RefNews

Das Blog zum Rechtsreferendariat

KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 19/2024
Mittwoch, der 08.05.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin September 2013

von

Ausführliche Zusammenfassungen der Sachverhalte der Klausuren, die im September 2013 im 2. Staatsexamen liefen, findest Du in folgendem Thread des Forums “Zur letzten Instanz”:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=69

Außerdem hier eine Zusammenfassung:

Klausur: Z1

Die Klägerin, K, hatte im Jahr 2007 Unfall und sich dabei 3 Lendenwirbel verletzt und aufgrunddessen u.a. weniger Kraft im linken Bein. Deswegen nahm sie am Therapeutischen Reiten teil. Sie ist Mitglied im Verein St. Michl e.V. Bei diesem stehen die Therapiepferde des Beklagten zu 2, B2. Unterricht bekommen sie und ihre Tochter, T, vom Beklagten zu 1, B1. Ab und zu nimmt dieser für die Stunden auch sein eigenes Pferd Lulu. Der Verein zahlt dem B2 für die Nutzung der Pferde einen „Zuschuss für das Futter“ i.H.v. 6€ Pferd.
Am 22.09.2012 ritt K auf Speedy (Halter ist B2) und T auf Lulu (Halter B1). Ursprünglich ritt K vorne und alle im Schritt. Am Ende ritt T vorne. Das weitere ist streitig. Unstreitig ist wieder, dass das Pferd der K schnell galoppierte, sprich durchging, und K dabei auf den Hals des Pferdes gefallen war. Schlussendlich fiel sie runter. Der Notarzt kam, sie musste knapp 3 Wochen ins Krankenhaus und danach für zwei Wochen zur Reha. Die genauen Verletzungen weiß ich nicht mehr, waren auf jeden Fall auch im Rückenbereich. K war anfangs gar nicht in der Lage sich zu bücken oder ähnliches zu tun. Nach 5 Monaten kann sie sich zumindest wieder stark eingeschränkt über den Rücken bewegen. Sie muss seitdem ein Korsett tragen und zudem starke Schmerzmittel nehmen.

K behauptet jetzt, T sollte aufgrund der Anweisung des B1 nach vorne und beide sollten galoppieren. Das Pferd der T war aber zu langsam und sie, die K, kam dem zu nahe, weil es plötzlich stehen blieb. Daraufhin schlug das Pferd der T aus, ihr Pferd, das der K, erschrak sich und rannte los. Und deswegen fiel sie.
K möchte Schmerzensgeld, mindestens 15.000 € und festgestellt haben, dass die Beklagten für die materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aufkommen müssen. Jeweils immer als Gesamtschuldner.

B1 behauptet, die beiden seien getrabt. Dabei habe K schon vorher die T zum schnelleren Reiten angetrieben, und dadurch ihrem eigenen Pferd das Kommando zum schneller gehen gegeben. Schließlich habe K hysterisch geschrien. Das Pferd sei dann aufgrund der Hysterie der K durchgegangen. B1 exkulpiert sich dann indem er sagt, dass er das Pferd zu seiner Berufsausübung bräuchte. Jedenfalls nach § 833 S.2 BGB

B2. macht sich bezüglich des Unfallgeschehens das Vorgetragene vom B1. zu eigen. Bezüglich des Schadens bezweifelt er, dass das durch den Reitunfall kam. Er behauptet vielmehr das ist durch die Vorverletzung entstanden.

Beide beantragen Klageabweisung. Am 12.12.2012 hat K dann im Internetportal den Reitunterricht des B1. bewertet. Sie schrieb u.a.: Den könne sie nicht empfehlen. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er auf ihre Bedürfnisse eingegangen ist. Zudem habe sie sich verletzt.
Widerklagend möchte B1. jetzt dass K das beseitigt und für die Zukunft unterlässt.
K beantragt Klageabweisung und macht geltend, dass das von Art. 5 I GG geschützt sei.

Es gab dann eine Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung der T und einer Dritten. T sagt aus, es habe die Anweisung gegeben, dass sie K überholen sollte. K habe nicht hysterisch geschrien nur einmal Anna (Name der T) gerufen. Dies wiederrum bestätigt auch die Dritte (also das mit dem Namen rufen) ansonsten ist die Zeugin unergiebig.

