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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Dezember: 3. Zivilrechtsklausur

von

Und hier die brandaktuellen Infos zum Sachverhalt und zur möglichen Lösung der 3. Zivilrechtsklausur aus diesem Examensdurchgang:

187 – Z 3, Dez. 2009 NRW

Art: Urteil / ZV-Einstieg / 10 Seiten

SV:
Die Klägerin macht durch eine 771-er Klage Eigentum an einem Fernseher und einem DVD-Player aufgrund testamentarischer Erbfolge als Teil einer Erbengemeinschaft geltend. Die Hindergründe in chronologischer Reihenfolge:
– 2008: ZV aus Urkunde durch Bankhaus gegen Schuldnerin Frau Geier, die vor dem Tod des Ehepaar Andersen Zugehfrau bei diesen war, in Fernseher u. DVD-Player, die bei Frau Geier in Gewahrsam waren;
– Tod der Schwester von Frau Andersen namens Sophie; diese hinterlässt zwei Kinder: die Klägerin und ihren Bruder Justus;
– Brief des Ehepaars Andersen, in dem es Frau Geier das erste Gerät, nämlich den Fernseher, schenkt; dieser Brief ist verschwunden und taucht erst in der mündlichen Verhandlung wieder auf, weswegen die Klägerin diesbzgl. eine einseitige Teilerledigung erklärt wird.
– Herr Andersen schenkt Frau Geier in Abwesenheit seiner Frau, die im Krankenhaus weilt, auch das zweite in Rede stehende Gerät, einen DVD-Player, vereinbart jedoch mit Frau Geier, dass das Gerät bis zu seinem Tod noch „leihweise“ in der Wohnung der Andersens bleiben soll. Er geht davon aus, dass seine Frau sich nach seinem Tod neue kleinere Geräte kaufen wird. Geld sei genug da.
– Tod von Herrn Andersen; er hinterlässt weder Eltern noch Geschwister, noch hatte das Ehepaar Kinder;
– Frau Geier holt beide Geräte zu sich nach Hause
– Frau Andersen ist empört über das Fehlen der Geräte und beauftragt die Klägerin, sie zurückzubeschaffen
– Frau Andersen stirbt, hinterlässt ein handgeschriebenes und nur mit ihrem Vornamen unterschriebenes Testament von 1999 mit Wortlaut sinngemäß: „Nach meinem Tod soll meine Schwester Sophie bzw. ihre Familie mich beerben.“ Die Eltern der Frau Andersen (Großeltern der Klägerin) leben auch noch; zu denen hat sie jedoch schon seit 1990 wegen eines heftigen Streits keinen Kontakt mehr;
– Die Eltern von Frau Andersen übereignen Frau Geier vorsichtshalber die beiden Geräte, da sie möglicherweise gesetzliche Erben geworden sind.
– Zwischendurch war den Eltern auch ein Erbschein erteilt worden, der jedoch durch Beschluss wieder entzogen worden ist. Dies war Frau Geier jedoch nicht bekannt gewesen.

Problemkreise / Schwerpunkte
– § 771-Klage
– Prozessführungsbefugnis, wenn nur einer der Miterben einer Erbengemeinschaft Klage erhebt
– RSB trotz Vollstreckungsvereinbarung zw. Schu u. Gl.
– RSB trotz einfacheren billigeren Weges
– Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB sowie § 929 S. 2, 932 I 2 BGB vom Nichtberechtigten
– Gutgläubigkeit
– Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB, absolutes Veräußerungsverbot bei fehlender Genehmigung
– Eigenhändigkeit des Testaments, § 2247 BGB, wenn Original nicht mehr auffindbar: dadurch keine Vermutung bzgl. Widerrufsabsicht des Erblassers
– § 2247 III 1 BGB, Unterschrift „soll“ Vor- und Familiennahme enthalten
– Auslegung Testament
– gesetzliche Erbfolge, §§ 1924, 1925 BGB sowie § 1931 II BGB
– einseitige Teilerledigung
– vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

Der Artikel wurde am 7. Dezember 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.