Der Personalrat Berlin hat am 11.06. auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass er sich mit der S1-Klausur aus dem Examensdurchgang Juni befassen will, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde. Neben einer Aufgabe 1, in der die Kandidaten eine Anklage zu fertigen hatten, gab es noch eine 2. Zusatzaufgabe mit folgendem Inhalt:
„Man solle davon ausgehen, dass der Beschuldigte vor dem Amtsgericht – Strafrichter – angeklagt wird und ihm, nachdem sein Wahlverteidiger das Mandat niedergelegt hat, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (voraussichtliche Straferwartung > 1 Jahr). Nach Anklageerhebung und vor der Hauptverhandlung erhält der bisherige Wahlverteidiger erneut ein Mandat vom Angeklagten und bittet daraufhin unter Vollmachtsvorlage um Akteneinsicht beim Amtsgericht. Es erfolgt jedoch keinerlei Reaktion und die Hauptverhandlung findet ohne ihn, aber mit dem Pflichtverteidiger, statt. Der Mandant wundert sich zwar kurz, dass der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht aufkreuzt, unternimmt aber nichts weiter. Kann der Angeklagte aufgrund dieser Geschehnisse erfolgreich (Sprung-)Revision einlegen?“
Laut Personalrat war aber Revisionsrecht bislang kein Prüfungsgebiet im 2. Examen in Berlin und Brandenburg. Möglicherweise hätte diese Zusatzaufgabe also überhaupt nicht gestellt werden dürfen.
Da bisher davon auszugehen war, Revisionsrecht sei nicht Prüfungsstoff, läuft diesbezüglich eine Anfrage beim GJPA. Wir informieren euch, sobald wir konkrete Informationen bekommen haben.
Wie petronella in ihrem Blog richtig anmerkt, stellt sich die Frage, ob mit dem Hinweis des GPA zum Revisionsrecht tatsächlich gemeint ist, dass gar keine Aufgaben, also auch keine Zusatzaufgaben, aus dem Revisionsrecht gestellt werden, oder ob der Hinweis so gemeint ist, dass lediglich keine reinen Revisionsklausuren – so wie zum Beispiel in NRW – zu Klausuraufgaben im 2. Examen gemacht werden.
Sollte sich die Aufgabenstellung tatsächlich als unzulässig heraus stellen, ist fraglich, welche Konsequenzen das hat. Im schlimmsten Fall wird das GPA die Klausur wiederholen lassen. Am besten dürfte es aber sein, die Aufgabe grundsätzlich aus der Bewertung auszunehmen und nur dann zugunsten des Bearbeiters zu werten, wenn es sich auf die Gesamtwertung der Klausur positiv auswirkt.