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REFNEWS
  Ausgabe 43/2026
Freitag, der 23.10.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerwG: Unentgeltliche Kopien von Examensklausuren und Prüfergutachten (6 C 10.21)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2022 die Rechte von Absolventinnen und Absolventen des Zweiten juristischen Staatsexamens bei der Prüfungseinsicht deutlich gestärkt. Im Ausgangsfall hatte ein Prüfling nach bestandenem Examen von dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen verlangt, ihm seine angefertigten Aufsichtsarbeiten und die dazugehörigen Prüfergutachten kostenlos als Kopie zu überlassen. Die Behörde wollte die Unterlagen nur gegen Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 69,70 Euro herausgeben. Der Streit erreichte nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts Münster das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Landes zurück. Nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO haben Prüflinge Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten. Zu diesen Daten gehören nach der Entscheidung nicht nur Namen, Kennziffern oder Prüfungsergebnisse. Auch der vollständige Inhalt der selbst verfassten Klausuren und die Anmerkungen der Korrektorinnen und Korrektoren weisen einen unmittelbaren Bezug zur geprüften Person auf. Sie sind deshalb insgesamt als personenbezogene Daten des Prüflings anzusehen.

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Für die Praxis bedeutet das: Das Landesjustizprüfungsamt darf den datenschutzrechtlichen Anspruch nicht auf eine bloße Auskunft oder eine zusammenfassende Darstellung reduzieren. Eine Herauslösung einzelner Informationen ist bei Prüfungsarbeiten nicht sinnvoll möglich, weil gerade der konkrete Verarbeitungszusammenhang für die Kontrolle des Prüfungsvorgangs wichtig ist. Die erste Kopie muss daher die vollständigen Aufsichtsarbeiten und die zugehörigen Prüfergutachten umfassen. Das gilt auch dann, wenn die Unterlagen unter einer anonymisierten Kennziffer geschrieben wurden. Die Behörde kann die Arbeiten über ihre gespeicherten Zuordnungen dem jeweiligen Prüfling zuordnen und verarbeitet damit personenbezogene Daten.

Das Urteil stellt außerdem klar, dass der datenschutzrechtliche Kopieranspruch neben dem landesrechtlichen Einsichtsrecht im Prüfungsrecht besteht. Fristen für die klassische Einsichtnahme und landesrechtliche Kostenregelungen für behördlich gefertigte Kopien nehmen den Anspruch aus der DSGVO nicht weg. Ebenso sah das Gericht keinen rechtsmissbräuchlichen oder exzessiven Antrag. Im konkreten Fall ging es zwar um acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten, doch der Aufwand für die Übermittlung blieb nach den Feststellungen der Vorinstanz überschaubar. Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung deshalb besonders bedeutsam: Wer die Bewertung des Zweiten Staatsexamens nachvollziehen, eine Prüfungsanfechtung vorbereiten oder aus den Korrekturen für spätere Prüfungen lernen möchte, kann grundsätzlich eine kostenfreie Kopie der eigenen Klausuren samt Gutachten verlangen. Das Urteil betrifft damit nicht nur die Kostenfrage, sondern verbessert auch die tatsächlichen Möglichkeiten, Prüfungsentscheidungen effektiv zu überprüfen.

Der Artikel wurde am 22. Oktober 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.