Kann ein junger Jurist nach dem zweiten Staatsexamen eine Auszahlung seines nicht genommenen Urlaubs beanspruchen? Diese Frage sollte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klären, welches dazu um die Hilfe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bat.
Durch das Bestehen des Examen des klagenden Ex-Referendars wurde der Vorbereitungsdienst automatisch beendet. Doch den ihm zustehende Urlaub hatte dieser noch nicht vollständig aufgebraucht.
Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht Berlin, was aber erfolglos blieb. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, welche die Mindestvorschriften der Arbeitszeitgestaltung regelt. Hier heißt es, dass nur eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub genommen werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das Verwaltungsgericht aber nannte noch zwei Voraussetzungen, die nicht erfüllt wurden: ein Urlaubsantrag muss gestellt worden sein und der Kläger darf nicht selbst verantwortlich dafür sein, den Urlaub nicht genommen zu haben.
Das Oberverwaltungsgericht zweifelt aber an der Auslegung des Verwaltungsgerichts. Denn die vom Verwaltungsgericht angewandte EU Richtlinie enthält nicht die beiden oben genannten Voraussetzungen.
Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis eine Vorabentscheidung durch den EuGH getroffen wurde.