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  Ausgabe 31/2025
Freitag, der 01.08.2025
     

 / Hessen / Zivilrechtsstation

Neues Jahr, alter Trott und Monte-Carlo-Vergleich

von

Schon etwas verspätet wünsche ich trotzdem noch ein frohes neues und erfolgreiches Jahr 2013! Obwohl mein Ausbilder mir selbst über die Feiertage Akten überlassen hatte, ließ ich diese einfach daheim auf dem Schreibtisch und verbrachte guten Gewissens völlig jurafreie Feiertage zu Hause bei meinen Eltern.

Die Arbeitsgemeinschaft am 27.12. hatten wir im Übereinkommen mit unserem AG Leiter gestrichen (bzw. auf andere AG Sitzungen umverteilt). So konnten wir alle den 2. Weihnachtstag noch gemütlich genießen und niemand musste im Zug oder auf der Autobahn verweilen, um am 27. im LG Darmstadt auf der Matte zu stehen.

Dann, nach der kurzen Pause, hieß es aber bei mir schon wieder: mit neuer Frische in den alten Trott eintauchen. Die Tage „zwischen den Jahren“ musste ich nutzen, um meine Akten zu bearbeiten, denn am 2.01. musste ich schon wieder zu meinem Ausbilder. Bei der AG am 3.01. hatte die Krankheitswelle um sich geschlagen, sodass wir in äußerst kleiner Runde zusammen saßen. Ein Lichtblick im wahrsten Sinne: unsere AG ist aufgestiegen – vom dunklen muffigen Kellerunterrichtsraum ins lichtdurchflutete Dachgeschoss! 😉

Habt ihr schon mal vom Chicago-Vergleich gehört? Dies stellte der Beklagtenvertreter bei der letzten Sitzung in den Raum und musste in ratlose Gesichter blicken. Der Klägervertreter meinte dann, dass ihm das gar nichts sage, er habe bisher nur von einem Monaco-Vergleich gehört… woraufhin der Richter dann grinsend meinte, er kenne diese Begriffe auch nicht, aber er glaube zu wissen, was gemeint ist, jedoch hieße das in dieser Gegend Monte-Carlo-Vergleich. Meine Recherchen haben dann ergeben – alle diese Namen bezeichnen tatsächlich ein und dasselbe:

Es handelt sich um einen Vergleich, der rechtlich gesehen ein unter aufschiebender Bedingung geschlossener Erlassvertrag ist.

Der Schuldner verpflichtet sich, eine gewisse Summe an den Schuldner zu zahlen. Sofern der Schuldner aber innerhalb einer vereinbarten (kurzen) Frist die Forderung begleicht, muss er nur einen Teil ( z.B. 2/3 der Gesamtsumme) zahlen, der Rest der Forderung wird erlassen. Begleicht der Schuldner die Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, muss er die Gesamtsumme zahlen. Mein Richter bezeichnete es als „eine Art Lottospiel“ für den Gläubiger, weil dieser ja nicht weiß, wann gezahlt wird und damit auch nicht genau, wieviel Geld er bekommt. Er lässt sich auf diese Variante mit Teilerlass aber ein, weil er so schnell zu seinem Geld kommen kann, wenn auch nicht in Höhe der Gesamtforderung. Offensichtlich gibt es auch noch viel mehr Begriffe für diese Art von Vergleich (wikipedia und google kennen noch einige weitere Namen) je nach Region – es war jedenfalls eine witzige Sitzung!

Ab nächster Woche geht es bei uns in der AG dann los mit den Aktenvorträgen. Über drei Termine hinweg wird jeder von uns einmal das Vergnügen haben… und wenn diese Hürde genommen ist, dann steht auch schon die Klausur unmittelbar bevor. Es geht also mit Vollgas weiter – also mit Elan ans Werk … und frohes Schaffen!

Der Artikel wurde am 10. Januar 2013 von veröffentlicht. Melli war Referendarin in Hessen.