Auf den Internetseiten des Justizministeriums wird als Einstellungsvoraussetzung genannt, dass Bewerberinnen und Bewerber in der Regel in der Zweiten Juristischen (Staats-)Prüfung mindestens 7 Punkte und in der Summe beider Examina mindestens 14 Punkte erzielt haben müssen. Besondere Leistungen oder eine konkrete Bedarfssituation können Abweichungen von den Notenwerten rechtfertigen. Werden Unterschreitungen der Notenwerte auf die konkrete Bedarfssituation in einem bestimmten Gerichtsbezirk gestützt, erfolgt die Einstellung vorrangig für diesen.
Darüber hinaus werden auch die Ergebnisse in den einzelnen Stationen und den Arbeitsgemeinschaften während des Referendariats als auch Zusatzqualifikationen (z.B. ausländischer Studienabschluss, juristische Promotion, …) berücksichtigt. Dem Bewerber kommt außerdem zu gute, falls er juristische Erfahrung nachweisen kann und / oder örtlich ungebunden ist.
Gefordert werden außerdem ein hohes Maß an Engagement, Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und Entschlussfreudigkeit.
Die sächsische Justiz ist ausdrücklich nicht nur an Bewerbungen von Absolventinnen und Absolventen direkt nach dem Abschluss der Ausbildung interessiert, sondern zur Verbesserung der Altersstruktur in der sächsischen Justiz auch von Volljuristinnen und Volljuristen, die bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung in anderen Bereichen erworben haben und mit dem Wechsel in die sächsische Justiz eine neue berufliche Herausforderung suchen. Jedoch darf bei der erstmaligen Einstellung in das Richter- oder Beamtenverhältnis das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.