Bei den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) gibt es kleine Besonderheiten: Diese haben jeweils eigene Präsidialräte, die bei Einstellungen und Ernennungen mitbestimmen (§ 32, 33 BremRiG). Die Zusammensetzung der Auswahlgremien (Beteiligungsausschüsse) passt sich hier der jeweiligen Fachrichtung an. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit sitzen zum Beispiel Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden mit beratender Stimme im Ausschuss (§ 42 BremRiG). Auch wenn die grundlegenden Anforderungen (Examensnoten) ähnlich sind, wird hier natürlich ein besonderes Interesse oder Vorwissen im jeweiligen Fachgebiet erwartet.
Die Einstellungsvoraussetzungen in Bremen



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