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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 17/2025
Freitag, der 25.04.2025
     

Kameraüberwachung im Staatsexamen!?
von

Vorbild dafür könnte China sein, wo laut Bericht auf Spiegel-Online momentan gut 10 Millionen Chinesen an den Prüfungsfragen für die Zulassung zu den Universitäten des Landes sitzen. Da es bei dem Test, der in China „Gaokao“ genannt wird, natürlich um viel geht und Schummeleien verhindert werden sollen, setzt die Regierung nun auf technische Hilfsmittel zur Überwachung der Prüflinge:

„In diesem Jahr fahren die Behörden laut einem BBC-Bericht zusätzliches technisches Gerät auf, um Schüler wie überehrgeizige Eltern an Mogeleien und Spicken zu hindern: In 60.000 Prüfungsräumen installierten Mitarbeiter des Bildungsministeriums Kameras.“

Damit nicht genug der „außergewöhnlichen Prüfungsumstände“. Man bereitet sich auch auf Kandidaten mit Schweinegrippe-Symptomen vor:

„Jedes Prüfungszimmer werde zwei Mal am Tag desinfiziert, und jeder der zehn Millionen Prüflinge müsse vor dem Test seine Körpertemperatur messen lassen, meldete die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua. Für Teilnehmer mit Grippesymptomen gebe es außerdem abgetrennte Prüfungsräume.“

Na dann will ich mal hoffen, dass die Schweinegrippe in Deutschland in den nächsten Monaten bis zu meinem Examenstermin nicht ausbricht und die Mogeleien nicht überhand nehmen! Ich brauche das morgendliche Fiebermessen vor den Klausuren und die besondere Überwachung im Examen nicht unbedingt 😉

Examenstermin Juni: 2. Strafrechtsklausur

Die 2. Strafrechtsklausur war offenbar in allen Bundesländern unterschiedlich. Deshalb hier ein paar Hinweis nach Bundesländern geordnet [Quellen: Jurawelt-Forum und Forum bei Juraexamen.com]:

Berlin / Brandenburg

Die Mandantin sitzt in Untersuchungshaft. Die Anklage ist gerade bei Gericht und soll zur Hauptverhandlung zugelassen werden, es war an sich eine Stellungnahme zu fertigen. Nach der Anklage hat sie tatmehrheitlich 1. eine Aussetzung mit Todesfolge, 2. fahrlässige Körperverletzung, 3. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie 4. einen räuberischen Diebstahl begangen. Ersterer Vorwurf basiert darauf, dass sie mit 2 Freunden getrunken hat (nur die Freunde, sie nicht) und einer vor dem Bahnhof im Winter zusammenbricht. Sie bringen diesen dann rein in den Bahnhof, legen ihn auf eine Bank zum Ausnüchtern, bleiben in der Nähe, er stirbt jedoch, weil er an Erbrochenem erstickt, was sie nicht rechtzeitig bemerken. Der Zweite Vorwurf basiert darauf, dass sie mit ihrem sonst immer zuverlässig gehorchenden Hund unangeleint auf der Schloßstraße spazieren geht, der dort einen anderen Hundebesitzer anfällt, der seine läufige Hündin auf dem Arm trägt und durch den auf ihn zuspringenden Riesenhund eine Platzwunde am Kopf und einen Armgelenksbruch erleidet. Sie entschuldigt sich und macht nen Abgang ohne Personalien zu hinterlassen (dritter Vorwurf). Der letzte Vorwurf basiert darauf, dass sie in einem Käseladen ein Stück Käsekuchen mitgehen lässt, dabei gesehen und dann verfolgt wird, angetroffen wird und schnell das letzte Stück vertilgt, bevor sie mit einer Luftpumpe, die sie bei sich hatte, auf die ne Parkbank klopft, und der Verfolgerin klar so macht, sie solle Sie in ruhe lassen, sonst setze es was.

Aufgabe: Anwaltsschriftsatz an die zuständige Stelle

NRW / Hamburg / Bremen / Schleswig-Holstein

.. Revisionsklausur, 16 Seiten Sachverhalt, zwei Angeklagte, beide Revision, Gutachten fürs Gericht
Materiell angeklagt A1: Versuchter Mord, gef. KV, A2: Anstiftung vers. Mord, Diebstahl – materiell komplett zu lösen, nicht nur in Bezug auf das Urteil
Prozessual: Viele Beweisprobleme, verspätete Revisions-Begründung bzgl der Verfahrensrügen bei zwei Verteidigern für einen Angeklagten, wenn nur einem zugestellt wurde (der andere Verteidiger aber schon fristgerecht mit sachrüge in revision ist), Anklageschrift statt Anklagesatz verlesen, …

Sachsen

Hey, in Sachsen kam ein Strafurteil dran, echt hart, wenn man bedenkt, dass sowas in Übungsklausuren so gut wie nie geschrieben wird. Leider keine Revision…

Werden bald wieder Richter für die Arbeitsgerichtsbarkeit gesucht!?