Es gab dann noch eine Beweisaufnahme durch ein Gutachten von einem Arzt der bestätigt hat, dass die Verletzungen aufgrund des Unfalls herrühren und es sehr wahrscheinlich zu weiteren Folgeschäden kommen kann. Auch eine OP sei nicht auszuschließen.

Zwischen der Zeugenvernehmung (mündliche Verhandlung) und dem Gutachten gab es dann einen Beschluss vom LG, dass das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Verkündungstermin war dann der 02.09.2013.

Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen

Der Originalfall beruht hierauf:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…os=2&anz=8

Klausur Z2:

Mandantin, M, ist die  G-GmbH. Der Geschäftsführer der G-GmbH bittet um Rechtsrat.
M hat mit anderer GmbH, der Klägerin, K, im März einen Kaufvertrag über einen Opel abgeschlossen. Der sollte einen niedrigen Verbrauch haben (ca. 7 Liter/100kmh). Ein paar Tage nach der Übergabe stellt M fest, dass der aber fast 14 Liter verbraucht. Das teilt sie der K mit, diese versucht das zu beheben. Bleibt aber alles erfolglos. Das geht dann ein paar mal so hin und her. Jedenfalls lässt sich der Spritverbrauch nicht auf die Menge von 7 Litern reduzieren. Dies steht so im Verkaufsprospekt. M hat diesen Prospekt vor dem Kauf von einem der Mitarbeiter der K erhalten.

Irgendwann taucht dann noch ein Klappern auf. Das kann K auch nicht beheben. Der Neupreis des KFZ beträgt 38.000 Euro. M hat 18.000 Euro sofort bezahlt und der Rest sollte in monatlichen Raten a 1.000 Euro bezahlt werden. Die Raten April und Mai wurden bezahlt, die für Juni nicht.

Am 21.05.2013 kommt der Wagen letztmalig in die Werkstatt und die Reparatur bleibt wieder erfolglos. M hat sich an einen RA gewandt, der mittlerweile verstorben ist, der rät M zu einem Gutachten und stellt M dafür eine Rechnung von 1.192,60 Euro aus für vorgerichtliches Tätigwerden, laut Bearbeitervermerk ist darüber nichts zu beanstanden. Der Gutachter ist ein Freund von M und erstellt das Gutachten kostenlos.

Dieses Gutachte besagt, dass der Spritverbrauch mehr als 25% über den Angaben aus dem Prospekt liegt. Und zwar dauerhaft. (Argument K: Spritverbrauch liege am Fahrstil von M). Das Klappern könne er nicht identifizieren, wäre aber ein Produktionsfehler ab Werk und könnte sicherheitsbedingte Defizite aufweisen. Jedenfalls gibt es damit keine TÜV-Abnahme. Reparatur läge bei 1.200 Euro. Vielleicht mehr, vielleicht weniger.

M hat dann am 28.05.2013 den Rücktritt erklärt. K klagt daraufhin die Juni-Rate ein. In der mündlichen Verhandlung schließen sie einen Vergleich mit einem Widerrufsvorbehalt von 2 Wochen (bis zum 09.08.2013 ist der Widerruf möglich). Der Kaufpreis soll reduziert werden, dafür soll M das Auto behalten und K sichert zu, dass sie es repariert.

Auf Wunsch der K schließen beide dann durch ihre RA eine „Vereinbarung“ am 07.08.2013, in der die Widerrufsfrist auf den 16.08.2013 verlängert wird. Im gerichtlichen Vergleich steht: der Widerruf muss dem Gericht zugehen, in der „Vereinbarung“ steht: der Widerruf muss der jeweiligen Partei oder dem Gericht zugehen.

K behauptet dann im August, dass die Werkstatt unterbesetzt ist und erst im September die Reparatur ausführen könne. M fühlt sich hingehalten und möchte jetzt den Vergleich widerrufen. M widerruft mit Schreiben vom 15.08.2013. Am 16.08.2013 übergibt M das dem Geschäftsführer der K. Der RA von M hat das am selben Tag noch per Fax an den RA der K geschickt und an die K.
K droht mittlerweile mit Zwangsvollstreckung.

