Auf der Seite von „Protokolle Assessorexamen“ gibt es neben den Prüferprotokollen für das 2. Juristische Examen auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der mündlichen Prüfung werden könnten. Insbesondere werden examensrelevante Entscheidungen für Rechtsreferendare im „Fall des Monats“ detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem September 2014 vor:
Verwaltungsrecht: Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines KFZ ohne Einhalten einer Wartezeit – BVerwG, Urteil vom 09.04.2014
Der Sachverhalt (gekürzt):
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.
Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der Beklagten um 19:30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der städtische Bedienstete vergeblich versucht hatte, den Kläger über die im Reisebus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19:40 Uhr erschien der Kläger wieder am Bus und fuhr ihn wenig später fort. Der städtische Bedienstete brach die Abschleppmaßnahme um 19:42 Uhr noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ab.
Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 513,15 € geltend; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den der Beklagten vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen Abschleppfahrzeugs in Höhe von 446,25 €, Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 € und Zustellkosten in Höhe von 6,90 €. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte in Höhe der hälftigen Zustellkosten ab; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei zu Recht ohne weiteres Zuwarten eingeleitet worden, nachdem der Kläger über die im Bus ausgelegte Mobilfunknummer nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, seine Erreichbarkeit sicherzustellen.
Auf die Berufung des Klägers hat der VGH die Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die beträchtlichen Leerfahrtkosten und die Verwaltungskosten wären nicht entstanden, wenn der Bedienstete zehn Minuten auf das Eintreffen des Busfahrers gewartet hätte, wozu er – mindestens – verpflichtet gewesen sei. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass keine bestimmte Wartezeit für das Abschleppen verbotswidrig in einem absoluten Haltverbot abgestellter Fahrzeuge einzuhalten sei. Andererseits sei eine Wartezeit von mindestens einer Stunde erforderlich, bevor das Abschleppen eines Fahrzeugs veranlasst werden dürfe, das unzulässig an einem nur gegen Entgelt zu benutzenden Parkplatz (Parkuhr, Parkautomat) geparkt worden sei. Der hier zu beurteilende Fall sei zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen. Der Taxenstand sei nicht wie bei einem absoluten Haltverbot nur dem fließenden Verkehr oder Rettungsfahrzeugen vorbehalten und müsse zu diesem Zweck jederzeit freigehalten werden. Zulässig sei dort aber nur das Halten und Parken bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Klägers nicht gehöre. Mit dem verbotswidrigen Abstellen habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen. Sie wiege aber weitaus geringer als das verbotswidrige Parken von Kraftfahrzeugen in absoluten Haltverbotszonen oder auf ausgewiesenen Rettungswegen. Sie bewirke keine akute Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfebedürftiger Personen oder von bedeutenden Sachwerten.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Revision ein.
Die Entscheidung des BVerwG (etwas gekürzt):
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Abschleppanordnung stand im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch die an diese Maßnahme anknüpfende Heranziehung des Klägers zur Kostentragung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Die Revision führt daher zur Änderung des Berufungsurteils und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung.
- Keine Pflicht, Wartezeit einzuhalten
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste hier zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht länger mit der Abschleppanordnung abgewartet werden. Der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, dass in den Fällen eines Verstoßes gegen das absolute Haltverbot, das an Taxenständen nach dem Zeichen 229 für andere als betriebsbereite Taxen gilt, im Allgemeinen eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten seit der Feststellung des unzulässigen Abstellens eingehalten werden muss, bevor eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden darf.
a) Grundsatz
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des zuvor für das Straßenrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar unverhältnismäßig, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen; andererseits ist es aber nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten.
In allen diesen wie auch in sonstigen Abschleppfällen dürfen jedoch die für den Betroffenen entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg stehen, was unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.
b) Verkehrsverstoß (+)
Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kläger gegen das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot verstoßen, das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.
c) Ausüben des Ermessens erfolgt
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es an einer Ermessensentscheidung des städtischen Bediensteten vor dem Einschreiten gänzlich gefehlt habe, ist unzutreffend. Dieser hat, wie die von ihm über die Abschleppmaßnahme gefertigte Niederschrift zeigt, die maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten (Verstoß gegen das absolute Haltverbot nach dem Zeichen 229; konkrete örtliche und zeitliche Umstände, insbesondere die bereits eingetretene Behinderung eines anfahrenden Taxis) in den Blick genommen. Er hat außerdem vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme – allerdings vergeblich – zunächst noch versucht, Abhilfe über einen Anruf auf der im Reisebus ausliegenden Mobiltelefonnummer zu schaffen; damit wurden auch in Betracht kommende Handlungsalternativen in seine Entscheidungsfindung einbezogen.
d) Geeignetheit des Abschleppens, Verkehrsverstoß zu beenden (+)
Dass die auf dieser Grundlage dann getroffene Abschleppanordnung geeignet war, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Etwas Abweichendes macht auch der Kläger nicht geltend.
e) Erforderlichkeit
Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war erforderlich. Sie erweist sich nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil dem städtischen Bediensteten nach der maßgeblichen ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel offen stand. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei einer – bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes – zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann.