Momentan lässt sich die Bewerbungssituation als Richter als Probe in den Ländern nicht einheitlich beurteilen: Während NRW offenbar weiterhin und regelmäßig Einstellungen vornimmt, hat Niedersachsen eine Haushaltssperre erlassen, von der auch die Neueinstellung von Richtern erfasst ist. Brandenburg wiederum hatte lange Zeit auf der Homepage veröffentlicht, dass Einstellungen voraussichtlich bis zum Jahre 2018 (!) nicht mehr erfolgen werden; nunmehr findet sich nur noch der Hinweis, dass „auf Grund der Streichung von Planstellen im richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg voraussichtlich in den nächsten Jahren nur wenige Einstellungen erfolgen können“.

Situation in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Einig waren sich dagegen nahezu alle Bundesländer bei der Einstellungspraxis für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Da die Anzahl der Verfahrenseingänge in den letzten Jahren stagnierte oder sogar rückläufig war, wurden für die Arbeitsgerichtsbarkeit gar keine Richter auf Probe mehr gesucht (wie zum Beispiel in NRW) oder aber man stellte zwar vereinzelt noch Richter auf Probe ein allerdings mit dem Hinweis, dass man später in die Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit zu wechseln hat (so zum Beispiel momentan noch in Baden-Württemberg).

Neue Jobs in der Arbeitsgerichtsbarkeit?!

Wie die FAZ berichtet, scheint die Krise nun bei den Arbeitsgerichten angekommen zu sein. So sei die Zahl der Kündigungsschutzklagen in der letzten Zeit stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Klagen zum Beispiel im Bezirk des LAG Hamm um 40 %; in anderen Bundesländern und Gerichtsbezirken sieht es ähnlich aus. Der stellvertretene Direktor des Arbeitsgerichts Hagen findet schon drastische Worte:

„Wir sind, auf Deutsch gesagt, am Absaufen“

Für demnächst fertig werdende Referendare steigen also durch die Krise eventuell die Chancen, als Richter auf Probe in der Arbeitsgerichtsbarkeit eingestellt zu werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch die Länder den Bedarf an zusätzlichen Richtern erkennen und dafür die erforderlichen Gelder bereit stellen. Bis das der Fall ist, dürfte dann aber doch leider noch etwas Zeit vergehen…

von Universität Leipzig, Dezernat 1: Forschung und Transfer
Die Universität Leipzig wurde 1409 gegründet und gehört zu den forschungsstarken medizinführenden Universitäten in Deutschland. Sie bietet eine einmalige Fächervielfalt von Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Natur- und Lebenswissenschaften. Das Dezernat 1: Forschung und Transfer ist verantwortlich für die Bereiche Forschungsförderung, Antragsberatung sowie Transfer. Im Grundsatzreferat werden strategische Projekte betreut und übergreifende rechtliche Angelegenheiten bearbeitet.
Examenstermin Juni: 1. Strafrechtsklausur

Die 1. Strafrechtsklausur war – wie nahezu immer – eine Anklage:

Der angestellte Kraftfahrer B fährt nachts mit dem Firmentransporter auf der Landstrasse in einer Kurve eine Wildsau und ihren Frischling an. Dabei verliert er das hintere Nummernschild. Den Frischling legt er in den Laderaum, die Wildsau lässt er mitten auf der Strasse liegen und fährt davon.

Später wird ein Motorradfahrer aufgefunden, der einige Meter von der Wildsau auf der Strasse liegt, auch sein Helm und Motorrad sind weit über die Gegend verteilt. Es finden sich Spuren des Wildschweins an seinem KRad. Er verstirbt noch am Unfallort.

Später wird anhand verschiedener Blutlachen ermittelt, dass sich die Wildsau nach dem Anfahren durch den Beschuldigten im Todeskampf noch etwa 2 m von dem Unglücksort bewegt haben muss, dann verendete und vor dem Zusammentreffen mit dem Motorradfahrer ein Lastwagen darüber gefahren sein muss, der das tote Tier noch weitere 5 m längs der Strasse bewegte.