Das Mandantenbegehren: Stehen K Ansprüche trotz des Widerrufs gegen M zu? Welche Ansprüche hat M? Und natürlich die Abwendung der ZV! Es war ein Schreiben ans Gericht zu fertigen. Man durfte aber auf das Gutachten verweisen.

Klausur Z3:

Die Klägerin, K, ist eine OHG und hat bei dem Beklagten, B, einer KG, im Mai 2012 irgendwas für 10.000 € gekauft. Die Rechnung ist von Mai aber bisher noch nicht tituliert.

Dann hat K bei B im September 2012 eine Maschine für 100.000€ gekauft. Die Rechnung ist auf den September 2012 ausgestellt und K durfte den Betrag auch in Teilen zahlen. Im Oktober hat dann B die K auf Zahlung verklagt. Es erging ein VU durch welches K zur Zahlung der 100.000€ verurteilt wurde. Zustellung erfolgte am 07.01.2013. K hat dann am 21.01.2013 (Tag der Gutschrift bei B) 10.000€ bezahlt und als Verwendungszweck „Anzahlung für September 2012“ angegeben.

Anfang Februar 2013 hat dann K bei B wieder einen Kran gekauft für 45.000€. Der sollte generalüberholt sein. Das hat der Komplememtär der B auf Wunsch der K so in den Vertrag geschrieben, obwohl er nicht genau wusste, was gemacht wurde. Er wusste nur von einer Rechnung i.H.v. 105,80€. Die Reparaturen macht ein anderer MA. Kurze Zeit später kam dann heraus (durch Gutachten der K), dass die wesentlichen Verschleißteile nicht ausgetauscht wurden. K hat dann den Vertrag angefochten und Aufrechnung über den Betrag erklärt. Irgendwann im April kam es zum Zugang des Schreibens.

Im März hat K bei B Dämmplatten gekauft. Diese hat B wiederrum vom Hersteller. Es stellte sich heraus (Gutachten vom Hersteller) dass die unstreitig mangelhaft waren. K hat B dann zur Neulieferung aufgefordert und zum Ein- und Ausbau der alten bzw. neuen aufgefordert oder zur Übernahme der Kosten. Die Nachlieferung hat B gemacht, den Rest hat sie abgelehnt. K hat dann auf eigene Kosten alles getätigt und musste 45.000€ aufwenden.

K hat am 02.05.2013 der B die Aufrechnung erklärt. B widerrum schreibt K am selben Tag, sie möge die Zahlung aus dem VU vornehmen, sonst würde das zwangsweise durchgesetzt werden.

K meint, die Forderung ist insgesamt erloschen, einmal durch Erfüllung, es sei klar gewesen, dass sie auf die titulierte Forderung erfüllen wolle. Dann durch die Aufrechnung i.H.v. 45.000€ durch Anfechtung des Vertrages. Generalüberholt bedeute, alle Verschleßteile seien ausgetauscht. Und dann durch die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 45.000€. B sei zum Schadensersatz verpflichtet.

B rügt die örtliche Zuständigkeit (ihr Sitz ist in Köln, Klage ist beim LG Düsseldorf anhängig). Sie meint, die Forderung bestehe noch. Die Erfüllung sei in Bezug auf die Mai 2012 Rechnung erfolgt. K habe nach der Zahlung auch keinen Einspruch gegen das VU eingelegt. Die Anfechtung sei nicht wirksam, weil generalüberholt lediglich heißt: funktionstüchtig. Im Übrigen treffen den Komplementär lediglich Fahrlässigkeit, keine Arglist, da er nicht über die Reparaturen Bescheid wusste. Zum Sschadensersatz sei sie nicht verpflichtet, nur zur Lieferung der mangelfreien Sache. Daher auch keine Aufrechnung und Klage sei schon unzulässig.

Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.

