Neben den Noten müssen die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Man braucht die deutsche Staatsangehörigkeit, muss jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und die gesetzliche Altersgrenze von 45 Jahren (gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG) einhalten. Auch die gesundheitliche Eignung wird durch ein amtsärztliches Gutachten genau unter die Lupe genommen. Aber Fachwissen ist nicht alles! Das „Basis-Anforderungsprofil“ (AnfoRiStABek) verlangt soziale Kompetenzen wie Einfühlungsvermögen, Verhandlungsgeschick und Konfliktfähigkeit. Man muss in der Lage sein, komplexe Sachverhalte prägnant darzustellen und auch unter Zeitdruck entscheidungsfreudig zu bleiben. Wer also nur im stillen Kämmerlein über Akten brüten will, ist hier falsch – gesucht werden belastbare Persönlichkeiten mit Rückgrat.
Was die Staatsexamina angeht, so wird allein auf das zweite Examen abgestellt. Dieses Examen muss mit einem „überdurchschnittlichen Ergebnis“ abgeschlossen worden sein. Eine konkrete Punktegrenze wird ebenfalls genannt: So haben diejenigen Bewerber eine Chance auf Teilnahme am Auswahlverfahren, die im zweiten Examen mindestens 8,00 Punkte erreicht haben. Wie schon in vielen anderen Bundesländern regelt dieser Punktwert nur die Modalitäten des Bewerbungsverfahren. Bis zu welchem Punktwert schließlich tatsächlich eingestellt wird, entscheidet sich nach den konkret eingegangenen Bewerbungen.
In Bayern gibt es zudem eine Besonderheit: Für die Auswahlkonkurrenz sind allein die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich, die insbesondere den schriftlichen Prüfungsteil mit 70 Prozent, den mündlichen Teil mit 30 Prozent gewichten. Außerbayerische Examensergebnisse müssen durch das Bayerische Landesjustizprüfungsamt entsprechend diesen Grundsätzen umgerechnet werden.
Hingewiesen wird noch darauf, dass sich ein Rechtsreferendar, der bereits nach dem schriftlichen Ergebnis die Punktzahl von 8,00 Punkten erreicht hat, nicht erst die mündliche Prüfung abzuwarten braucht, sondern sich gleich bewerben soll.
Bewerben kann sich ein Kandidat natürlich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Allerdings darf der mündliche Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung grundsätzlich nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Geht die Bewerbung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, hat der Bewerber sein breites Fachwissen und die präsenten Fachkenntnisse gemäß Ziffer 2.1.1 des Anforderungsprofils für Richter und Staatsanwälte (AnfoRiStABek) gegebenenfalls in einem Fachgespräch im Rahmen des Vorstellungsgesprächs unter Beweis zu stellen.


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