflingen einen Erlass zur Kenntnisnahme zukommen lassen. Laut Post eines Referendars im Forum „Zur letzten Instanz“ hat der Erlass folgenden Inhalt:

„Die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes NRW hat mich
gebeten, Ihnen den folgenden Inhalt des Erlasses vom heutigen Tage bekannt zu geben:

Zweite juristische Staatsprüfung
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im August 2018

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Monat August 2018 aufgrund der derzeitigen und vorhergesagten Witterungsbedingungen sicherzustellen, bitte ich dafür Sorge zu tragen, dass in den für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Klausursälen annehmbare Raumtemperaturen herrschen. Ich bitte insbesondere darum, die Zeit vor und nach den Klausuren zu nutzen, um die Räume auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel wie etwa Kühlungsgeräten abzukühlen.

Gegen den Einsatz von justizeigenen Standventilatoren während der Aufsichtsarbeiten bestehen keine Bedenken, auch wenn dieser mit Beeinträchtigungen verbunden ist, sofern kein Prüfling dem Einsatz widerspricht. Sobald ein Prüfling Beeinträchtigungen durch die Ventilatoren geltend macht, sind diese auszuschalten.

Weiter bitte ich, die Raumtemperaturen während der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten mittels digitaler Thermometer zu beobachten. Ich bitte, die Temperaturen ab 8:45 Uhr bis unmittelbar zum Ende der (ggf. verlängerten) Bearbeitungszeit jeweils halbstündlich zu messen und die Messungen zu dokumentieren. Die digitalen Thermometer sollen während der Bearbeitungszeit auf dem Pult der Aufsichtskraft – auch für die Prüflinge sichtbar – liegen.

Sobald die Temperatur zu einem der Messzeitpunkte 30°C oder mehr beträgt, ist den Kandidaten für je 30 Minuten verbleibende Schreibzeit eine Schreibzeitverlängerung von 5 Minuten zu gewähren, damit die Prüflinge Erfrischungspausen – am Platz oder in den Sanitäranlagen – einlegen können. Falls die Temperatur also beispielsweise nach 3 Stunden auf 30°C angestiegen ist, verbleiben regulär 2 Stunden Bearbeitungszeit, sodass 4×5=20 Minuten Schreibzeitverlängerung zu gewähren sind. Bei denjenigen Kandidaten, denen im Wege des Nachteilsausgleichs bereits eine (absolute oder relative) Schreibzeitverlängerung bewilligt wurde, ist die verbleibende längere Schreibzeit maßgeblich; in jedem Fall ist jedoch die nach dem Gesetz vorgesehene maximale Schreibzeitverlängerung von insgesamt 2 Stunden zu beachten.

Falls die Temperatur im Klausurraum zu einem Zeitpunkt, zu dem einschließlich bereits gewährter Verlängerungen noch eine Bearbeitungszeit von mindestens 1 Stunde verbleibt 35°C oder mehr beträgt, gehe ich davon aus, dass eine Störung vorliegt, die durch die vorstehenden Nachteilsausgleichsmaßnahmen nicht mehr ausreichend kompensiert werden kann. In diesem Fall würde den Prüflingen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 JAG NRW die erneute Anfertigung der betroffenen Aufsichtsarbeit ermöglicht werden. Das bedeutet, dass es den Prüflingen in diesem Fall freistünde, die Klausur abzubrechen und unter Berufung auf die Störung innerhalb der Monatsfrist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 JAG NRW anzuzeigen, dass sie die Klausur neu anfertigen wollen. Die betroffenen Prüflinge würden – abhängig von dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei mir – zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Neuanfertigung der betroffenen Klausur(en) geladen.

Die gemessenen Temperaturen, etwaig gewährte Schreibverlängerungen sowie ggf. die Kennziffern der Prüflinge, die die Klausurbearbeitung abbrechen, bitte ich im Protokoll zu erfassen und mir bereits unmittelbar nach dem Ende der Klausur mitzuteilen. Die Mitteilung bitte ich per E-Mail an Frau Justizamtfrau Jäger (jana.jaeger@jm.nrw.de) zu machen.

Schließlich bitte ich, alle etwaigen Beschwerden der Prüflinge bezüglich der Temperaturen zu protokollieren.

Die Klausurorte bitte ich, diesen Erlass an den Klausurorten zur Einsichtnahme auszuhängen.

Die Präsidentinnen und den Präsidenten der Oberlandesgerichte bitte ich, diesen Erlass allen betroffenen Prüflingen, ggf. über die jeweiligen Stammdienststellen, bekanntzugeben.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.“

Alle Referendare, die am OLG Köln ihre Klausuren schreiben, können sich bei den Bonner Referendaren für deren Einsatz bedanken. Die vom LJPA gefundene Regelung ist sicherlich ein Erfolg für alle Referendare!

Der Artikel wurde am 2. August 2018 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.