Klausur Z4:

Mandant ist Herr M. Der hat seine Mutter beerbt (starb im März 2013). Diese hatte ein Haus und einen der Kellerräume hatte sie an S seit 2003 zu einem monatlichen Mietzins von 40€ vermietet. Im Mietvertrag war ein Haftungsausschluss vereinbart. Dort sollten u.a. „Beschädigungen“ und „Demolage“ „usw.“ seitens der Vermieterin ausgeschlossen sein. S lagert dort Möbel, eine Radierung der Klägerin, K, die diese ihm zur Aufbewahrung gegeben hat, und angeblich ein Bild von ihm selber. Im Zeitraum 01.02.2012-30.11.2012 hat S dann die Miete nicht mehr bezahlt. Die Mutter des M hat S daraufhin angeschrieben und zur Zahlung (400€) aufgefordert. S hat ihr daraufhin einen Scheck i.H.v. 10€ geschickt inklusive Schreiben (07.01.2013) wo er sinngemäß sagt, damit sei alles erledigt, sie brauche da auch gar nicht mehr drauf zu antworten. Die Mutter des M hat den Scheck im Februar eingelöst.

Im März nimmt M dann die Radierung mit zu sich nach Hause. Am 10.04.2013 gibt es bei ihm einen Einbruch (das Fenster wird eingeschlagen) und das Bild wird entwendet. Vom Täter fehlt jede Spur. Am 13.04.2013 geht S zum Haus und stellt angeblich fest, dass alles (inklusive seinem Bild) mit Ausnahme der Radierung noch dort ist. Er ruft dann den M am 14.04.2013 an und berichtet ihm vom Mietvertrag. Bis dahin wusste M nichts davon. M ist aber gerade mit seinem Sohn auf dem Weg zum Haus um dort zu entrümpeln und maßt diesem Anruf nicht allzu viel Gewicht bei. Er entrümpelt dann die Möbel. Das Bild finden weder er noch sein Sohn. Der Sohn hat zuvor als Bestandsaufnahme Fotos gemacht. Auf keinem der Bilder sieht man das Bild.

M bekommt dann irgendwann den Mietvertrag zu Gesicht und fordert S nochmal zur Zahlung von 390€ auf. Dieser verweist ihn auf das Schreiben und den Scheck vom 07.01.2013 und meint, M habe keine Ansprüche mehr gegen ihn. S tritt an K seine Schadensersatzansprüche (Möbel und Bild) ab und K macht die Schadensersatzansprüch plus ihren Schadensersatzanspruch bezüglich der Radierung gegen M klageweise geltend. Die Möbel sollen 3.500€ wert sein, das Bild 1.000€ und die Radierung 3.000€.
Zwei Gutachter haben unabhängig voneinander für die Möbel einen Wert von 200€ angegeben. Laut M waren die auch nicht antik, sonst hätte er die gar nicht entsorgt.

M fragt jetzt, nach den Erfolgsaussichten der Klage und nach eigenen Ansprüchen inklusive Verteidigungsmöglichkeiten. Er möchte auch wissen, ob er die Mietzinsforderungen geltend machen kann.

Klausur S1:

Strafverfahren gegen H

Am 08.08.2013 um 05:45 erhält die Polizei einen Notruf: Eine Frau soll mit blutender Kopfverletzung in Düsseldorf an der U-Bahn-Haltestelle Steinstr./Königsallee liegen. Die Beamten treffen ein und der eine kümmert sich um das Opfer. Sie sagt hinterher in der Vernehmung aus, sie sei mit der U-Bahn zur Arbeit gefahren und während der Fahrt habe sie einen jungen Mann bemerkt, der mit einer grünen Glasflasche in der Hand ihr gegenüber saß. Der wäre dann mit ihr ausgestiegen und habe sie verfolgt. Dabei ist er immer schneller hinter ihr her und in einer dunklen Seitengasse habe sie dann einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und fiel zu Boden. Der Täter habe dann versucht, ihr die Tasche zu entreißen. Als das nicht sofort geklappt habe, habe er sich auf sie drauf gesetzt und sinngemäß zu ihr gesagt: „Gib her, gib her.“ Schlussendlich habe er ihr die Tasche entreißen können. Im Portemonnaie befanden sich 120€. Sie könne nicht sagen, wer der Täter sei, sie habe sein Gesicht nicht sehen können. Sie sei sich aber sicher, dass der Täter auf jeden Fall derjenige sei, der sie verfolgt habe. Das Alter gibt sie mit nicht älter als 30 an.

