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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Februar: 3. Zivilrechtsklausur (Nds)

von

Im Jurawelt-Forum findet sich eine gute Zusammenfassung der heutigen Aufgabe in Niedersachsen, die anders war als die heutige Klausur in NRW:

„Der in Lüneburg wohnende Kläger begehrt von der in Hannover wohnenden Klägerin vor dem Amtsgericht Celle die Zahlung von 1.000 EUR.

Ende November besuchte der Kläger mit zwei Freunden jeweils Freund1=36 Jahre und Freund2=42 Jahre) den Weichnachtsmarkt in Celle. Sie hatten auf dem Weg dorthin schon einiges getrunken. Dort standen sie dann an einem Glühweinstandstehtisch. Der Kläger bemerkte die Beklagte an einem weiteren Tisch, die dort mit zwei anderen Frauen (davon Freundin1=37 Jahre) stand. Er begab sich zu ihr. Als er auf sie zuging, kam es zu einer Berührung, jedenfalls berührten seine Hände ihren Oberkörper. Die Beklagte schubste ihn daraufhin weg. Der Kläger fiel auf die rechte Körperseite zwischen den Stehtischen zwischen denen auch Kabel verlaufen. Als er am Boden lag trat die Beklagte ihn mit ihrem beschuhten Schuh. Am Ende dieses Vorfalls hatte der Kläger eine geschwollene Oberlippe und eine abgebrochene Krone seines rechten oberen Schneidezahns. Die Überkronung beim Zahnarzt führte zu Kosten iHv 1.000 EUR für Zahnarzt- und Behandlungskosten.

Der Kläger behauptet, er habe Schmerzen davongetragen. Vor allem sei er aber auf dem Weg zur Beklagten über die Kabel gestolpert. Er habe sich nur aufstützen wollen. Außerdem habe die Beklagte ihm die ganze Zeit zugelächelt, weshalb er überhaupt auf sei zugegangen sei. Die Krone sei ihm rausgefallen, weil sie ihm ins Gesicht getreten habe. Vor diesem Vorfall sollen er und seine Freunde jeweils nur 2 Glühweine ohne Schuss getrunken haben.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 EUR zu zahlen und Versäumnisurteil … zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Außerdem behauptet sie, sie habe den Kläger nur zufällig angeschaut, weil sie auf der Suche nach ehemaligen Schulkameraden war. Auch als der Kläger auf sie zuging, habe sie ihn nur angesehen, weil sie befürchtet habe, er wolle sie anrempeln. Der Kläger sei auch sehr betrunken gewesen. Er habe sie mit seinen Händen an den Oberarmen umfasst und versucht sie an sich zu ziehen, als er direkt vor ihr gestanden habe. Dazu habe er seinen Kopf nach rechts unten geneigt und versucht sie gegen ihren Willen zu küssen. Sie habe ihn außerdem nichts ins Gesicht getreten, wo genau, kann sie nicht sagen, aber sie behauptet, sie habe ihn gegen die Brust getreten. Das habe sie nur deshalb getan, weil sie sicher gehen wollte, dass er sich ihr nicht nochmal nähert. Außerdem bestreitet sie, dass der Kläger Schmerzen gehabt habe.

Hierzu erklärt der Kläger, er mache sich den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu eigen. Er ist ferner der Ansicht, dass sie auch zur Zahlung verpflichtet sei, wenn ihr Vortrag zutreffe. Er meint, dass ihm in jeden Fall 1.000 EUR jeweils als Schadensersatz oder als Schmerzensgeld zustehen. Aus Kostengründen wolle er aber nur 1.000 EUR geltend machen, egal ob aus Schadensersatz oder als Schmerzensgeld. Außerdem sei die Reaktion der Beklagten in jedem Falle unverhältnismäßig gewesen.

Die Klage vom 29.12.2008, eingegangen am 2.1.2009, wurder der Beklagten am 8.1.2009 zugestellt. Die Erwiderung ging am 9.1.2009 bei Gericht ein. Außerdem wurde Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen Freund1, Freund2 und Freundin1, s. Sitzungsprotokoll von xx.yy.zz.“

Die Aufgabe war dann, ein Relationsgutachten mit vorangestellter Sachverhaltsschilderung zu entwerfen.

Der Artikel wurde am 5. Februar 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.