Der Weg in den Justizdienst ist an klare rechtliche und fachliche Hürden geknüpft. Zunächst einmal müssen die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die sich auch im Landesrichtergesetz (LRiG) widerspiegeln. Man muss die deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 116 GG besitzen und jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten.
Fachlich wird die „Befähigung für ein Richteramt“ verlangt, was das klassische Jurastudium, das erste Examen, das Referendariat und das zweite Staatsexamen voraussetzt. Sachsen-Anhalt setzt hierbei auf eine überdurchschnittliche juristische Leistungsfähigkeit. Konkret bedeutet das für die aktuellen Punktegrenzen:
- In beiden juristischen Staatsprüfungen muss mindestens die Gesamtnote „befriedigend“ erreicht worden sein.
- In der Summe beider Prüfungen müssen mindestens 16,0 Punkte erzielt worden sein.
Es gibt jedoch ein kleines Hintertürchen: Einschlägige Berufserfahrung mit juristischem Bezug kann in gewissem Maße Abweichungen von dieser Gesamtpunktzahl zulassen. Eine weitere wichtige Grenze ist das Alter: Gemäß § 5a LRiG darf man bei der Einstellung in das Richterverhältnis das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon sind eng begrenzt, etwa für ehemalige Soldaten oder bei einem Dienstherrenwechsel unter bestimmten Bedingungen. Neben den harten Fakten werden auch persönliche Eigenschaften großgeschrieben: Erwartet werden Engagement, Flexibilität, Belastbarkeit, aber auch soziale Kompetenzen wie Gerechtigkeitssinn und Konfliktregelungsfähigkeit. Man sollte also nicht nur die Paragrafen beherrschen, sondern auch das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit Menschen mitbringen.


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