Man findet dann in unmittelbarer Nähe die Tasche aus der nur das Geld fehlt. Die Flasche findet man ebenfalls in unmittelbarer Tatortnähe. Ein Zeuge hat das Ganze beobachtet und die Polizei gerufen. Dieser Zeuge befindet sich ebenfalls noch am Tatort.

Der zweite Beamte am Tatort wird von dem Zeugen angesprochen. Er teilt dem Beamten mit, bei dem Täter handele es sich um einen Mann, mehr habe er nicht sehen können, um ihn zu identifizieren. Der Täter habe aber auf jeden Fall noch was vom Boden aufgehoben, bevor er geflüchtet ist. Um die Zeit sind die Straßen menschenleer. Der Beamte geht dann zur U-Bahn-Station und findet dort nur wenige Fahrgäste vor (alle weiblich, bis auf den Beschuldigten H). Dieser ist alkoholisiert (08:15 hat er eine BAK von 1,1 promille), wird vom Beamten belehrt und durchsucht und vorläufig festgenommen. Dabei entdeckt er bei dem H ein scheckkartengroßes Schild mit der Aufschrift „Für einen freien öffentlichen Personennahverkehr. Ich zahle nicht.“ Die Hose des H weist im Kniebereich Verschmutzungen auf. Man findet bei ihm Bargeld in Höhe von 135€. Bei einer unmittelbar erfolgten Gegenüberstellung erkennt der Zeuge den H nicht als Täter.

Ein Arzt gibt dann später an, in der Kopfverletzung habe er Glassplitter gefunden, welche Farbe wüsste er nicht mehr. Die Geschädigte hat eine Gehirnerschütterung, Platzwunde und starke Kopfschmerzen.

Der Beschuldigte H lässt sich nicht ein bzw. sagt, er sei auf dem Rückweg einer Party gewesen und die Verschmutzungen an der Hose machen ihn nicht gleich zu einem Kriminellen. Man ruft seine Mutter an (auf seinen Wunsch hin), diese ist erfreut, dass sie mal etwas von ihm höre. Er sei auch für sie nicht zu erreichen und schon gar nicht unter seiner Meldeadresse. Daraufhin ergeht per Beschluss ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Man nimmt ihm Blut ab, zur BAK-Bestimmung und um die DNA-Spuren auf der Tasche und dem Portemonnaie zu vergleichen. Auf dem Portemonnaie gibt es keine verwertbaren Spuren, auf der Tasche schon. Die Zeugin gibt aber an, dass der Täter die Tasche in der Bahn schon zufällig berührt haben kann.

Wegen des Schildes rufen die Beamten dann die Rheinbahn AG an. Diese bestätigt, dass der H am 02.02.2013 ohne Ticket aufgegriffen wurde. Das Ticket kostet 2,40€. Er habe dem Schaffner das Schild gezeigt und sei der Meinung, er habe schon nicht über die Zahlungsunwilligkeit getäuscht. Man hat ihm dann 40€ erhöhtes Beförderungsentgelt aufgebrummt. Er bekam dann eine schriftliche Aufforderung, das bis zum 26.03.2013 zu bezahlen. Daraufhin, rief er am 04.02.2013 bei der Rheinbahn AG an und teilte mit, er habe nur zur Zeit einen finanziellen Engpass, er habe bald wieder Arbeit und könne das auf jeden Fall bis zum 03.06.2013 zahlen. Daraufhin gibt man ihm Zahlungsaufschub bis zum 03.06.2013. H hat aber im März 2013 eine Vermögensauskunft erteilt, wonach er zahlungsunfähig ist. Die Mitarbeiterin der Rheinbahn AG stellt nun Strafantrag für beide Taten.

