Nach der Ernennung zum Richter auf Probe (Besoldungsgruppe R 1, Stufe 3) beginnt deine „Lehrzeit“ in der Praxis. Die Probezeit dauert in der Regel 3,5 bis 4 Jahre, maximal jedoch fünf Jahre (§ 12 Abs. 2 DRiG). Wenn du vorher schon als Anwalt oder an einer Uni gearbeitet hast, kann das unter Umständen auf die Probezeit angerechnet werden (§ 10 Abs. 2 DRiG), was die Zeit bis zur Lebenszeiternennung verkürzt. Während der Probezeit wirst du an verschiedenen Gerichten eingesetzt, um ein breites Spektrum kennenzulernen. Im ersten Jahr gibt es allerdings ein paar Einschränkungen: Du darfst zum Beispiel noch nicht als Familienrichter (§ 23b GVG), Vorsitzender des Schöffengerichts (§ 29 GVG) oder in Insolvenz- und Betreuungssachen tätig sein.
Damit du nicht untergehst, gibt es ein Mentoring-Programm: In den ersten drei bis sechs Monaten steht dir ein erfahrener Kollege zur Seite. Ein Laufbahnwechsel zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft ist in Hessen zwar nicht als fester Ausbildungsbestandteil vorgesehen, aber durchaus möglich und wird manchmal praktiziert, um die Perspektive zu wechseln.
Deine Leistung wird während der Probezeit regelmäßig unter die Lupe genommen – üblicherweise 8, 18 und 30 Monate nach Dienstantritt sowie vor der Ernennung auf Lebenszeit (§ 3 HRiStABeurtV). Begleitet wird dein Einstieg von einem fetten Fortbildungsprogramm der Hessischen Justizakademie. Es gibt spezielle Tagungen für Proberichter, Schulungen zur Sozialkompetenz und natürlich IT-Fortbildungen. Das Ziel ist klar: Nach erfolgreicher Probezeit wirst du mit Zustimmung des Richterwahlausschusses zum Richter auf Lebenszeit ernannt.



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