Achtung: heute muss ich etwas frustriertes Gedankenwirrwarr loslassen… gepaart mit ein paar abgedroschenen Phrasen und versteckten „ultimativen“ Organisationstipps… 😉
Zum einen hinsichtlich der Rahmenbedingungen, über die man sich klar werden muss, und zum anderen hinsichtlich der inhaltlichen Vorbereitung auf das 2. Examen. »»»



Am 02.07.2014 findet der bereits 3. Fakultätskarrieretag in Freiburg statt. Studierende, Referendare und Absolventen der Rechtswissenschaft und alle interessierten Besucher können sich zwischen 10:00 – 15:00 Uhr an den Messeständen mit Kanzleien, Unternehmen und weiteren Ausstellern zu allgemeinen Karrierethemen oder konkret beispielsweise zur Anwalts- oder Wahlstation austauschen. Alle weiteren Infos zur Veranstaltung findest Du nun auf
Kurz vor dem Examen ist es Pflicht, am zweiwöchigen Arbeitsrechtslehrgang teilzunehmen. Weil die Ausfallquote bei den Teilnehmern in der Vergangenheit unerklärlicherweise angeblich gerade während dieser Zeit besonders hoch war und die Lehrgangsleiter mitunter vor sehr lichten Zuhörerreihen saßen, wurde extra für diesen Lehrgang eine Attestpflicht ab dem 1. Fehltag festgesetzt. 
Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt seit 1874 die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.
Als nationaler Dachverband stehen wir in ständigem Austausch mit unseren europäischen Kollegen, den regionalen Weinbauverbänden der Anbaugebiete, Sonderverbänden im Bereich der Weinbranche sowie mit europäischen und nationalen Behörden und Politikern.
Nach etwas längerer Zeit gibt es von mir auch wieder etwas zu hören. Zur Anwaltsstation kann ich mich relativ kurz fassen, ich hatte mich für eine größere Kanzlei in Frankfurt entschieden. Diesbezüglich kann ich mir aber viele Worte sparen. Es war trotz der manchmal langen Arbeitstage doch sehr interessant und gab mir viele Einblicke. Sollte man ansatzweise dort eine späteren Karriere in Betracht ziehen, kann ich nur empfehlen, die Anwaltsstation dort zu verbringen.
Zum 13.06.2014 sind die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht in Kraft getreten.
Sommer und Sonne wünschen wir uns ohne Ende; aber gerade dann wäre es doch super, ins Freibad, an der Strand und Abends an die Beach-Party zu gehen. Jedoch warten auf uns Referendare ja in der Regel die wöchentliche Akte auf ihre Bearbeitung, die Arbeitsgemeinschaft soll und muss vor- und nachbereitet werden und man denkt auch darüber nach, den wöchentlichen Klausurenkurs und ggf. bereits ein Repetitorium zu besuchen. 
Ländlicher Duft von frischem Heu und Kühen, das Rauschen des Flusses, idyllische grüne Wiesen, schnuckelige Fachwerkhäuser, kleine verschlafene Gassen… und passend dazu auch noch herrliches Wetter! Klingt wie Urlaub?! War es aber nicht: vier Tage lang befassten wir – eine bunt zusammen gewürfelte Truppe hessischer Referendare aus fast allen LG-Bezirken – uns in Rotenburg an der Fulda während einer Arbeitstagung mit Zwangsvollstreckungsrecht.
Das Unwetter in Nordrhein-Westfalen, das dort am 09. und 10.6.2014 wütete, hat auch Auswirkungen auf das 2. Staatsexamen, das derzeit geschrieben wird. Einige Referendare haben es wegen der Ausfälle im öffentlichen Nahverkehr nicht geschafft, rechtzeitig zur S1-Klausur zu kommen. Das LJPA Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen Referendare die Strafrechtsklausur morgen nachschreiben können.
Gecheckt: Universitäre und kommerzielle Online Repetitorien im Vergleich
In den RefNews bloggen gleich 7 Autoren zum Referendariat. Aber auch darüber hinaus gibt es Rechtsreferendare, die regelmäßig zu diesem Thema schreiben.
In NRW hat nun das VG Minden in einem Rechtsstreit von Referendaren gegen das Land NRW verteten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zugunsten der Referendare entschieden. Hintergrund der Klage ist die derzeitige Berechnung der Beihilfe: Der Wortlaut der Verordnung besagt, dass die Beihilfe „85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages“ beträgt; das LBV legt aber der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe den Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes zugrunde.
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