Dem H ist ein Verteidiger zugewiesen worden, der nach Akteneinsicht bemängelt, die Taten des 02.02.2013 seien nicht strafbar. Zum einen läge keine Täuschungshandlung wegen dem Schild vor. Zum anderen liegen hier Verfahrenshindernisse vor. Bezüglich des Haftbefehls läge keine Fluchtgefahr vor und überhaupt es gäbe ja keine Beweise dafür, dass der H der Täter des Raubes ist. Im Übrigen seien die Beweise nicht verwertbar, weil der Polizeibeamte die Blutabnahme veranlasst habe (was aber in den Hinweisen in den Akten nicht stimmte. Danach hat der zuständige Ermittlungsrichter des AG Düsseldorf die Blutabnahme beschlossen).

Die Entschließung der StA soll entworfen werden.

Klausur S2:

Der Angeklagte S wohnt in einem Wohnheim für Obdachlose. Sein Nachbar, der G, gibt des öfteren mit seiner EC-Karte an und dass er Geld habe. Vor kurzem erst habe er 800€ erhalten. S bekommt dann am Tattag Besuch von dem Angeklagten M und dessen Freundin der B. Ursprünglich soll S das Fahrrad von M reparieren. Da allerdings das Werkzeug fehlt, wird das nicht fahrtaugliche Rad auch nicht repariert.

Stattdessen schlägt S vor, dem G die EC-Karte zu klauen. M soll G dabei lediglich einschüchtern. M ist davon begeistert, fährt mit dem roten (sehr auffälligen) Fahrrad des S los um eine Ski-Maske, Handschuhe und eine Pistole zu holen. Die B ist davon gar nicht begeistert und sagt dem S, dass der M schonmal gerne austickt und dann brutal wird. Sie sollen das sein lassen. Sie haut dann ab.

S sagt M daraufhin, dass der G wirklich nur erschreckt werden solle. Woraufhin der M meint, klar, es würde wahrscheinlich eh ausreichen. Für den Fall, dass der R, Freund von G, aber auch da sei, müsse er deutlicher werden (oder ähnliche Wortwahl weiß ich grad nicht mehr. Ist auf jeden Fall so, dass er dann doch Gewalt anwenden wird) um seinem Auftritt die nötige Wirkung zu verpassen. S hat schon ein mulmiges Gefühl, macht aber weiter mit. Er steht dann Schmiere vor der Wohnungstür. Der M tritt die Tür ein, hält dem stark alkoholisierten G die Pistole unter der Nase und fordert ihn auf, die EC-Karte rauszurücken (mit deutlichen Worten). Dann schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Dann fordert er ihn nocmal auf, die Karte rauszugeben. Diesmal leistet der G Folge. Dann bemerkt der M den ebenfalls alkoholisierten R und hält ihm die Pistole vor, mit der Aufforderung, R solle sich auf das Bett neben G setzen. Macht dieser auch. M tritt ihn dann, er ist Kampfsportler, in den Bauch. Er hält wieder G die Pistole vor die Nase und fordert ihn zur PIN Nennung auf. G nennt eine falsche PIN. M gibt die Karte und PIN daraufhin dem S, dieser fährt zu der Bank-Filiale und versucht vergeblich Geld abzuheben. Die Karte wird dann eingezogen. M hat in der Zwischenzeit dem G gesagt, wenn die PIN falsch sei, würde er den R töten. S ruft den M an und teilt ihm das mit dem Einziehen der Karte mit. M tickt daraufhin aus. Er schlägt den G mehrfach ins Gesicht, beschimpft ihn und schlägt dann mit der Pistole gegen den Hinterschädel. Dann flüchtet er.

