Bewerbung als Richter / Staatsanwalt

Die Einstellungsvoraussetzungen im Überblick

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Das Gehalt als Richter

Bis zum Jahre 2006 war die Richterbesoldung für alle Bundesrichter und alle Richter in den Ländern einheitlich im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Wichtig dort war insbesondere Anlage IV: In der dort abgedruckten Besoldungstabelle konnte man einfach ablesen, wie hoch das Gehalt in der jeweiligen Besoldungsgruppe (R1 – R10) ist. Welcher Besoldungsgruppe man als Richter angehört, konnte man wiederum der Bundesbesoldungsordnung R entnehmen. Dort wird jede Richterstelle einer bestimmte Gruppe zugeordnet.

Die jetzt gültige Regelung

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 wurde die Zuständigkeit für die Besoldung der Beamten und Richter der Länder auf die Länder übertragen. Aus der konkurrierenden Gesetzgebung, die der Bund durch das BBesG in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung vollständig ausgeübt hatte, wurde dann eine originäre Zuständigkeit der Länder.

Das Bundesbesoldungsgesetz gilt seitdem grundsätzlich nur noch für die Bundesrichter (vgl. § 1 I Nr. 2 BBesG). Es wirkt aber nach § 85 BBesG auch für die Bundesländer fort, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Solange also ein Bundesland kein eigenes Landesbesoldungsgesetz erlassen hat, gilt in diesem Land für die Besoldung der Richter weiterhin das Bundesbesoldungsgesetz, sodass wir im Folgenden zunächst das sich danach ergebende Gehalt darstellen werden.

Höhe des Gehalts nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Nach den Regelungen des BBesG und der Bundesbesoldungsordnung R verdienen Richter seit dem 01.03.2024 Folgendes (Grundgehalt brutto):

  Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
R 1(entfallen)(entfallen)(entfallen)(entfallen)(entfallen)(entfallen)(entfallen)(entfallen)
R 26 086,736 388,296 688,407 098,937 512,257 924,218 337,588 750,94
R 39 603,10
R 4(entfallen)
R 5 10 776,64
R 611 372,63
R 711 947,35
R 812 548,95
R 913 294,99
R 1016 084,36

[Quelle und weitere Informationen: BBesG und www.richterbesoldung.de]

Erläuterungen zur Besoldungstabelle

Erfahrungsstufen

Die Besoldung der Richter nach dem Bundesbesoldungsgesetz richtet sich nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach Erfahrungsstufen. Einstieg ist grundsätzlich die Stufe 1. Nur wenn man einschlägige Berufserfahrungen nachweisen kann, was in aller Regel nicht der Fall sein wird, kann eine Einstufung auf einer höheren Stufe erfolgen. Die Stufe 2 wird dann nach zwei Jahren Erfahrungszeit, die Stufen 3 bis 5 nach jeweils weiteren drei Jahren erreicht. Für den Aufstieg in die Stufen 6 bis 8 werden jeweils vier Jahre Erfahrungszeit benötigt. Für R3 bis R10 gibt es keine Stufeneinteilung.

Besoldungsgruppen des BBesG

Die Zugehörigkeit zu den Besoldungsgruppen wird von der Bundesbesoldungsordnung (Anlage III des BBesG) geregelt. Anders als in den Ländern sind die Besoldungsgruppen R1 und R4 auf Bundesebene zum 01.01.2020 entfallen. Unter die Besoldungsgruppe R2 fällt zB ein Richter am Bundespatentgericht sowie ein Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Und ein Richter am Bundesarbeitsgericht sowie ein Richter am Bundesgerichtshof gehören der Besoldungsgruppe R6 an. Schließlich ist die höchste Besoldungsgruppe R10 den Präsidenten der obersten Gerichten in Deutschland vorbehalten.

Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsgesetze

Wird man als Volljurist Richter in einem der Bundesländer, beginnt man als „Richter auf Probe“ natürlich in der Besoldungsgruppe R1. Unter die Gruppe R2 fällt beispielsweise ein „Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors“ oder ein „Vorsitzender Richter am Landgericht“.

Zulagen zum Grundgehalt

Zum Grundgehalt kommen gegebenenfalls noch Zuschläge. So wird zum Beispiel in allen Bundesländern sowie auf Bundesebene nach § 39 BBesG in Verbindung mit der Anlage V ein Familienzuschlag gezahlt. Zudem finden sich in den Landesbesoldungsgesetzen teilweise Vorschriften über Sonderzahlungen.

Einstiegsgehälter als Richter in den Ländern

Auch wenn es zu umfangreich wäre, sämtliche Besoldungstabellen der Länder aufzulisten, so ist zumindest ein Vergleich des Einstiegsgehalts eines jungen Richters (27 Jahre ledig) sehr interessant. Denn der Vergleich zeigt, wie unterschiedlich sich die Besoldung in den einzelnen Ländern seit der Änderung der Gesetzgebungskompetenz und der Schaffung eigener Landesbesoldungsgesetze entwickelt hat. Grundlage dieser Zahlen ist eine Erhebung des Deutschen Richterbundes (abrufbar auf www.richterbesoldung.de).

Zum Stichtag 01.01.2023 verdiente ein Richter R1 mit 27 Jahren folgendes Brutto-Gehalt:

Baden-Württemberg 4.808 Euro
Bayern 5.021 Euro
Berlin  4.786 Euro
Brandenburg 4.688 Euro
Bremen 4.603 Euro
Hamburg 4.976 Euro
Hessen 4.537 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 4.642 Euro
Niedersachsen 4.680 Euro
Nordrhein-Westfalen 4.680 Euro
Rheinland-Pfalz 4.519 Euro
Saarland 4.377 Euro
Sachsen 4.568 Euro
Sachsen-Anhalt 4.595 Euro
Schleswig-Holstein 4.743 Euro
Thüringen 4.469 Euro

Nach dieser Erhebung des DRB werden Richter im Saarland mit 4.377 Euro am schlechtesten bezahlt, während Richter in Bayern beim Einstieg mehr als 5.000 Euro brutto monatlich verdienen.