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  Ausgabe 24/2025
Dienstag, der 10.06.2025
     

 / Allgemein / Thüringen

Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

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In den Merkblättern der Referendarabteilungen und in der „Gerüchteküche“ der Referendare geistert immer die Möglichkeit umher, dass die Unterhaltsbeihilfe auch gekürzt werden kann. Doch wann kann einem Referendar das Gehalt gekürt werden? Und wenn eine Kürzung in Betracht kommt, mit wie viel weniger Gehalt muss man dann auskommen? Wir sind auf die Suche gegangen und zeigen anhand der Vorschriften in Thüringen, wie es mit der Gehaltskürzung tatsächlich aussieht.

In Thüringen richtet sich die Vergütung der Referendare – wie in vielen anderen Ländern auch – nach dem Anwärtergrundbetrag. Dies gilt in Thüringen auch deshalb, weil dort die Referendare noch als Beamte auf Widerruf eingestellt werden. In einem Merkblatt haben wir Infos dazu gefunden, wann eine Kürzung der Anwärterbezüge in Betracht kommt.

Nichtbestehen des Examens

Der wichtigste Fall dürfte sein, dass man als Referendar durchs zweite Examen fällt. Anschließend folgt eine intensive Ausbildung in einer eigenen Arbeitsgemeinschaft am OLG (so zumindest in NRW). Das Referendariat verlängert sich dementsprechend. Denn anders als bei einem Verbesserungsversuch ist man nach dem Nichtbestehen noch kein Volljurist, sondern man bleibt während dieser Zeit Referendar und erhält Unterhaltsbeihilfe.

In Thüringen werden nach einem Nichtbestehen die Anwärterbezüge dann aber um 15 % gekürzt. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn man ohne Genehmigung der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist. Hat man die Prüfung wegen eines Ordnungsverstoßes oder aber wegen Täuschung nicht bestanden, dann soll das Gehalt sogar um 30 % gekürzt werden!

Nichterreichen des Ziels des Ausbildungsabschnitts

Ebenfalls um 15 % sollen die Anwärterbezüge gekürzt werden, wenn man das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat. In diesem Zusammenhang wird immer wieder spekuliert, wann man denn das Ziel der Ausbildung in einer Station verfehlt hat. Unserer Kenntnis nach ist es jedenfalls nicht so, dass man in der Station und in der Arbeitsgemeinschaft mindestens ein „ausreichend“ erreicht haben muss, damit das „Ziel des Ausbildungsabschnitts“ erreicht wurde. Zumindest sind uns solche Fälle nicht bekannt. Diese Kürzungsmöglichkeit wird daher wohl eher selten zur Anwendung kommen. Wichtiger dürfte in diesem Zusammenhang die Unterbrechung der Ausbildung sein, die zu einer anschließenden Kürzung führen kann.

Nicht zu vertretene Umstände

Wichtig ist, dass eine Kürzung natürlich nur dann in Betracht kommt, wenn man die Umstände zu vertreten hat. Dies wird auch in dem Merkblatt klargestellt. Nicht zu vertreten hat man zum Beispiel die Verlängerung des Referendariats wegen Krankheit, wegen Sonderurlaubs aus zwingenden Gründen oder weil man in Elternzeit gegangen ist.

Der Artikel wurde am 5. Dezember 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.