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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Allgemein / NRW

Unterhaltsbeihilfe: Nachzahlung für Referendare aus NRW rückt näher

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In NRW hat nun das VG Minden in einem Rechtsstreit von Referendaren gegen das Land NRW verteten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zugunsten der Referendare entschieden. Hintergrund der Klage ist die derzeitige Berechnung der Beihilfe: Der Wortlaut der Verordnung besagt, dass die Beihilfe „85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages“ beträgt; das LBV legt aber der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe den Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes zugrunde.

Das Besoldungsamt hatte argumentiert, dass das vor der Föderalismusreform in NRW geltende Bundesbesoldungsgesetz durch Landesrecht ersetzt worden sei (vgl. dazu bereits unseren RefNews-Bericht vom 11.06.2013). Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes in besoldungsrechtlichen Fragen sei daher nun zwingend der höchste Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes als Grundlage der Berechnung heranzuziehen.

Dem Widersprach nun das VG Minden (4 K 96/14). Der Wortlaut der Verordnung sei eindeutig und eine Regelungslücke liege nicht vor. Zudem habe der Landesverordnungsgeber mehrfach die Möglichkeit gehabt, den Wortlaut entsprechend anzupassen, wenn er denn tatsächlich eine Berechnung nach dem Landesbesoldungsgesetz gewollt habe. Das Gericht habe erhebliche Zweifel am Willen Verordnungsgebers, die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach dem Landesbesoldungsgesetz zu berechnen, weil nicht anders zu erklären sei, warum der Verordnungsgeber inzwischen 7,5 Jahre seit Inkrafttreten der Föderalismusreform untätig geblieben ist.

Auch Zahlungszeitpunkt rechtswidrig

Die Kläger erzielten darüber hinaus einen weiteren Erfolg. Zuletzt wurde die Beihilfe für Rechtsreferendare stets zum 30. eines Monats ausgezahlt. Das VG Minden stellte nun fest, dass auch diese Praxis rechtswidrig sei, da die Regelung, welche den Zahlungszeitpunkt auf den letzten Tag des Monats verlegt hatte, zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft getreten sei. Rechtsreferendare aus NRW dürften daher zukünftig wieder zum 20. bezahlt werden, wenn eine anderweitige Regelung nicht kurzfristig verabschiedet wird.

Berufung möglich

Klar ist, dass auf das Land NRW hohe Zahlungsansprüche von Referendaren zukommen können. Es ist daher naheliegend, dass das Land Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird. Dies bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen

Weitergehende Infos zum Verfahren gibt es auf der eigens eingerichteten Seite der Initiatoren http://unterhaltsbeihilfe.npage.de/ sowie in einem ausführlichen Bericht der LTO zum Urteil des VG Minden.

Der Artikel wurde am 4. Juni 2014 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.