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  Ausgabe 04/2026
Donnerstag, der 22.01.2026
     

 / NRW / Vor dem Referendariat

Referendariat im OLG-Bezirk Köln

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OLG KölnIn nahezu allen Ländern hängen die Erfolgsaussichten der Bewerbungen um einen Referendarplatz vom Zeitpunkt des Eingangs bzw. – zusätzlich – vom Ergebnis im 1. Examen ab; sogenannte „Landeskinderregelungen“, nach denen landeseigene Absolventen bevorzugt werden gibt es nicht. Eine Ausnahme dazu stellt das OLG Köln dar. Die Frage, die sich aufdrängt, lautet: Ist das Vorgehen des OLG Köln bei der Vergabe der Referendarplätze eigentlich zulässig?

Kurz zur Erläuterung: Wie auf unserer Infoseite zum Referendariat in NRW ausführlich nachzulesen ist, hat man grundsätzlich nur dann eine Chance im OLG-Bezirk Köln seinen Vorbereitungsdienst abzleisten, wenn man darlegen und ggf. nachweisen kann, dass man „durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehung dauerhaft mit dem OLG-Bezirk Köln verbunden ist“. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bewerber im OLG-Bezirk aufgewachsen ist oder zumindest seit 2 Jahren dort seinen Wohnsitz hat.

Auswärtige Bewerber ohne eine solche Verbundenheit haben also grundsätzlich keine Chance, im OLG-Bezirk Köln einen Referendarplatz zu bekommen. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Landgericht Aachen, da an dieses LG oftmals nicht ausreichend viele Bewerber möchten.

Aber ist diese Praxis bei der Vergabe zulässig oder nicht eventuell eine willkürliche Entscheidung der Referendarabteilung und damit rechtswidrig? Grundlage für diese Vergabepraxis in Köln ist § 30 Abs 3 JAG:

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.

Das Vorgehen bei der Vergabe der Plätze, wonach zunächst Referendaren Plätze angeboten werden, die persönlich mit dem OLG Köln verbunden sind, ist also gesetzlich vom JAG NRW gedeckt. Natürlich könnte auch diese gesetzliche Regelung rechtswidrig sein und zur Unzulässigkeit der Vergabe führen. Gründe für eine Rechtswidrigkeit des § 30 Abs. 3 JAG sind aber nicht zu erkennen. Vielmehr ist es legetim, zunächst verwurzelten Bewerbern eine heimatnahe Ausbildung an den Gerichten des OLG-Bezirk Köln zu ermöglichen, bevor anschließend auswärtige Bewerber berücksichtigt werden.

(c) des Fotos: RAe Borgelt & Partner

Der Artikel wurde am 20. Dezember 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.