Für den Fall der Einstellung wird die Bereitschaft erwartet, während der Probezeit an allen Standorten der jeweiligen Gerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft zu arbeiten, da jederzeit zu gewährleisten ist, dass die vorhandenen Arbeitskräfte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Persönliche Wünsche können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn der aktuelle Personalbedarf an den jeweiligen Standorten dies zulässt.
Ein obligatorischer Wechsel während der Probezeit zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen, auf Ihren ausdrücklichen Wunsch jedoch möglich.