Hast du die Vorauswahl überstanden, lädt dich das Ministerium zu einem Gespräch ein. Dieses Verfahren ist rechtlich streng geregelt. An den Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen nimmt nicht nur die Fachabteilung des Ministeriums teil, sondern es muss auch einem vom Präsidialrat bestimmten Mitglied die Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden [§ 38 RiG SL]. Der Präsidialrat ist ein wichtiges Mitwirkungsorgan der Richterschaft und muss bei jeder Ernennung beteiligt werden [§ 38 RiG SL]. Inhaltlich geht es in dem Gespräch vor allem um deine persönliche und fachliche Eignung für den Richterdienst [§ 39 RiG SL]. Man wird dir also ordentlich auf den Zahn fühlen, ob du der psychischen Belastung gewachsen bist und ob du komplexe Sachverhalte schnell und rechtssicher durchdringen kannst. Das Ministerium legt dem Präsidialrat dabei alle Bewerbungsunterlagen sowie die Personal- und Befähigungsnachweise vor [§ 39 RiG SL]. Interessanterweise dürfen die eigentlichen Personalakten dem Rat nur mit deiner Zustimmung gezeigt werden [§ 39 RiG SL]. Der Präsidialrat gibt dann eine schriftlich begründete Stellungnahme ab, ob er dich für geeignet hält [§ 39 RiG SL]. Wenn sich Ministerium und Präsidialrat mal nicht einig sind, gibt es ein strukturiertes Verfahren mit Einigungsverhandlungen und einer Vermittlungsstelle, um eine Lösung zu finden [§ 41a, 41c RiG SL],. Das Gespräch ist also die entscheidende Hürde, in der du zeigen musst, dass du nicht nur gute Noten hast, sondern auch die nötige Souveränität für die Bank mitbringst.
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