Dementsprechend war es nicht ausreichend, dass der Kläger seine Mobilfunknummer im Reisebus hinterlegt hatte. Der städtische Bedienstete unternahm vor dem Bestellen des Abschleppwagens den Versuch, den Kläger über diese Nummer telefonisch zu erreichen. Nachdem dieser Versuch ohne Erfolg blieb und auch sonst nicht zu erkennen war, dass der Fahrer des Busses alsbald wieder an seinem Fahrzeug eintreffen würde, waren weitere Maßnahmen zu einer Kontaktaufnahme nicht veranlasst. Der Kläger hat keinerlei konkrete Angaben zu seinem aktuellen Aufenthalt hinterlassen; für den städtischen Bediensteten war damit nicht ersichtlich, wo sich der für das Fahrzeug Verantwortliche befand.
f) Keine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, also kein übermäßiger Eingriff in den Rechtskreis des Klägers. Der städtische Bedienstete durfte in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen.
Dabei fällt zugunsten des ordnungsbehördlichen Einschreitens ins Gewicht, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. Gemäß § 8 Abs. 2 PBefG ist der Verkehr mit Taxen, der eine der in § 8 Abs. 1 PBefG genannten Verkehrsarten – also die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr – ersetzt, ergänzt oder verdichtet, Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Auch der erkennende Senat hat – wenn auch in anderem Zusammenhang – angenommen, dass die Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen sind.
Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Da unterstellt werden kann, dass Taxenstände regelmäßig nur in dem für einen ordnungsgemäßen Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr jederzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei einem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung gerechnet werden.
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer örtlicher oder zeitlicher Umstände angenommen werden, etwa dann, wenn offenkundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und deren Fahrgäste zu rechnen ist. Das war hier – an einem Samstagabend in Frankfurt-Sachsenhausen – fernliegend.
Demgegenüber vermögen die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Gesichtspunkte nicht zu überzeugen. Zu Unrecht differenziert es zwischen dem Haltverbot an mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenständen und sonstigen absoluten Haltverboten. Das läuft der Wertung des Verordnungsgebers zuwider, der den Ausschluss nichtberechtigter Fahrzeuge an Taxenständen bewusst zu einem absoluten Haltverbot „aufgewertet“ hat und damit gerade das Ziel verfolgt, sie für ihre bestimmungsgemäße Nutzung freizuhalten.
Der Verweis des Berufungsgerichts auf § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO greift ebenfalls nicht durch. Zwar dürfen nach dieser Regelung Taxen, wenn die Verkehrslage es zulässt, auch neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- und aussteigen lassen. Doch kann hierdurch das durch das Zeichnen 229 verkörperte absolute Haltverbot schon deshalb nicht relativiert werden, weil diese Möglichkeit den Taxen nur unter engen Voraussetzungen, nämlich nur dann eröffnet ist, wenn die Verkehrslage es zulässt.
Auf der anderen Seite sind – als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende Gesichtspunkte – die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Erschwernisse einzustellen, die sich nach einer solchen Maßnahme für den Betroffenen ergeben; dazu zählt etwa der Aufwand für das Abholen des Fahrzeugs an einem Sammelplatz. Doch kann diesen Belangen des Betroffenen in aller Regel kein höheres Gewicht zukommen als dem vom Normgeber anerkannten öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs die Ursache für die ihn treffenden nachteiligen Folgen selbst gesetzt hat.
Danach kann dem Berufungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange – im Allgemeinen – eine Mindestwartezeit von 30 Minuten gerechnet ab der Feststellung des unzulässigen Abstellens, bevor das Abschleppen eines unter Verstoß gegen das Haltverbot des Zeichens 229 abgestellten Fahrzeugs angeordnet werden dürfe. Das begründet das Berufungsgericht damit, dass diese Zeitspanne in der Mitte liege zwischen der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei einem verbotswidrigen Halten an Parkuhren und Parkscheinautomaten und keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots.
Eine solche „30-Minuten-Regel“ des Berufungsgerichts dem rechtlichen Grundsatz trägt nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob die Einleitung der Abschleppmaßnahme im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht.
- Höhe der Kosten rechtmäßig
Die angegriffenen Bescheide sind aus revisionsrechtlicher Sicht auch im Hinblick auf die Höhe der dort von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde – bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags – nur noch der Restbetrag von 509,70 €, der nach der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Teilabhilfe vom Kläger gefordert wurde.
Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, dass für den Einsatz der volle Stundensatz abgerechnet wurde, obgleich es sich nur um eine Leerfahrt gehandelt habe, die zudem schon wenige Minuten nach der Anforderung wieder abgebrochen worden sei. Doch gibt die Beklagte insofern nur die Kosten als Auslagen an den Kläger weiter, die ihr vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen aber ist rechtlich – zumal durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – nicht dahingehend gebunden, dass es minutengenau abrechnen muss und nicht in der geschehenen Weise pauschalieren darf. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Forderung beanstandungsfrei daraus, dass wegen der Größe des abzuschleppenden Fahrzeugs ein Spezialfahrzeug mit Zusatzpersonal zum Einsatz kommen musste und zudem Wochenendzuschläge anfielen.