Wir hatten über diesen Fall bereits mehrfach berichtet: Erhält man eine Vergütung für den nicht genommenen Urlaub im Referendariat? Ein Referendar schied nach Ablegung seines zweiten Staatsexamens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss (!) nicht vollständig genommen.
Das VG Berlin hatte die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs in erster Instanz abgewiesen. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt haben müsse und er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Das OVG Berlin-Brandenburg bezweifelte, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang nicht hinreichend geklärt seien und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten ließen, hatte er das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zu einer Vorabentscheidung vorgelegt.
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Nun hat der EuGH entschieden. Wer keinen Urlausantrag gestellt hatte, verliert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Vergütung der Resturlaubstage. Der Abgeltungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer umfassend über die Folgen des Nichtnehmens des Urlaubs informiert hat. Zur Begründung verweist der EuGH auf die schwächere Position des Beschäftigten: Der Arbeitnehmer könne abgeschreckt sein, seine Rechte – wie zum Beispiel den Urlaubsanspruch – gegenüber seinem Arbeitgeber wirklich geltend zu machen. Dementsprechend sei es sachgerecht, den Arbeitgeber die Informationspflichten aufzuerlegen; und den Arbeitgeber trifft auch die Beweislast, dass er seinen Arbeitnehmer ausreichend informiert hat.
Nun sind wieder die deutschen Gerichte am Zug. Im Verfahren muss nun geklärt werden, ob der Rechtsreferendar hinreichend aufgeklärt worden ist.
Freuen dürfen sich aber wohl allenfalls Rechtsreferendare, die kurz vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder das 2. Examen bereits bestanden haben und die darüber hinaus nicht alle Urlaubstage genommen haben. Diese Referendare können höchst wahrscheinlich einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Land geltend machen, sofern denn die deutschen Gerichte feststellen, dass die Referendare bislang nicht ausreichend informiert waren. Zukünftig werden die Länder sich darauf aber sicherlich einstellen und die Referendare doppelt und dreifach informieren und zum Nehmen des Resturlaubs auffordern.