In der „Volksstimme“ wurde über einen 33-jährigen betrügerischen Diplom-Juristen berichtet, der sich momentan unter anderem wegen Betrugs in 47 Fällen vor Gericht verantworten muss. Für angeblich verloren gegangene Pakete hatte er zum Beispiel von der Post Schadensersatz verlangt und so 10500 Euro „eingenommen“. Laut Bericht hat sich der Angeklagte aber momentan auch beim OLG Naumburg um einen Referendarplatz beworben. Da stellt sich doch die Frage, ob diese Bewerbung Aussicht auf Erfolg hat.
Wie immer hilft hier nur ein Blick ins Gesetz. Für Sachsen-Anhalt findet sich in § 6 Abs. 1 JAG nur eine vage gehaltene Formulierung:
Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist.
Da man aber bekanntlich der Bewerbung ein Führungszeugnis beilegen muss, ist eine Bewerbung jedenfalls dann ohne Probleme möglich, wenn die verhängte Strafe schon gar nicht in diesem Führungszeugnis auftaucht. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG erfolgt kein Eintrag bei
Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist […].
Wer ein solches Urteil erhalten hat, braucht sich also auf jeden Fall keine Sorgen zu machen. Nach § 53 Abs. 1 BZRG darf man sich dann auch als Verurteilter regelmäßig „als unbestraft bezeichnen“.
Andersherum kann aber auch nicht jede im Führungszeugnis eingetragene Strafe dazu führen, dass man als „ungeeignet“ im Sinne des JAG gilt. Wann dies der Fall ist, dürfte vielmehr von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden. Zu berücksichtigen ist, dass das Referendariat bzw. das erfolgreiche zweite Examen notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Richterschaft und Anwaltschaft ist. Dementsprechend können nur erhebliche Vorstrafen zur „Ungeeignetheit“ des Bewerbers führen.
In einem anderen Fall, über den wir ebenfalls im RefBlog berichteten, äußerte ein Sprecher der Niedersächsischen Justiz, dass jemand nicht das Referendariat absolvieren dürfe, der zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies dürfte zumindest ein Anhaltspunkt auch für die anderen Länder sein. Für den oben genannten Diplomjuristen dürfte es aber eng werden, da er bereits in der Vergangenheit straffällig geworden ist und zudem noch ein weiterer Strafprozess gegen ihn läuft.