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  Ausgabe 14/2026
Samstag, der 04.04.2026
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin September 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

von

Die zur Zeit laufenden Klausuren des September Termins werden im Jurawelt-Forum sehr gut zusammengefasst. Und im Forum bei Juraexamen.com wird über die möglichen rechtlichen Lösungen der Klausuren diskutiert.

Z1-Klausur

Es ging um einen Verkehrsunfall. Kläger machte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Beklagter zu 1) machte widerklagend ebenfalls Schadensersatz gelten.

Der Kläger befuhr die X-Straße mit seinem Pkw und fuhr auf eine Ampelanlage zu. Die Ampel sprang von grün auf rot und der Kläger blieb an der Haltelinie stehen. Dann kam es mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zu einer Kollision. Die Beiden stritten jetzt darum, ob der Beklagte zu 1) dem Kläger aufgefahren ist oder der Kläger plötzlich seinen Pkw zurücksetzte. Gutachten kam zu dem Schluss das beide Versionen plausibel sind.Der Kläger wollte dann als Schadensersatz die Reparaturkosten für den Pkw. Den hatte er allerdings nicht reparieren lassen. Dann wollte er noch Schmerzensgeld weil er angeblich ein HWS-Trauma erlitten hatte. Widerklagend wollte der Beklagte zu 1) seinen Schaden am Pkw ersetzt (er hatte ihn tatsächlich reparieren lassen) und dann noch Schadensersatz in Höhe von 13 Euro wegen Beschädigung seiner weißen Leinenhose durch Kaffee. Der Beklagte zu 1) hatte nämlich auf seinem Armaturenbrett Kaffee abgestellt, der dann bei dem Aufprall herunterfiel.

Probleme des Falles waren die Rubrumsberichtigung (Kläger verklagte zuerst Rechtschutzversicherung, dann aber Kfz-Haftpflichtversicherung), unbezifferter Klageantrag (Schmerzensgeld), Zulässigkeit der Drittwiderklage usw…

Z2-Klausur

Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Schriftsätze waren erlassen; man sollte nur was zur Zweckmäßigkeit schreiben)

Die Beklagten sind Eheleute und haben gemeinsam bei der Klägerin eine Wohnung gemietet. Beide Eheleute haben den Mietvertrag unterschrieben. In dem Mietvertrag gibt es eine Klausel mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen, die auf die Mieter abgewälzt werden. Der Ehemann (Beklagter zu 1) kündigt am 05.10.2009 den Mietvertrag ordentlich zum 31.12.2009. Die Vermieterin weist die Kündigung als unwirksam zurück, weil die Ehefrau (Beklagte zu 2) die Kündigung nicht mit unterschrieben hat. Die Beklagten kündigen dann Ende Oktober 2009 nochmal gemeinsam zum 31.12.2009. Gleichzeitig erklären sie gegen die Miete von November und Dezember die Aufrechnung mit der Mietkaution. Klägerin sagt das geht nicht und ausserdem sei die Kündigung erst zum 31.01.2010 wirksam. Klägerin erhebt Mitte 2010 Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete von November 2009 bis Januar 2010. Ausserdem will sie noch Schadensersatz für Schönheitsreparaturen, die sie dann hat auf ihre Kosten druchführen lassen. Beklagte waren sehr starke Raucher und so sah die Wohnung dann wohl auch aus. Die Beklagten waren über 10 Wochen in Urlaub und es erging daher gegen sie ein VU.

Mandant wollte jetzt gegen das VU vorgehen (Einspruchsfirst lief heute ab) und wollte Rückzahlung der Mietkaution.

Z3-Klausur

Zwangsvollstreckungsrecht Urteil

Eine GmbH und die Ehefrau des Geschäftsführers legten Erinnerung gegen die Pfändung des GV ein.
Es ging um die Pfändung von 4 Gegenständen:
1. Damenuhr (war mit den Inintialen der Ehefrau versehen)
2. Digitalkamera (brauchte der Geshcäftführer zur Arbeit, stand im Eigentum der GmbH)
3. Ein Gemälde, welches im Miteigentum der Ehefrau stand
4. Eine Alarmanlage, die an die Büroräume angepasst war. Alarmanlage war wegen Wartungsarbeiten oder so ausgebaut.

Die Pfändungen fanden alle in den Büroräumen der GbmH statt.
GmbH und Ehefrau hatten die gleiche Adresse. GV kam mit Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume, durchsuchte aber auch die Privaträume.

Z4-Klausur

Mandant bucht via Internet Pauschalreise bei einer Reiseagentur nach Fuerteventura. Explizit war Kinderbetreuung und Sportprogramm gewünscht. Die Agentur bucht via Reisebüro beim Veranstalter. Mandant ging von Robinsonklub mit Kinderbetreuung und Sportprogramm aus, so wie es im Detail dem Angebot angehängt war. Vor Ort dann festgestellt, dass Unterbringung in einem anderen Hotel. Beschwerde bei örtlicher Reiseleitung und telefonisch beim Veranstalter in D. Auf eigene Initiative bucht Mandant im Robinsonklub für 4.900,- € mehr Betrag. Bezug dort nach zwei Tagen möglich. Insgesamt 14 Tage Urlaub, Zum geplanten Rückflug muss er auf eigene Kosten (100,- €) mit Taxi reisen. Nach der Rückkehr macht er Ansprüche beim Veranstalter und der Agentur geltend. Beide lehnen ab.

Nun möchte er vom Anwalt gerne wissen, ob er die Mehrkosten von 5.000,- € zzgl. Schadensersatz für die zwei Tage im falschen Hotel ohne Kinderbetreuung bekommt? Hilfsweise Rückerstattung des ursprünglichen Reisepreises von 4.000,- € und ggfs. Ansprüche gegen die Reiseagentur, falls Ansprüche gegen den Veranstalter nicht voll durchgehen.

Der Artikel wurde am 4. September 2010 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.