Zwei Std später wird B in dem Transporter mit dem fehlenden Kennzeichen von der Polizei angetroffen, er muss sich ausweisen und gegen seinen Willen den Laderaum öffnen. Dort findet man den Frischling.
Später sagt er in seiner Vernehmung aus, er wollte den Frischling für sich behalten, um sich hiervon von seiner Frau einen „Braten zaubern“ zu lassen.

Danach teilt der RA des B mit, die Vernehmung sei wie die Öffnung des Kfz durch die Beamten und die Aufforderung, sich auszuweisen unzulässig; die Vernehmung sei daher nicht verwertbar.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 4. Zivilrechtsklausur

In der letzten Zivilrechtsklausur des Examensdurchgangs ging es laut Hinweise im Netz um Folgendes:

RA-Klausur mit drei Mandanten, die rund um Immobilienfonds, Treuhand-GmbH, Verbraucher-Darlehensvertrag, Anfechtung & Auslegung eines Vergleichs und Schadensersatzansprüche zu beraten waren. Dazu zwei weitere „kleine“ Aufgaben zum Prozessvergleich und „Austausch“ eines Richters wegen Verweigerung einer Terminsverlegung.

Es waren zum Gutachten noch zwei Schriftsätze an das Gericht zu richten: z.B. je nach Ergebnis die Fortführung des Rechtsstreits bezgl. des Prozessvergleichs sowie das Ablehnungsgesuch.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Jahresberichte 2008 für Bayern und Sachsen

Die Landesprüfungsämter aus Bayern und Sachsen haben bereits die Zahlen für das 2. Staatsexamen in ihren Ländern veröffentlicht. Von besonderem Interesse sind natürlich – gerade für fertige Studenten, die demnächst ins Referendariat starten werden, – die Zahlen zur Durchfallquote und zu der Anzahl an Prädikatsexamina, die im letzten Jahr vergeben wurden.

Bayern

In Bayern lag die Durchfallquote – nach einem sprunghaften Anstieg auf 17,1 % – im Jahre 2008 bei 13,7 %. Sie ist damit im Vergleich zum Vorjahr um knapp dreieinhalb Prozent gesunken. Die Anzahl an Prädikatsexamina ist dagegen nahezu konstant geblieben. Nach 15,8 % im Jahre 2007 lag die Anzahl der Referendare, die 2008 das Examen mit vollbefriedigend oder besser abgeschnitten haben, bei 15,88 %.

Im Anhang des Jahresberichts findet sich auch noch eine Übersicht über den Inhalt der Examensklausuren. Auch wenn man zumindest keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtlichen Inhalte der nächsten Klausuren ziehen kann, so ist dann aber die Zusammenstellung der Art der Klausuren sehr interessant:

Zu fertigen waren insgesamt zwei Urteile mit Tatbestand, drei Urteile ohne Tatbestand, eine Beschwerdeentscheidung des Gerichts, drei Gutachten, zwei Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft, acht Rechtsanwaltsschriftsätze sowie ein Plädoyer des Verteidigers.

Sachsen

In Sachsen ist die Durchfallquote erfreulicherweise im Jahr 2008 im Vergleich deutlich gesunken: Sie sank von 21,61 % (2007) auf nunmehr 17,77 % und damit um knapp 4 Prozentpunkte. Die Quote an Prädikatsexamina ist im Vergleich zum Bundesdurchschnitt weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Sie stieg aber immerhin leicht auf 9,76 %. Schließlich findet sich im Jahresbericht noch eine Information zum Erfolg von Notenverbesserungsversuchen: von 18 Notenverbesserern, die diesen Versuch beendeten und bestanden, haben sich 15 verbessert; nur 3 Kandidaten verschlechterten sich.

Weitere Informationen findest Du im übrigen bei unseren Infoseiten zum Referendariat in Bayern und zum Referendariat in Sachsen.

Examenstermin Juni: 3. Zivilrechtsklausur

Die letzte Zivilrechtsklausur diese Woche hatte Zwangsvollstreckungsrecht zum Thema. Folgende Hinweise finden sich im Forum bei Juraexamen.com:

„Also, hier der SV für den, den es interessiert:

VG erwirkt gegen VS Arrestbefehl und darauf hin eine Pfändungsbeschluss in Vollziehung des Arrests. Die gepfändete Forderung ist eine solche aus § 823 I des VS gegen den DS. DS und VS legen gegen den Pfändungsbeschluss einen „Rechtsbehelf“ ein und beantragen, den PFB aufzuheben.
VS und DS meinen, gepfändete Forderung sei noch vor Pfändung durch Aufrechnung erloschen. Außerdem sei die Pfändung infolge eines Abtretungsverbotes zwischen VS und DS bzgl. Fordeurng aus § 823 nicht wirksam. Zudem hatte der VG, seinerseits Kaufmann, seine Fa. geändert und VS und DS meinen, VG brauche eine Klausel zur Pfändung, die jetzt auf die neue Fa. lauten müsse. Wegen Widerspruch gegen Arrestbefel und Berufung gegen bestätigendes Urteil liege kein Titel vor, der zur Pfändung berechtigt. Auch sei die Vollziehungsfrist nicht eingehalten.

