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  Ausgabe 17/2024
Samstag, der 27.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Mai 2013

von

Zu den Klausuren im Mai finden sich Infos zu den Sachverhalten im Forum von juraexamen.com:

Z1-Klausur

Z2-Klausur

Bei den Mandanten handelt es sich um ein Paar, dass mit dem Vermieter in einer Doppelhaushälfte lebt. Von Anfang an hatten die Beiden vor, eine Wand zu entfernen, um sich eine offene Wohnküche zu schaffen. Der Vermieter wäre grundsätzlich nicht abgeneigt, möchte aber, dass zunächst die statische Sicherheit geprüft wird und eine Sicherheitsleistung für den möglichen Rückbau hinterlegt wird. Auch in den folgenden Monaten kommt man immer wieder auf dieses Thema zu sprechen. Der Vermieter bleibt aber bei seinen Bedingungen. Im Mietvertrag steht auch, dass ein Umbau die schriftliche Einverständniserklärung voraussetzt. Ungeachtet dessen und unter Berücksichtigung einer Auskunft des Mieterbundes ( der auch der bisherige Rechtsvertreter war) wollen die Mieter den Umbau trotzdem vornehmen und informieren den Vermieter auch darüber. Dies geschieht durch die Übersendung einer vorgefertigten Einverständniserklärung. Unterschrieben wird sie vom Vermieter jedoch nicht. Gleichzeitig wird auch eine Prüfung der Sicherheit vorgenommen. In einem Termin, an dem auch der Vermieter teilnimmt, kommt der Statiker zu dem Urteil, dass die Wand nicht tragend ist und entfernt werden kann. Im Ergebnis passiert das dann auch.

Der Vermieter ist mit diesem Vorgehen natürlich nicht einverstanden und erhebt Räumungsklage. Er erklärte zuvor irgendwann die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Mieter hätten den Umbau ohne seine Genehmigung vorgenommen und hätten sich eines nicht bestehenden Anspruch berühmt. Es geht dann hin- und her, ob die Genehmigung nun erteilt wurde oder nicht. In der Klage macht er dann auch noch die außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten geltend.

Daneben haben die Mandanten noch Widerklage erhoben. Der Antrag ist darauf ausgerichtet, dass der Vermieter nachträglich die Genehmigung erteilen soll. Zu dem tragen sie im Mandantengespräch vor, dass der Wohnraum nicht die im Mietvertrag 120 sonder nur 102 m² aufweist. das hätte man schon am Anfang des Mietverhältnisses erkannt, aber dennoch fleißig vorbehaltslos bezahlt. Das Geld hätte man gern wieder.

Was war da noch….Ach ja, sie haben bereits versucht eine neue Wohnung zu bekommen, dies sei aber nicht gelungen. Weder ein Makler noch andere Möglichkeiten waren erfolgreich. Eine entsprechende Wohnung wäre erst ca. 1 1/2 Monate später zu bekommen.

Z3-Klausur

Hierzu gibt es leider keine Infos.

Z4-Klausur

Draxler gegen Hummels, Anwalt Klopp und Zeuge Götze 😀

Kurz gesagt war es ein Gebrauchtwagenkauf mit Formularvertrag, der wohl einen Sachmängelausschluss beinhaltete, allerdings auch wohl auch einen Beschaffenheitsvereinbarung. Die Beschaffenheit sollte sich ergeben aus dem Angebotstext einer Anzeige auf einer Internetplattform für Autoverkäufe. Dort stand u.a. drin „betriebs- und fahrbereit“ und „kein TÜV“. Fahrzeug war EZ 91 und hatte 169000 km. Kaufpreis 1200 Euro.

Vor Verkauf ließ der Verkäufer noch seinen WG-Mitbewohner (genaueres weiß man nicht) unter das Auto gucken, der stellte nix fest. Daraufhin kam es zu dem „betriebs- und fahrbereit).

Nach der Übergabe stellt Käufer fest, es gibt keinen TÜV mehr, Weiterfahrt wurde untersagt, erhebliche Mängel. Gutachter bestätigt Reparaturkosten iHv 9300 Euro, kassiert dafür 250 €. Setzt Frist von 8 Tagen zur Nachbesserung, VK hatte vorher schon erklärt, dass er nicht reparieren werden bei den Kosten. Käufer ficht an wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise erklärt er den Rücktritt.

