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  Ausgabe 18/2025
Mittwoch, der 30.04.2025
     

 / Anwaltsstation

Keine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung

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Auf ein wichtiges Urteil weist die Legal Tribune Online hin: Zwar werden von der Unterhaltsbeihilfe keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt; erhält der Referendar aber von einem Ausbilder eine (zusätzliche) Stationsvergütung, so musste der Ausbilder hierauf sehr wohl Beiträge an die Rentenversicherung abführen.

Zu Unrecht entschied nun das SG Berlin!

Geklagt hatte ein Referendar aus Berlin gegen seine Krankenkasse, die Zahlungsempfänger der Beiträge war. Er wollte die von ihm anteilig gezahlten Beiträge zurück erhalten. Über die Hintergründe der Klage hatten wir bereits in den RefNews berichtet.

Das Sozialgericht Berlin folgte nun der Argumentation des Referendars. Die Tätigkeit in den Referendarsstationen sei nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis zu vergleichen, sondern diene der Ausbildung und sei inhaltlich und organisatorisch eng mit dem Referendariat verknüpft. Da die Unterhaltsbeihilfe, welche Referendare von den Ländern erhalten, ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, dürfe auch für die Stationsvergütung nichts anderes gelten.

Gegen das Urteil des SG Berlin ist noch Berufung möglich. Die beklagte Krankenkasse hat bereits durchblicken lassen, dass sie das Urteil in der nächsten Instanz überprüfen lassen möchte. Es bleibt also abzuwarten, ob tatsächlich Referendare, die eine zusätzliche Vergütung erhalten haben, einen Anspruch auf Rückzahlung der Rentenversicherungsbeiträge haben!

Der Artikel wurde am 10. August 2015 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.