ACHTUNG: Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV und in der rechtlichen Bewertung möglich (und wahrscheinlich *lol*)
Urteilsklausur (Kosten und vorl. Vollstr. erlassen)
unerlaubte Handlung: Sturz des Klägers auf nicht geräumtem Gehweg vor Geschäft der Beklagten
Klageforderung
1. SE für materielle Schäden (Uhr, Kleidung, Behandlungskosten, Taxi)
2. SG nach 287 ZPO (mind. 7.000 Euro)
außerdem Feststellungsantrag über die Haftung dem Grunde nach für Folgeschäden
Beklagte ist KG mit 2 Komplementären und 1 Kommanditist
in Klage alle im Rubrum genannt, dies war zu berichtigen bezüglich der Komplementäre (161, 128 HGB)
Klage ist zulässig
kleines Problem bei örtl. Zuständigkeit, aber Hinweis des LG erfolgt, daraufhin rügelos weiterverhandelt. außerdem 32 ZPO schlüssig dargelegt durch Kläger
Klage ist nur teilweise begründet
1. gegen Kommanditisten nicht, da Einlage bereits geleistet und keine eigene Handlung
(kleines Problem wegen Eintragung ins HR nach Unfall, aber Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt der mV, 176 HGB)
2. Feststellungsantrag ist begründet und nicht subsidiär (wie von Beklagter gerügt)
3. AS gegen die beklagte KG aus 823 / 831 BGB
hier noch Problem der Übertragung der Räumpflicht auf einen unzuverlässigen Gehilfen, diesbezüglich Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen
siehe auch:
http://www.backhus-kg.de/gerichtsurteile-zur-kehrpflicht.html