Beklagter macht seinerseits darauf aufmerksam, dass er wenn er schon zurücknehmen muss, wenigstens SE für zerkratzte Felgen bekommen sollte. Die hat der Zeuge Götze beim Transport beschädigt, der das Fahrzeug für den Kläger abgeholt hat und aufgeladen hat, trotz fehlender Kenntnisse, aber bisher ging immer als gut, und es ist nie was passiert und es kostet halt nix.

Mandant (Beklagter) will wenig Kosten, am liebsten das Fahrzeug nicht zurück, den WG-Mitbewohner nicht beanspruchen und wenn’s ne Rückabwicklung sein soll, wenigstens was für Felgen.

S1-Klausur

Grob waren es Vermögensdelikte und Sachen aus dem Körperverletzungsbereich/ Freiheitsberaubung etc. sowie Mord/ Totschlag im Versuch. Prozessual ging es um die Verwertbarkeit eines Protokolls aus einer Telefonüberwachung, einer Zeugenaussage sowie des Beschuldigten selbst.

S2-Klausur

Als zweite Strafrechtsklausur lief diesen Monat eine Revision. Infos zum Sachverhalt haben wir nicht gefunden.

V1-Klausur

Fahrtenbuchauflage gegen einen Rechtsanwalt, der geltend macht, dass er sein Auto einem Mandanten dann und wann überlässt.

Er sieht sich in seiner Berufsausübung beeinträchtigt, hält die Maßnahme für rechtswidrig. Denn tatsächlich weiß er, wer gefahren bei der Tat, die Anlass für die Auflage ist. Aber er wendet ein, dass er rechtlich nicht Auskunft erteilen kann.

Außerdem war es ein Einzelfall. Und überhaupt ist das ja keine Prävention, sondern Schikane. Er kann an seiner Organisation hinsichtlich der Fahrzeugnutzung nichts verbessern.

V2-Klausur

Mandant kommt, weil Nachbar illegal Gartenhaus auf Grenze gebaut hat. Moniert, dass mit den 3.5m der einen Seite an der Grenze und den 3.5m der anderen Seite (war nen dreieckiges Gartenhaus) der anderen Grenze gegen § 6 XI S.5 BauO NRW verstoßen wurde, weil insgesamt mehr als 15m grenzständig aufgrund von nem Schuppen mit 2x3m und ner Garage mit 7m Länge.

Nachbar hatte dann ne nachträgliche Baugenehmigung beantragt (wobei hier ggf. gar nicht notwendig, da Gartenhaus ca. 30 m3 Bruttorauminhalt und damit ggf. Fall des § 65 BauO NRW, ansonsten 67 iVm 68) und die Behörde hat erst versagt. Dann kam der Anwalt des Nachbarn auf die Idee, das Grundstück teilen zu lassen, damit die 15m wieder unterschritten werden. Das hat die Behörde dann auch gemacht und direkt danach die Baugenehmigung für das Gartenhaus erteilt. Nachbar hat argumentiert, Teilung nur, weil man Vermögen seit 2010 an Tochter übertragen will, den „neuen“ Teil mit der Garage aber noch selber nutzen will …

Prüfung also des § 8 BauO NRW. Außerdem hatte der Mandant bereits Klage gg. die Stadt als Baugenehmigungsbehörde erhoben, ggf. verspätet wenn AK, dann aber ggf. über fehlerhafte RM-Belehrung, weil ihm ggü. nicht erteilt. Ggf. aber auch Lösung über Verpflichtungsklage, was eher zum Antrag gepasst hätte.

Faktisch war jedenfalls zumindest vor und nach der Teilung die 9m Regel des § 6 XI S.5 BauO NRW verletzt, aber gegenüber nem anderen Nachbarn wg der 7m Garage und des 3m Schuppens.

An bzw. auf der Grenze stand aber auch noch vom Mandanten ne alte Scheune (Baujahr 1897), mit 3 Fenster zum Nachbarn hin. Da monierte der Nachbar nen Verstoß gg. § 31 BauO NRW. Ggf. Hinweis auf Bestandsschutz nach § 87 BauO NRW.

Aufgabe war Mandantenschreiben ggf. mit Vergleichsvorschlag. Mandant wollte nicht mehr vor Gericht und kostengünstig. Außerdem ggf. die Fenster zumauern. Der Nachbar sollte doch vielleicht verzichten auf dass Gartenhaus.

Der Artikel wurde am 11. März 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.