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REFNEWS
  Ausgabe 39/2026
Sonntag, der 27.09.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerwG: Punktesprung allein beweist keine Täuschung im Zweiten Staatsexamen (6 B 20.24)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, wann die nachträgliche Aberkennung eines bestandenen Zweiten Juristischen Staatsexamens wegen eines Täuschungsversuchs gerechtfertigt sein kann. Anlass war der Fall einer Volljuristin, die ihre Prüfung mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ und 10,89 Punkten bestanden hatte. Einige Jahre später erklärte das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden. Hintergrund war der Verdacht, ein am Prüfungsamt tätiger Richter habe über einen Repetitor vorab Klausurtexte und Lösungshinweise an Prüflinge weitergegeben. Die Behörde leitete aus auffälligen Übereinstimmungen zwischen den Klausuren und den internen Lösungsskizzen sowie aus der deutlichen Verbesserung gegenüber dem Ersten Staatsexamen einen sogenannten Anscheinsbeweis für eine Täuschung her. Die Betroffene bestritt, von den Unterlagen vor der Prüfung Kenntnis gehabt zu haben.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz nahm das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen jedoch eine umfassende Beweiswürdigung vor und hob den Aberkennungsbescheid auf. Es konnte nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass die Klägerin die Lösungshinweise vor der Prüfung gekannt und für ihre Bearbeitung verwendet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun, dass diese Würdigung keinen revisiblen Fehler erkennen ließ, und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Prüfungsamtes zurück. Damit blieb die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen; das bestandene Examen durfte der Juristin nicht nachträglich entzogen werden.

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Der Beschluss präzisiert zugleich die Bedeutung des Anscheinsbeweises im Prüfungsrecht. Eine weitgehende Übereinstimmung einer Prüfungsarbeit mit einer nur den Prüfern zugänglichen Lösungsskizze kann grundsätzlich den Schluss nahelegen, dass der Prüfling die Skizze kannte. Dafür muss aber zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen. Außerdem dürfen keine konkreten Umstände vorliegen, die einen atypischen Ablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Entscheidend bleibt die freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Es muss den gesamten Prozessstoff berücksichtigen, darf erhebliche Erkenntnisquellen nicht ausblenden und muss von einem für die praktische Beweisführung ausreichenden Grad richterlicher Überzeugung ausgehen. Eine bloße Möglichkeit oder ein auffälliger Notensprung ersetzt den Nachweis einer Täuschung nicht.

Der Artikel wurde am 24. September 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.