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  Ausgabe 29/2025
Freitag, der 18.07.2025
     

 / Allgemein

Rechtsreferendar gewinnt vor dem EuGH

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Wir hatten über diesen Fall bereits mehrfach berichtet: Erhält man eine Vergütung für den nicht genommenen Urlaub im Referendariat? Ein Referendar schied nach Able­gung seines zwei­ten Staats­exa­mens aus dem juri­sti­schen Vor­berei­tungs­dienst aus. Den ihm zuste­hen­den Erho­lungs­urlaub hatte er zu diesem Zeit­punkt aus eige­nem Ent­schluss (!) nicht voll­stän­dig genom­men.

Das VG Berlin hatte die Klage auf finan­zielle Abgel­tung des Rest­urlaubs in erster Instanz abgewiesen. Art. 7 Abs. 2 der Richt­linie 2003/88/EG setze über seinen Wort­laut hinausgehend voraus, dass der Arbeit­neh­mer einen An­trag auf Gewäh­rung des Urlaubs gestellt haben müsse und er aus von seinem Willen unabhängigen Grün­den nicht in der Lage gewe­sen ist, seinen Jahres­urlaub vor dem Ende des Arbeits­verhält­nisses zu nehmen.

Das OVG Berlin-Brandenburg bezwei­felte, ob sich die vom Verwal­tungs­gericht ange­nom­menen Voraus­set­zungen mit Unions­recht verein­baren lassen. Da diese Fragen in der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs bis­lang nicht hin­rei­chend geklärt seien und sich auch nicht zweifels­frei beant­worten ließen, hatte er das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichts­hof die Frage zu einer Vorab­ent­schei­dung vorgelegt.

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Nun hat der EuGH entschieden. Wer keinen Urlausantrag gestellt hatte, verliert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Vergütung der Resturlaubstage. Der Abgeltungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer umfassend über die Folgen des Nichtnehmens des Urlaubs informiert hat. Zur Begründung verweist der EuGH auf die schwächere Position des Beschäftigten: Der Arbeitnehmer könne abgeschreckt sein, seine Rechte – wie zum Beispiel den Urlaubsanspruch – gegenüber seinem Arbeitgeber wirklich geltend zu machen. Dementsprechend sei es sachgerecht, den Arbeitgeber die Informationspflichten aufzuerlegen; und den Arbeitgeber trifft auch die Beweislast, dass er seinen Arbeitnehmer ausreichend informiert hat.

Nun sind wieder die deutschen Gerichte am Zug. Im Verfahren muss nun geklärt werden, ob der Rechtsreferendar hinreichend aufgeklärt worden ist.

Freuen dürfen sich aber wohl allenfalls Rechtsreferendare, die kurz vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder das 2. Examen bereits bestanden haben und die darüber hinaus nicht alle Urlaubstage genommen haben. Diese Referendare können höchst wahrscheinlich einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Land geltend machen, sofern denn die deutschen Gerichte feststellen, dass die Referendare bislang nicht ausreichend informiert waren. Zukünftig werden die Länder sich darauf aber sicherlich einstellen und die Referendare doppelt und dreifach informieren und zum Nehmen des Resturlaubs auffordern.

Der Artikel wurde am 12. November 2018 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.