So heute stand das letzte Mal Zivilrecht auf dem Programm (Sachverhalt 13 Seiten). Es war eine Anwaltsklausur aus Sicht der Beklagten rund um den mehr oder weniger bekannten § 945 ZPO (hoffe ich jedenfalls!). Inhaltlich ging es deshalb ein bischen um vorläufigen Rechtsschutz, schwerpunktmäßig aber um Schadensrecht:
Die Klägerin (aus Konstanz) und die Beklagte (aus Düsseldorf) sind Cousinen. Die gemeinsame Tante ist gestorben, sie wären beide die gesetzlichen Erben. Leider gibt es ein Testament, dass die Klägerin und nicht die Mandantin als Erbin ausweist. Zum Erbe gehört ein baufälliges Mehrfamilienhaus, welches in Duisburg gesteht. Die Beklagte initiiert ein Hauptsacheverfahren auf Feststellung ihrer Miterbenstellung vor dem LG Münster (Wohnort der Erblasserin). Dieses verliert die Beklagte endgültig und rechtskräftig im Juni 2011, weil die Erblasserin nach gutachterlicher Feststellung (entgegen der Meinung der Mandantin) testierfähig war.
Im Januar 2011 hatte die Beklagte zuvor eine einstweilige Verfügung durch Beschluss beim AG Duisburg erwirkt, mit der ein Widerspruch gegen das Alleineigentum der Klägerin hinsichtlich des Wohnhauses in Duisburg eingetragen worden ist. Die Klägerin ist gegen die einstweilige Verfügung nicht vorgegangen und hat die Hauptsache beim LG Münster abgewartet. Nach der Hauptsacheentscheidung hat die Mandantin im Juni die Löschung des Widerspruchs bewilligt.
Im Oktober 2011 hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz vor dem LG Münster verklagt, nämlich (1) die von ihr getragenen eigenen Anwalts- und Gerichtskosten im einstweiligen Verfügungsverfahren (~1.000 Euro) , (2) 10 Euro wegen der Löschung des Widerspruchs und (3) rund 17.000 Euro Mietausfallschaden für den 5-monatigen Zeitraum (14.500 entgangene Mieteinnahmen + 2.500 entgangene Betriebskosten, u.a. Grundsteuer, Straßenreinigung, Versicherung, Strom, Gas).Die Klägerin sah sich durch den eingetragenen Widerspruch nämlich gehindert, dass Wohnhaus in Wohneigentum umzuwandeln, zwei Wohneigentumseinheiten zu verkaufen und das Haus mit dem Geld zu modernisieren. Der Schaden wurde in der Klageschrift jedoch nur fiktiv angegeben; die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Mieter zur Verfügung standen.
Die Mandantin meint zum Anwalt, dass dies kaum ein vollständiger und einlassungsfähiger Sachverhalt seien könne. Außerdem habe die Klägerin bislang (November 2011) ihren Renovierungsplan noch nicht weiter verfolgt. Sie wünscht die Prüfung, ob sie sich erfolgreich gegen die Klage wehren kann. Außerdem hat die Mandantin keine Lust nach Münster zu fahren (Fahrräder!!!). Sie wünscht sich, in Duisburg verklagt zu werden (weil die Leute in Düsseldorf sonst über sie reden würden).







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