Nach der Ernennung beginnt das Berufsleben als Richter oder Staatsanwalt auf Probe. Diese Phase ist kein Zuckerschlecken, aber gut strukturiert. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre (§ 25 LRiG bzw. § 12 DRiG analog). In dieser Zeit soll man idealerweise bereits in der Gerichtsbarkeit oder bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, in der später auch die „Verplanung“ auf Lebenszeit angedacht ist.
Ein spannendes Feature in Sachsen-Anhalt ist die Flexibilität: In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird oft ein temporärer Einsatz bei der Staatsanwaltschaft (und umgekehrt) angeboten, da sich dieser fachliche Austausch über Jahrzehnte bewährt hat. Ein Laufbahnwechsel ist also nicht nur möglich, sondern wird teilweise sogar aktiv zur Horizonterweiterung gefördert. Während der Probezeit wird man engmaschig begleitet. Gemäß § 6a Abs. 2 LRiG und § 2 BeurtVO RiStA werden Proberichter mindestens dreimal beurteilt:
- Nach den ersten neun Monaten.
- Nach einem weiteren Jahr.
- Nach einem weiteren Jahr.
Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil über Eignung, Leistung und Befähigung ab. Parallel zur Arbeit in der Praxis besteht eine Fortbildungspflicht (§ 7 LRiG). Das Land fördert dies durch geeignete Maßnahmen, um die jungen Kollegen fit für die richterliche Unabhängigkeit zu machen. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit winkt die Ernennung auf Lebenszeit, was Sicherheit und eine klare Perspektive für die weitere Karriere bietet.



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