Heute war bei uns der SV (also Gründe zu I) erlassen. Also kein großes Zeitproblem.“

Obamas Einfluss auf das thüringische Examen im Juni

Seit Dienstag schreiben Referendare aus Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen die Klausuren des 2. Staatsexamens. Im Netz finden sich wieder sehr viele Infos zu den Klausuren, die wir dann nach und nach in unsere Kategorie „Was lief in den Klausuren“ einstellen und sammeln werden.

Bisherige Themen der Klausuren

In der ersten Zivilrechtsklausur ging es prozessual unter anderem um den Einspruch gegen ein VU; materiell-rechtlich war es eine schuldrechtliche Klausur aus dem Mietrecht. Die Z2-Klausur war offenbar eine Anwaltsklausur mit vielen prozessualen Problemen (Mahnverfahren, Klagehäufung, Leistungsklage mit Feststellungsantrag).

Einhellig ist die Meinung im Netz, dass die Klausuren zwar inhaltlich lösbar waren. Allerdings waren die Klausuren – wieder einmal – vom Umfang her mehr als nur anspruchsvoll, so dass die meisten Kandidaten in Zeitnot gekommen sind.

Obamas Einfluss auf die Klausurtermine

Eine Besonderheit gibt es in Thüringen: Laut Info eines Thüringer Referendars soll der heutige Besuch des amerikanischen Präsidenten Obama der Grund dafür sein, dass die eigentlich für heute angesetzte Zivilrechtsklausur auf den 17.06.2009 verschoben wurde.

Wir schreiben Fr. übrigens nicht, wegen Mr. Obama wird bei uns Chaos auf den Straßen vermutet und daher schreiben wir die Klausur erst am 17.06. …

Da Thüringen aber auch beim „Ringtausch“ der Länder dabei ist, ist es sicherlich sinnvoll zu beobachten, welche Klausur heute in den anderen Ländern geschrieben wird. Möglicherweise wird diese Klausur (mit leichten Änderungen) dann am 17.06. in Thüringen geschrieben…

Examenstermin Juni: 2. Zivilrechtsklausur

Hier die Zusammenfassung zur 2. Zivilrechtsklausur:

„Inhaltlich war es eine Anwaltsklausur (Beklagtensituation) und die Mandantin (GmbH) war einen Hersteller von Tiefkühlware, die den Vertrieb in einer Region nach Problemen mit der GmbH die den Vertrieb für sie eigentlich mal in der Region übernommen hatte nun selbst übernehmen wollte.

An sich lief das auch glatt, aber es gab eine von der Dritten beauftragte Werbeagentur (Klägerin), die einfach munter weiterwarb, ohne dass der Werbevertrag mit dieser explizit übernommen worden war. Statt dessen hatte sie gleich auch noch ohne je Geld gesehen zu haben eine Option in dem Vertrag auf weitere 5 Jahre ausgeübt (oder halt auch nicht). Nicht sehr realistisch, aber was solls.

Die Übernahmeerklärung war hinsichtlich des Werbeauftrages sehr auslegungsbedürftig und -fähig (gehören Werbemaßnahmen zum „Vertrieb“?), Holprigkeiten der Vertretungsmacht (Übernahmevertrag vom Vertriebsleiter in offener Stellvertretung ohne Prokura geschlossen) waren daneben noch eingewoben, man hätte auch sicherlich an 25 I, III HGB denken sollen.

Die Werbeagentur verklagt nun die Mandantin auf Zahlung und Feststellung, dass der Vertrag zwischen den Parteien besteht und auch noch bis 2012 weiterläuft und zu erfüllen ist. In der Zahlungsklage steckten Posten für Werbematerial, das vor mehr als 3 Jahren ausgeliefert wurde (Wink mit dem Verjährungspfahl). Daneben hatte die Werbeagentur schon gegen den übernommenen Dritt-Betrieb geklagt und in diesem Prozess der Mandantin den Streit verkündet, ohne dabei irgendwie auf § 73 ZPO geachtet zu haben. Des Weiteren hat sie gegen die Mandantin zunächst ein Mahnverfahren eingeleitet und die Klage nach Abgabe ans Streitgericht um jüngere Forderungen aus dem selben Sukzessivlieferungsvertrag erweitert.“

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 1. Zivilrechtsklausur

Heute die Infos zur Z1-Klausur aus NRW bzw. 1. Zivilrechtsklausur der anderen Länder aus dem Jurawelt-Forum. Wer sich für Hinweise zur Lösung interessiert, kann sich in dem verlinkten Beitrag darüber informieren.

Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes mit Gewerberäumen. Ein Erdgeschoss hat er seit 2006 mit unbefristeten Mietvertrag an die Camping 2000 GmbH vermietet. Laut Mietvertrag war eine Kaltmiete von 850 Euro plus 250 Euro Nebenkosten vereinbart. C 2000 GmbH ist in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 mit insgesamt 4.950 Euro ins Minus gekommen. Kläger hat Vertrag gekündigt mit S vom 4.6.07. Auf Räumgsklage wurde C 2000 GmbH auf Räumung gem. § 546 I BGB durch das LG Köln verurteilt. Im TB heißt es dort, die Kündigung sei wirksam und der Vertrag sei nicht sittenwidrig.
Die Berufung der C-GmbH war erfolglos. Der Kläger leitete im Dez 08 wegen der immer noch nicht erfolgten Räumung die ZV ein. Die Beklagte legte Erinnerung ein mit der Einwendung, die C hab ihr die Räume untervermiete. Der Kläger hat von der Untermiete nichts gewusst. Kläger forderte Beklagte mit S vom 2.1.09 zur Räumung auf.
Der Kläger verlangt jetzt Herausgabe der Geschäftsräume von der Beklagten.

Die Klage wird mit Hinweis gem. § 276 ZPO an die im Klagerubrum angegebenen Adresse zugestellt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitgegenständlichen Geschäftsräume, sondern um die alten Geschäftsräume der Beklagten. Dort hat die Frau des Geschäftsführers der Beklagten mittlerweile ihr Geschäft. Diese nimmt die Klage am 28.02.09 entgegen und gibt sie ihrem Mann am 31.03.09. Eine Verteidigungsanzeige erfolgt nicht. Im Termin am 24.03.09 (?) ergeht antragsgemäß VU.
VU wird Kläger am 1.4, Beklagte durch die „ Ersatzzustellung“ an die falsche Adresse am 31.3. zugestellt. Die Ehefrau des Geschäftsführers übergibt VU am 1.4 an den GF.

Die Beklagte legt am 15.04.09 Einspruch ein. Begründung erfolgt später (Datum weiß ich nicht mehr)

Der Kläger bestreite ausdrücklich Untervermietung. Meint, Beklagte habe kein Recht zum Besitz..

Bekl. rügt die sachl. Zuständigkeit des LG. Meint, Streitwerte müsse 400 Euro betragen. Da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, sei die ortsübliche Miete von 400,- Euro zugrunde zu legen. Die C GmbH habe auch nur 400 EURO Kaltmiete gezahlt, weil sie 850,- für sittenwidrig hielt. 400,- Euro sei ortsüblich.
Titel gegen C habe für sie keine Rechtskraft. Auch Kündigung gelte nicht ihr gegenüber. Sie bestreitet die Voraussetzungen der Kündigung.
VU sei nicht gesetzmäßig, da Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß. Der Kläger habe gewusst, dass Beklagte jetzt im streitgegenständlichen Haus Geschäft betreibt. Fristen könnten deshalb nicht laufen (also die § 276 ZPO- Frist). Auch die Einspruchfrist habe nicht zu laufen begonnen, da VU ebenfalls nicht richtig zugestellt.

Kläger behauptet, er hatte auch andere Interessenten. 850,- Euro seien nicht sittenwidrig. Hätte auch an andere für 850,- vermieten können. Außerdem war C GmbH kaufmännisch nicht unerfahren. Titel und Kündigung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Da kein Mietvertrag mehr mit C bestehe, könne auch keine Untermiete mehr bestehen.
Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Der GF der Beklagten sei mit dem GF der C verwandt. Außerdem habe die C den Kläger nicht von der Untermiete unterrichtet.
Einspruch sei unzulässig, weil verfristet. Auch die Begründung sei zu spät eingegangen. Die Zustellung sei durch die tatsächliche Zustellung wirksam erfolgt.

Kläger im Termin beantragt,
1. VU als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise
2. VU aufrecht zu erhalten.

Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Unzuständigkeitsrüge das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit ist erlassen.