Der R bezeugt in der Hauptverhandlung das Geschehen in der Wohnung, wobei der Täter maskiert ist. Bei der Durchsuchung der Wohnung des M finden sich die Ski-Maske und die Handschuhe. Die Pistole findet sich weder bei ihm noch bei S. S ist geständig, M sagt er war das nicht. Er war zur Tatzeit zuhause. Er sei mit dem Fahrrad (da verheddert er sich in Widersprüchen mit welchem Fahrrad. Zunächst gibt er an, mit seinem eigenem, dann gibt er zu es sei fahruntauglichen, daraufhin meint er mit dem roten von S) nach Hause gefahren. Dass er zwischenzeitlich mit dem roten Fahrrad von S von seiner Freundin gesehen worden sei, erklärt er damit, er habe das Werkzeug geholt. Deswegen habe er auch den S angerufen.
Ein Zeuge in der Bank erkennt auf jeden Fall S als denjenigen, der versucht hat Geld abzuheben.

Es ist die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen.

Klausur V1:

R, der Antragsgegner, betreibt ein Taxi-Unternehmen. Er hat dafür eine befristete Genehmigung vom 01.11.2010- 31.10.2013. Im Zuge der Neubeantragung hat er der Stadt Düsseldorf, der Antragsgegnerin, seine Unterlagen zugeschickt. Die hat dann festgestellt, dass er zum einen nicht täglich seine Kilometerangaben pro Taxi aufzeichnet. Er hat dabei zwei unterschiedliche Verfahren gehabt. Einmal per Excel-Tabelle und einmal handschriftlich. Da gab es aber Diskrepanzen i.H.v. 5.000€. Er hat dem Finanzamt den niedrigeren Wert mitgeteilt.

Dann hat er zwei Taxen jeweils für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht haftpflicht versichert gehabt. Zwei seiner Mitarbeiter waren nicht sozialversichert. Einmal für 3 Monate und einmal für 2 1/2 Monate. Mittlerweile ist aber alles wieder angemeldet.

Die Stadt hat ihm daraufhin die Genehmigung widerrufen (Ziff 1.), die Herausgabe der Genehmigungsurkunde verlangt (Ziff. 2), für den Fall der Nichthandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000€ (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4). Der Bescheid ging dem R am 20.07.2013 zu. Am 24.07.2013 hat er Widerspruch erhoben. Er hat dann auch einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

Im August 2013 ging dann eine eMail mit seinem Namen und „@googlemail.com“ als Absender ein. Daraufhin hat das VerwG dann per Beschluss das Verfahren wegen Rücknahme des Antrags eingestellt. Dann schreibt der RA des R, sein Mandant habe die eMail gar nicht verfasst, es laufe ein Ermittlungsverfahren, wahrscheinlich möchte ihm ein Konkurrent schaden. Zudem könne sein Mandant das gar nicht erklären, er werde ja von ihm, dem RA vertreten. Außerdem weise die eMail keine elektronische Signatur auf (im Bearbeitervermerk gabs dann die passenden §§ dazu). Die Stadt Düsseldorf geht natürlich davon aus, dass Verfahren sei erledigt, bringt aber auch nochmal Argumente zur Sache.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe das nicht gewusst, dass er jeden Kilometerstand pro Taxi und Tag aufzeichnen müsse, man könne dies zudem aus den Werkstattberichten ersehen. Die Diskrepanzen seien aufgrund eines Systemfehlers des PC-Systems entstanden. Keinesfalls habe er sich klein rechnen wollen, um weniger Steuern zu zahlen. Mittlerweile verwende man das sog. Key-System. Das funktioniere bis dato einwandfrei. Die Fahrzeuge seien mittlerweile alle wieder versichert. Man habe es seinerzeit aufgrund des Versicherungswechsels versäumt, Neuverträge unverzüglich abzuschließen. Ebenso seien die Mitarbeiter alle versichert. Dies sei seinerzeit nur deswegen passiert, da die beiden neueingestellt wurden und das komplette Buchungssystem umgestellt werden müsse. Da sei es dann versäumt worden, die Mitarbeiter anzumelden. Es seien aber keine Neueinstellungen derzeit geplant. Er sei auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Verstöße seien alle nicht erheblich. Er sei damit zuverlässig. Die Antragsgegnerin habe zudem die falsche EGL gewählt. Sie hätte § 25 II PBefG nehmen müssen. Daher habe sie auch ihr Ermessen nicht ausgeübt.

