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  Ausgabe 17/2024
Donnerstag, der 25.04.2024
     

 / NRW / Was lief in den Klausuren

Examenstermin März 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren (NRW)

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Hier eine Übersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. Zumindest die erste der beiden Ö-Rechts-Klausuren war abweichend von der Klausur, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde:

V1-Klausur:

§ 31a StVZO war die zentrale Norm. Der Ergänzungsband zum Schönfelder war also unabdingbar.Es ging darum, dass die Antragstellerin Halterin eines Pkw ist, mit dem eine ungefähr gleichaltrige Dame eines Tages einen Rotlichtverstoß begangen hat. Dies wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, der aber nicht im Dienst war, und er erstattete Anzeige. Der Zeuge kann die Fahrerin jedoch nicht eindeutig identifizieren, da er sie nur beiläufig gesehen hat. Im Anhörungsverfahren hat sich die Antragstellerin zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie wurde darauf hin wegen mangelnder Feststellung der verantwortlichen Fahrerin eingestellt. Ihr wurde jedoch mit einem Bescheid die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben + sof. Vollziehung. Dagegen hat sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und u.a. behauptet, dass nicht ausgiebig ermittelt wurde.

Gut, dass die Norm im Sachverhalt genannt wurde. Ich wusste nicht mal, dass es so etwas gibt. Ich fahre aber auch nur selten über Rot. )

Prozessual war da nur ein Problem mit der Klagefrist. Die sehr zuverlässige Sekretärin des RA hat aus Versehen die Klageschrift in einen Umschlag ans Finanzamt gesteckt und abgeschickt. Beim Finanzamt hat man natürlich eine Zeit lang gebraucht, bis man gerafft hat, dass die dafür nicht zuständig sind , und als die Klageschrift zurückkam, war die Frist natürlich bereits verstrichen. Also hat der RA vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

V2-Klausur:

Zur zweiten Verwaltungsrechtsklausur gibt es zwar keine Sachverhaltsdarstellung, aber ein paar Lösungshinweise im Forum bei juraexamen.com, sodass man darauf schließen kann, dass Baurecht lief:

Die Klage war deshalb nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.8.2009 (Baugnenehmigung mit der Auflage) fehlerhaft war. Die Behörde hat den Eindruck erweckt, dass eine etwaige Klage auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 S.1, S. 2 VwGO begründert werden müsse. Das ist aber falsch, wie sich aus § 82 VwGO ergibt („Soll“-Vorschrift). Ich habe das zunächst aber auch nicht gecheckt und erst nach Ewigkeiten im Kopp/Schenke gefunden. Damit galt die Jahresfrist des § 58 II VwGo und der Typ konnte noch bis 13.8.2010 klagen.

Die Klage war nach meiner (!) Lösung zulässig und begründet (isolierte Anfechtung der Auflage „Aufzug“); hier habe ich mich im Wesentlichen mit der Auslegung des § 55 BauONRW auseinandergesetzt und seitenweise analysiert, wie der Begriff der „Sportanlage“ , „öffentlich zugängliche Anlagen“ und „allgemeiner Besucherverkehr“ zu verstehen ist vor dem Hintergrund eines Fitnessstudios und des Behindertenschutzes. Ob das die Lösung war – ich weiß es nicht.

Die Nutzungsuntersagung war bei mir dann hinsichtlich Ziff 1 (Verstoß gegen Auflage „Aufzug“) fehlerhaft und damit rechtswidrig, hinsichtlich Ziff 2 (Verstoß gegen Brandschutzbescheinigung) rechtmäßig, da der Typ ja selbst eingestand, dass er diese Bescheinigung noch nicht vorgezeigt hatte. Infolgedessen war die sofortige Vollziehungsanordnung (nach meiner Lösung !) bzgl. Ziff 1 nicht zulässig bzgl. Ziff 2 prinzipiell zulässig (öffentliches Interesse an umfassender Brandschutzsicherheit).

Ich habe daher empfohlen, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung weiter zu verfolgen und bzgl. der Nutzungsuntersagung wegen Verstoß gegen die Auflage „Aufzug“ Aufhebung zu beantragen; zudem sofort die Bescheinigung über den Brandschutz gegenüber Gericht und Behörde nachzureichen, da damit das öffentliches Interesse am Sofortvollzug entfiele. Folglich war noch ein Antrag nach § 80 V VwGO geboten, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Der Artikel wurde am 12. März 2010 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.