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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Februar 2011

von

Zu den Examensklausuren, die diesen Monat geschrieben wurden, finden sich ein paar Hinweise im Forum von Juraexamen.com, wobei diese mehr aus Schlagwörtern und allgemeinen Hinweisen zur möglichen Lösung bestehen. Aber auch dadurch kann man auf die Sachverhalte schließen, die diesen Monat gestellt wurden:

Z1-Klausur

Hilfsaufrechung, Hilfswiderklage, Maklerlohn, Thor Steiner

Z2-Klausur

http://openjur.de/u/32224.html 

Z3-Klausur

Einziehungsklage, Versäumnisurteil, div. Scheinprobleme, Bürgschaft/Schuldbeitritt, Anfechtung, krasse finanzielle Überforderung, Beweisaufnahme, 282, 296 ZPO

Z4-Klausur

In der Z4-Klausur ging es offenbar um Mietrecht. In der Diskussion wurde auch § 112 InsO genannt. Insolvenzrecht ist allerdings wirklich selten bei Klausuren im 2. Examen.

S1-Klausur

heute wars ja der hammer! hab doch tatsächlich die geldwäsche nicht geprüft aber dafür wg. beleidigung angeklagt! dümmer gehts nicht! wegen den aussagedelikten hab ich den alten wegen §§ 153, 26 und §§ 154, 27, 13 angeklagt. wg. dem rechtskräftigen verfahren wg. § 257, § 258 und § 259 beim schöffengericht angeklagt, da es bei beihilfe zu 154 trotz der obligatorischen milderung gem § 49 bei einem verbrechen bleibt. die beweisverwerungsverbote bzw. die rechtskraft des urteils waren bei mir nicht begründet.

S2-Klausur

Es lief eine Revision. Offenbar waren folgende möglichen Verfahrensfehler zu prüfen:

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenfehler: (-)

Verfahrensfehler:
§ 230 StPO (+), weil hier die Beratung über die Entlassung der Zeugin nicht in Anwesenheit des Angeklagen erfolgt und die Beratung hierüber nicht mehr Teil der Vernehmung i.S.d. § 247 S.1 ist

§ 252 StPO (+), hinsichtlich der Vernehmung auf der Wache (+), wegen der Aussage am Tatort (-), da keine Vernehmung

Ansonsten noch § 189 GVG (+), aber Beruhen (-)
Verstoß gegen § 275 StPO (-)
Verstoß gegen § 243 II S. 2 StPO (+), aber Beruhen (-)

Sachfehler:
Tatgericht hat § 24 StPO nicht erwogen, obwohl Ablassen vom Opfer nach dem ersten Stich, somit Fehler (+)

Ansonsten habe ich noch versuchten Mord (+) wegen Heimtücke und niedrigen Beweggründen, aber da StA keine Revision eingelegt, hat keine Verschlechterungsgefahr

Ergebnis:
Antrag auf Rückverweisung (+)

V1-Klausur

NRW:

FFK gegen Personalausweisbeschränkung

Nord-Länder (GPA):

Es ging um einen Anwohner der Reeperbahn, der gegen eine Kamera zur Videoüberwachung klagt, die direkt ggü von seinem Haus montiert ist und sämtliche Bewegungen auf der Straße filmt. Er trägt vor, dass die Kamera so eingestellt ist, dass sie ihm direkt in die Wohnung blickt. Die Polizei behauptet, dass das technisch unmöglich sei, denn alles, was über einen bestimmten Blickwinkel hinausgeht, werde automatisch verpixelt. Diese Funktion könne nur der Administrator aufheben. Müsste meines Erachtens eine negative Leistungsklage sein, da er will, dass die Behörde einen Realakt (nämlich das Aufzeichnen von Bildern) unterlässt.

V2-Klausur

http://www.igmg.de/fileadmin/pdf/teskilat/ovg_muenster.pdf

Der Artikel wurde am 26. Februar 2011 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.