Er beantragt, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin geht von § 25 I PbefG als EGL aus. Danach habe sie die Genehmigung zu widerrufen, sie habe also kein Ermessen. Der Antragsteller habe nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes für jedes Taxi und jeden Tag die Kilometerleistung festzuhalten. Auf seine Kenntnis darauf komme es nicht an. Er habe versucht, durch die Diskrepanzen weniger Steuer zahlen zu müssen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen habe er auch beim Finanzamt einreichen können. Daher könne er sich nicht auf einen Systemfehler berufen. Dass das Key-System funktioniere, dafür habe er noch keinen Beweis erbracht. Die Gesamtschau seiner Verstöße rechtfertige auf jeden Fall die Annahme der Unzuverlässigkeit.

Es ist die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen.

Klausur V2:

Am 10.06.2013 ist auf dem Schulweg ein 8-jähriges Mädchen von einem Schäferhund der Frau D. angefallen worden. Laut dem Mädel hat der Hund gebellt, hat sie dann von hinten angesprungen und gebissen und sie ist dann umgefallen. Frau D. beschreibt den Vorfall allerdings so, dass der Hund das Kind nur angestubst habe und diese dann vor Schreck umgefallen sei. Gebissen habe der Hund natürlich nicht. Der Arzt hat als Verletzungen zwei 5cm lange Schwellungen festgestellt. Die feste Jeanshose war nicht zerrissen. Frau D. hat dann auf Anordnung den Hund beim Amtsveterinär vorgestellt. Dieser hat dann festgestellt, dass der Hund nicht gebissen, sondern geschnappt habe, das Mädel aber umgeschubst hat und dabei gebellt hat. Frau D. wendet dagegen ein, es habe keine Verhaltensbegutachtung des Hundes gegeben.

Zwei Tage später beobachtet die Mutter des Mädels, dass der Hund beinahe einen Jungen auf dem Fahrrad angegriffen hätte. Nur durch das Beherzte Eingreifen der Frau D. sei es nicht zu einem Unfall gekommen. Frau D. bestätigt das soweit und meint dazu, das zeige keinesfalls die Gefährlichkeit des Hundes sondern im Gegenteil, dass sie diesen gut im Griff habe. Sie gesteht ein, dass der Hund negativ auf Kinder reagiere. Die Mutter bittet Frau D. daraufhin den Schulweg zu gewissen Zeiten zu meiden. Das möchte Frau D. auf keinen Fall.

Frau D. hat dann schriftlich Stellung genommen und führt aus, sie werde keinerlei Konsequenzen ziehen, sollte die Behörde den Hund als gefährlich einstufen. Sie würde auf keinen Fall den Hund anleinen oder gar einen Maulkorb anlegen. Auch sei sie gar nicht die richtige Adressatin, sie sei gar nicht die Halterin. Der Bruder habe den Hund gekauft und ihn ihr geschenkt, er habe seinerzeit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Hundesteuer laufe über das Konto der Mutter. Der Hund lebe zwar in ihren Räumlichkeiten, sie sorge für ihn, zahle die Tierarztkosten etc. aber sie sei wie gesagt nicht die Halterin. Sie meint ausserdem, sie würde alles was die Behörde anordnet ignorieren.

Man soll für die Sachbearbeiterin die Akte bearbeiten. Man soll klären, ob der Hund als gefährlich im Sinne von § 3 III Nr.3 (Biss) oder Nr.4 (Anspringen eines Menschen) LHundG NRW ist. Dann soll man klären, wie man dem begegnen kann, dass Frau D. keinerlei Konsequenzen aus den Entscheidungen der Behörde ziehen möchte. Es sollen Anordnungen, speziell Maulkorb- und Anleinpflicht, getroffen werden. Zudem war nach den Zwangsmitteln gefragt. Und es sollte die Rechtsmittelbelehrung sauber herausgearbeitet werden, da zu befürchten ist, dass Frau D. den Bescheid nicht akzeptieren wird. Man sollte den Entwurf des Bescheides fertigen. Da allerdings war die Rechtsmittelbelehrung erlassen. Im Gutachten und Bescheid brauchte man auch keine Gebührenrechnung anstellen.

Der Artikel wurde am 3. Juni 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.